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Aufsichtsratsmitglieder sind keine wirtschaftlichen Eigentümer
Analyse der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern am Fall einer aufsichtsratspflichtigen österreichischen Privatstiftung
Die Qualifikation wirtschaftlicher Eigentümer einer Gesellschaft gründet unstrittig auf Beteiligungshöhen, Stimmrechtsanteilen und letztlich auf effektiver, aktiver, allenfalls gemeinsamer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaftsrechtliche Aufsichtsorgane, wie ein als Kollegialorgan eingerichteter Aufsichtsrat, bleiben bei dieser Prüfung in der Regel außer Betracht, da sie gesetzes-/satzungsgemäß keinen unmittelbaren/aktiven Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen nehmen, sondern lediglich die Geschäftsführung und Gebarung der Gesellschaft überwachen. Dieser Beitrag untersucht anhand eines Praxisfalls die Voraussetzungen für die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern als wirtschaftliche Eigentümer einer österreichischen Privatstiftung nach dem WiEReG.
1. Sachverhalt
Eine aufsichtsratspflichtige Privatstiftung fungiert als oberster Rechtsträger in einem Versicherungskonzern. Zwecke der Privatstiftung sind die direkte und indirekte Förderung der Begünstigten (Versicherungsnehmer gemäß § 66 VAG 2016) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für den Fortbestand der Privatstiftung, insbesondere des VAG 2016, die Anlage und Verwaltung des Vermögens sowie die wirtschaftliche Absicherung des F...