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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 44

Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG

iFamZ 2023/32

§ 61 Abs 3 EheG

Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht auf die Verwirklichung eines Scheidungstatbestandes durch den Kläger an. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt.

Die vom Kläger im Vorverfahren erhobene Scheidungsklage gem § 49 EheG wurde abgewiesen, weil die dort geltend gemachten und festgestellten Umstände kein Verschulden der (hier wie dort) Beklagten begründeten. Im nunmehr vom Kläger betriebenen Scheidungsverfahren nach § 55 EheG wandte er gegen den Verschuldensantrag der Beklagten nach § 61 Abs 3 EheG ausdrücklich nur jene Umstände ein, die bereits Gegenstand der Prüfung im Vorverfahren waren. Die Bindungswirkung des Urteils im Vorverfahren steht jedoch (…) der Feststellung eines konträren Sachverhalts entgegen (vgl 7 Ob 96/17v mwN). (…)

Für die Beurteilung, ob ein Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zu fassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist nur, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen i...

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