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Geschäftsführerhaftung – schuldhafte Pflichtverletzung und langer Zeitabstand
Entscheidung: Ra 2021/13/0156 (Zurückweisung der Parteirevision).
Sachverhalt und Verfahren: Der frühere Geschäftsführer einer – bereits gelöschten – GmbH wurde vom Zollamt zur Haftung für Eingangsabgaben herangezogen.
Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte – mit umfangreicher Begründung der Ermessensentscheidung – die Haftung des Geschäftsführers.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision kann nicht aufzeigen, dass das BFG von der VwGH-Rechtsprechung, wonach im Haftungsverfahren der Vertreter darzulegen hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist, abgewichen wäre. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld seiner Verpflichtung zu deren Entrichtung nicht nachgekommen ist. Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung einer Ratenzahlung steht der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegen.
Nach der VwGH-Rechtsprechung ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen d...