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SWK 27, 20. September 2023, Seite 1078

Teilweise Bewilligung einer Konteneinschau zulässig

Entscheidung: Ra 2023/13/0036, 0037 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit); Vorerkenntnis Ro 2022/13/0031 (siehe dazu SWK 12/2023, 587).

Normen: §§ 8, 9 KontRegG.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt beantragte im Rahmen einer Außenprüfung die Bewilligung der Konteneinschau für mehrere Konten bei zwei Banken, wobei der Abgabepflichtige nicht Kontoinhaber war. Das BFG bewilligte das Auskunftsverlangen mit Einzelrichterbeschluss.

Das BFG gab dem Rekurs (im nach der Aufhebung des ersten Beschlusses durch den VwGH fortgesetzten Verfahren) des Abgabepflichtigen mit Senatsbeschluss Folge und führte aus, ein Auskunftsverlangen könne nur vollumfänglich bewilligt werden. Da vorliegend das Auskunftsverlangen betreffend S. 1079einige Konten fehlerhaft bzw nicht ausreichend begründet sei, könne insgesamt keine Bewilligung erfolgen.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG ist bei seinen Entscheidungen an die „Sache“ des Verfahrens gebunden. „Sache“ der Entscheidung des Einzelrichters des BFG ist das Begehren auf Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) auf Basis – ausschließlich – der von der Abgabenbehörde vorzulegenden Unterlagen. Auch di...

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