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Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei Vorliegen einer Behinderung
Entscheidung: Ra 2023/13/0016 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 34 Abs 6, 35 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen iZm der Behinderung seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese setzten sich zusammen aus Pflegeheimkosten (nach Abzug des Pflegegeldes), Apothekerkosten, Kurkosten und Fahrtkosten. Das Finanzamt nahm eine Kürzung dieser Kosten vor (Haushaltsersparnis bei den Pflegeheim- und Kurkosten) und setzte bei den Krankheitskosten einen Selbstbehalt an, sodass sich diese im Ergebnis nicht auswirkten.
Das BFG änderte den Einkommensteuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ab und führte aus, die Behinderung der Ehefrau sei nicht von einer zuständigen Stelle festgestellt worden. Die Feststellung einer Behinderung könne nicht durch die Abgabenbehörde oder das BFG erfolgen, sondern – bindend – nur durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Rechtliche Beurteilung: Nach § 34 Abs 6 TS 6 EStG können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EStG vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbeh...