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Option zur Sollbesteuerung muss vor Beginn des ersten Veranlagungszeitraums ausgeübt werden
Entscheidung: Ra 2022/15/0062 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 17 Abs 4, 18, 21 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein deutsches Ehepaar erwarb im Jahr 2015 eine Wohnung in Österreich und vermietete sie (an einen inländischen „Betreiber“). In der Umsatzsteuererklärung für 2015 wurden geringe Umsätze (Verkauf nicht benötigter Einrichtungsgegenstände) und die Vorsteuer aus dem Erwerb der Wohnung erklärt. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer aufgrund der (geschätzten) Privatnutzung nicht in voller Höhe an.
Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge und erkannte einen höheren Vorsteuerbetrag an. Weiters führte es aus, die Vorsteuern seien grundsätzlich im Erstattungsverfahren geltend zu machen, aufgrund des getätigten Verkaufs im selben Jahr liege aber ein im Inland steuerpflichtiger Umsatz vor, der im Veranlagungsverfahren zu erfassen sei und das Erstattungsverfahren ausschließe. Der RechnungsbeS. 1007 trag aus dem Verkauf sei zwar erst im Jahr 2016 gutgeschrieben worden, die eingereichte Umsatzsteuererklärung für 2015 sei aber als Option zur Sollbesteuerung zu werten.
Rechtliche Beurteilung: Die Vermietungsgemeinschaft (Ehepaar) ist nicht buchführungspflichtig, ...