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DBA Deutschland – Grenzgängereigenschaft trotz fehlender täglicher Rückkehr aufgrund Rufbereitschaft
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: Art 4, 15 Abs 6, 25 Abs 3 DBA Deutschland.
Sachverhalt und Verfahren: Eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Ärztin war in einer deutschen Krankenanstalt in ca 27 km Entfernung von ihrem österreichischen Wohnsitz tätig. Aufgrund umfangreicher Rufbereitschaftsdienste kehrte sie nicht mehr täglich zu ihrem österreichischen Wohnsitz zurück, weshalb sie davon ausging, dass aufgrund des Verlustes der Grenzgängereigenschaft keine Steuerpflicht in Österreich vorliege. Das Finanzamt ging hingegen weiterhin vom Vorliegen der Grenzgängereigenschaft aus.
Das BFG gab der Beschwerde insoweit keine Folge und führte – mit Verweis auf Konsultationsvereinbarungen zwischen Österreich und Deutschland sowie auf Judikatur des BFH – aus, die Voraussetzung der „täglichen“ Rückkehr nach Art 15 Abs 6 DBA Deutschland sei im Sinne von „arbeitstäglich“ zu verstehen, womit Bereitschaftsdienste keine schädliche „Nichtrückkehr“ bewirken würden.
Rechtliche Beurteilung: Entscheidend für die Anwendung der Spezialbestimmung des Art 15 Abs 6 DBA Deutschland ist – neben der Verortung von Wohnsitz und Arbeitsort in Grenznähe – allein das tägliche Pendeln von Steuerpflichtigen an ihren Arbeitstagen. Gastarbeitende, die wäh...