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SWK 28, 5. Oktober 2023, Seite 1091

Kurzarbeit ab Oktober 2023

Neues Modell als Dauerlösung

Andreas Gerhartl

Nach Auslaufen der Übergangsphasen der COVID-19-Kurzarbeit wird Kurzarbeit ab auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Vielfach wird dabei an die vor Einführung der COVID-19-Kurzarbeit geltenden Regelungen und Konzepte angeknüpft. Nach der Absicht der Sozialpartner ist das neue Modell als längerfristige Lösung geplant.

1. Übersicht

Das mit Kurzarbeit verfolgte Ziel bleibt weiterhin aufrecht: Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten soll gesichert und somit Arbeitslosigkeit vermieden werden. Die Rahmenbedingungen dafür werden (weiterhin) – auf Basis der gesetzlichen Grundlagen – zum einen durch eine Richtlinie des AMS und zum anderen durch die sogenannte „Sozialpartnervereinbarung“ geregelt. Das Grundkonzept der Kurzarbeit bleibt unverändert: Zum einen begründet Kurzarbeit eine Rechtsbeziehung zwischen dem geförderten Unternehmen und dem AMS, und zum anderen betrifft sie auch das Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags.

Hier werden die Grundzüge des neuen Modells dargestellt. Die Darstellung beschränkt sich dabei auf die für die Praxis wesentlichsten Punkte und geht auch nicht auf Abwei chungen für Sonderfälle ein.

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