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SWK 29, 15. Oktober 2023, Seite 1127

VfGH: Teile der Bestellung und Zusammensetzung von ORF-Stiftungs- und Publikumsrat sind verfassungswidrig

Entscheidung: G 215/2022.

Norm: Art I Abs 2 BVG Rundfunk.

Der VfGH hat einzelne Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Bestellung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats und des Publikumsrats als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmungen verstoßen gegen das in Art I Abs 2 Bundesverfassungsgesetz über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verankerte Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe.

Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des außer Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen.

Die Funktionsperiode des Stiftungsrats und des Publikumsrats dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat/Publikumsrat zusammentritt. Stiftungs- und Publikumsrat sind auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Mitglieder bestellt sind.

Link zur Pressemitteilung des VfGH: https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF_Gesetz_Gremien.php.

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