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SWK 25, 1. September 2023, Seite 1005

Hausanteil des Krankenhauses als pauschale Betriebsausgaben bei Arzthonoraren aus der Behandlung von Sonderklassepatienten

Entscheidung: Ra 2021/15/0020 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 17 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein in einem Tiroler Krankenhaus tätiger Oberarzt bezog Honorare für die Behandlung von Sonderklassepatienten. Er erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte ein Betriebsausgabenpauschale von 12 % geltend. Das Finanzamt erkannte diese Betriebsausgaben nicht an, weil von seinen Einnahmen bereits ein „Hausanteil“ des Krankenhauses abgezogen worden sei.

Das BFG wies die Beschwerde mit Verweis auf das zum Oö KrankenanstaltenG (Oö KAG) ergangene VwGH-Erkenntnis vom , 2002/14/0019, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, ab.

Rechtliche Beurteilung: In der Zulässigkeitsbegründung wird der Standpunkt vertreten, die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler KrankenanstaltenG (Tir KAG) seien mit den Bestimmungen des Oö KAG nicht gleichzusetzen, weshalb es hinsichtlich des Tir KAG an VwGH-Rechtsprechung fehle. In welchen für die Lösung des Revisionsfalls entscheidenden Teilen sich das Oö KAG von dem im konkreten Fall anzuwendenden Tir KAG unterscheidet, legt die Revision nicht dar, weshalb sie sich schon deswegen als unzulässig erweist.

Soweit dazu ...

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