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Substanzvoraussetzungen bei KESt-Entlastung an der Quelle
Wie europäisch darf es sein?
Die Möglichkeit einer KESt-Entlastung an der Quelle ist bei internationalen Holdingstrukturen ein permanentes Thema. Im Rahmen einer Einzelauskunft hat das zuständige Finanzamt in Hinsicht auf die Möglichkeit der Erfüllung der Substanzerfordernisse durch eine „hinter“ einer substanzlosen Holding stehende operative Gesellschaft eine überraschende Einschränkung vertreten. Diese soll in diesem Beitrag kritisch beleuchtet und analysiert werden.
1. Sachverhalt
Eine operativ tätige österreichische GmbH (öGmbH), schüttet substanzielle Gewinne mittelbar über ihre Alleingesellschafterin, eine in Mitgliedstaat 1 ansässige Gesellschaft (MS1-HoldCo), an deren Alleingesellschafterin, eine in Mitgliedstaat 2 ansässige Gesellschaft (MS2-OpCo), aus. Hintergrund dieser seit vielen Jahren bestehenden Struktur ist eine lange Konzernhistorie, mit diversen Akquisitionen und Umstrukturierungen. Während die MS1-HoldCo (mittlerweile) substanz- sowie funktionslos ist, erfüllt die MS2-OpCo (jedenfalls isoliert betrachtet) alle Voraussetzungen einer KESt-Entlastung an der Quelle gemäß § 94 Z 2 EStG iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- ...