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Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Gesellschafter bzw Stifter – Präzisierung der Rechtsprechung
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: § 8 Abs 2 KStG; §§ 2 Abs 1, 12 Abs 2 Z 2 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH erwarb eine denkmalgeschützte Altstadtvilla und vermietete diese – nach Durchführung umfangreicher Sanierungs- und Umbaumaßnahmen – an den Geschäftsführer, der auch Stifter jener Privatstiftung, die die Anteile an der GmbH hielt, war. Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis nicht an und erließ entsprechende KöSt- und USt-Bescheide.
Das BFG wies die Beschwerde ab. Das besonders repräsentative, luxuriöse Gebäude sei von Beginn an als Wohnsitz des Geschäftsführers geplant gewesen; es liege eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vor.
Rechtliche Beurteilung: Wenn die Revision vor allem die Beurteilung des BFG, dass ein funktionierender Mietenmarkt nicht habe nachgewiesen werden können, und die dazu bestehenden Beweislastregeln bekämpft, genügt der Hinweis, dass es nach der VwGH-Rechtsprechung in den Fällen einer „Ausschüttung an der Wurzel“ nicht auf das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts ankommt.
Das BFG hat mit einer sehr ausführlichen Begründung, die sich auf detaillierte Sachverhaltsfeststellungen stützte, festgestellt, dass es sich bei der Lieg...