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SWK 25, 1. September 2023, Seite 1003

Haftung des Abschlussprüfers

Vorrangige Befriedigung der geschädigten Gesellschaft

Johannes Peter Gruber

Der Abschlussprüfer hat der geprüften Gesellschaft und deren Gläubigern Schadenersatz zu leisten, wenn er sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Schadenersatz ist aber auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Was passiert, wenn der Schaden diese Höchstbeträge übersteigt? Sind die Gesellschaft und die Gläubiger anteilsmäßig zu befriedigen? Nein! Der OGH hat nun klargestellt, dass die Ansprüche der Gesellschaft vorgehen ().

1. Sachverhalt

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war in den Jahren 2006 bis 2018 Abschlussprüferin einer Bank. Sie erteilte für diese Jahre uneingeschränkte Bestätigungsvermerke, widerrief allerdings nachträglich den Bestätigungsvermerk für 2018. Im Juli 2020 untersagte die Finanzmarktaufsicht der Bank jede weitere Tätigkeit. Das Landesgericht Eisenstadt eröffnete zur gleichen Zeit ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank und bestellte die K-GmbH zur Insolvenzverwalterin.

Der Kläger war Bankkunde. Er leistete im Jahr 2019 eine Einlage in Höhe von 13 Mio Euro. Hätte der Kläger diesen Betrag nicht bei der Bank veranlagt, hätte er das Geld kapitalerhaltend bei der bisherigen Bank belassen. Der Anlageentscheidung des Klägers lagen die j...

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