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SWK 25, 1. September 2023, Seite 1007

Mangelhafte „Auflösungsklausel“ in der Satzung eines „gemeinnützigen“ Vereins

Entscheidung: Ra 2020/15/0044 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 34, 39, 41 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: In den Statuten eines nicht auf Gewinn gerichteten Gesangsvereins war für den Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins geregelt, wie mit dem vorhandenen Vermögen umzugehen sei. Eine derartige Regelung für den Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fehlte. Nach einer Außenprüfung wurden die vom Verein veranstalteten „Faschingssitzungen“ als schädlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb qualifiziert, und das Finanzamt setzte entsprechend Körperschaft- und Umsatzsteuer fest.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, schon die Statuten seien mangelhalt, weil die Bindung des Vermögens für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nur für den Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins, nicht aber bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks vorgesehen sei. Die Frage nach der Beurteilung der „Faschingssitzungen“ könne daher dahingestellt bleiben.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, das BFG sei mit seiner Beurteilung der Auflösungsbestimmung als „begünstigungsschädlich“ von der VwGH-Judikatur abgegangen, weil diese Satzungsbestimmung ...

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