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Abgrenzungsfragen zu § 838a ABGB im Spiegel der Judikatur
§ 838a ABGB verweist Streitigkeiten zwischen Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten in das Verfahren außer Streitsachen. In dem am in Kraft getretenen § 838a ABGB wird also ausdrücklich normiert, dass über Miteigentümerkonflikte, die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängen, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass tatsächlich sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Miteigentümern denkbar sind, ins Außerstreitverfahren gehören. Eine Vielzahl an Ansprüchen ist weiterhin dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Erich René Karauscheck und Julia Schiesbühl geben einen Überblick über die zu Abgrenzungsproblemen des § 838a ABGB ergangene Judikatur.
1. Primäre Abgrenzungskriterien
Grundsätzlich verweist § 838a ABGB alle Streitigkeiten zwischen Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über Rechte und Pflichten, die unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache zusammenhängen, in das Verfahren außer Streitsachen. Der Gesetzgeber führte dazu aus:
„Einige der Miteigentümerstreitigkeiten passen...