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SWK 27, 20. September 2023, Seite 1079

Umfang der Bevollmächtigung eines Parteienvertreters bei Meldung wirtschaftlicher Eigentümer nach dem WiEReG

Entscheidung: Ro 2023/13/0011 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: §§ 5, 16 WiEReG; §§ 103, 111 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt forderte eine GmbH unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, eine Meldung nach § 5 WiEReG nachzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist S. 1080setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest und wiederholte die Aufforderung zur Vornahme der Meldung. Nach Ablauf der gesetzten Frist setzte das Finanzamt eine weitere Zwangsstrafe fest. Die GmbH erhob Beschwerde gegen die „Strafbescheide“ und brachte vor, diese – ebenso wie die Aufforderungen zur Meldung – seien erst kürzlich dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugestellt worden.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, das Erinnerungsschreiben sowie die Zwangsstrafenbescheide seien direkt der GmbH zugestellt worden. Eine Zustellung an den steuerlichen Vertreter sei erst erfolgt, als dieser die Meldung bereits vorgenommen habe.

Rechtliche Beurteilung: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung (§ 5 Abs 2 WiEReG) von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraph...

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