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SWK 27, 20. September 2023, Seite 1048

Ein neuer Weg der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung und das BFG

Die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer

Martin Vock

Ein modernes Ermittlungsverfahren erfordert häufig die Übermittlung größerer Mengen elektronischer Daten vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde, die Finanzstrafbehörde oder das Bundesfinanzgericht. Die bisher dafür zur Verfügung stehenden Mittel sind mit unterschiedlichen Nachteilen behaftet. Der elektronische Dateitransfer schafft für bestimmte Anwendungsfälle ein neues bedürfnisgerechtes Medium der Datenübermittlung.

1. Ausgangslage

Besteht das Bedürfnis der Übergabe großer Datenmengen an ein Organ der Abgabenbehörde, dann werden häufig physisch Datenträger übergeben, auf denen die elektronischen Daten gespeichert sind. Die Verwendung von Datenträgern zum Zweck der Übergabe von Daten an die Abgabenbehörde ist zB in § 131 Abs 3 letzter Satz BAO und § 132 Abs 3 letzter Satz BAO ausdrücklich angesprochen. In einem Erlass zu diesen beiden Bestimmungen wird ausgeführt, dass damit „elektronische Datenträger nach dem Stand der Technik“ gemeint seien. Weiters wird darin ausgeführt, dass „zur Verfügung stellen bedeutet, dass über den Datenträger unmittelbar verfügt werden kann. Es muss sich daher um ein Medium handeln, dessen Inhalte – mittels dem Stand der Technik entsprechenden Laufwerken ...

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