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Keine überwiegende Nachtarbeit bei 24-Stunden-Wechseldienst
Entscheidung: Ra 2021/15/0006 (Abweisung der Parteirevision).
Norm: § 68 Abs 6 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein im Wechseldienst (Schichtdienst) tätiger Berufsfeuerwehrmann machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung den erhöhten Freibetrag gemäß § 68 Abs 6 EStG für überwiegende Nachtarbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den erhöhten Freibetrag nicht.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, bei einem 24-Stunden-Dienst liege es in der Natur der Sache, dass die eine Hälfte in den Zeitraum 7 Uhr bis 19 Uhr und die andere Hälfte in den Zeitraum 19 Uhr bis 7 Uhr falle, weshalb es kein Überwiegen der Nachtarbeit iSd § 68 Abs 6 letzter Satz EStG geben könne. Die Normalarbeitszeit betrage 40 Wochenstunden und die vom Feuerwehrmann real geleistete Zeit 61,45 Wochenstunden. Der Anteil der Normalarbeitszeit an einem 24-Stunden-Wechseldienst liege bei 65 %, das seien 15,6 Stunden. Die verbleibenden 8,4 Stunden seien einkommensteuerlich Überstunden. Bei einem 24-stündigen Wechseldienst sei die Normalarbeitszeit von 15,6 Stunden gleichmäßig auf den Zeitraum des Tages und der Nacht aufzuteilen.
Rechtliche Beurteilung: Die in § 68 Abs 6 Satz 2 EStG vorgesehene Erhöhung des in § 68 Abs 1 EStG normierten (gemeinsamen) Freib...