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VfGH vom 29.11.2012, g78/12

VfGH vom 29.11.2012, g78/12

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Aufhebung des Verweises auf eine Bewertungsregel der JN für Liegenschaften in einer für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses maßgeblichen Bestimmung der ZPO im Hinblick auf die Anknüpfung an den dreifachen Einheitswert

Spruch

I. Die Wortfolge "und 60 Abs 2" in § 500 Abs 3 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 140/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Aus Anlass eines bei ihm anhängigen

Revisionsrekurses stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art 140 und Art 89 B-VG den "Antrag, die Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl I 140/1997 'und § 60 Abs 2' als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu den Antrag, die Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl I 140/1997 'und § 60 Abs 2' sowie den Abs 2 des § 60 JN idF RGBl 111/1895 als verfassungswidrig aufzuheben."

[Gemeint ist offensichtlich sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag die Wortfolge "und 60 Abs 2".]

2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom zu AZ 3 C233/09m wurde die Gemeinschaft des Eigentums an einer zum größten Teil landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft im Ausmaß von rund 10.000 m2 durch körperliche Teilung zwischen den insgesamt fünf Verfahrensparteien aufgehoben. Der letzte, auf der Hauptfeststellung zum beruhende Einheitswert für diese Liegenschaft beträgt € 726,73. Die auf Antrag der betreibenden Parteien erlassene Exekutionsbewilligung wurde von der verpflichteten Partei im Wesentlichen mit dem Argument angefochten, § 351 der Exekutionsordnung (in Folge: EO) sei nicht anzuwenden, wenn im Titelurteil die Art der Teilung bereits festgelegt worden sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Das Rekursgericht sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 5.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es damit, dass als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache, sofern die Liegenschaft selbst streitverfangen sei, das Dreifache des Einheitswerts heranzuziehen sei. Dieser dreifache Einheitswert übersteige jedoch nicht € 5.000,-, woraus gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 der Zivilprozessordnung (in Folge: ZPO) folge, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

3. Die betreibenden Parteien erhoben rechtzeitig Revisionsrekurs, in dem sie als erhebliche Rechtsfrage relevierten, dass das Rekursgericht das Wesen der Exekution des Teilungsurteils gemäß § 351 EO grundlegend verkannt habe. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen sie damit, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit dem dreifachen Einheitswert bestünden.

4. Aus Anlass dieses Revisionsrekurses stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, die Wortfolge "und § 60 Abs 2" in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl. I 140/1997, in eventu diese Wortfolge sowie den Abs 2 des § 60 der Jurisdiktionsnorm (in Folge: JN) idF RGBl 111/1895 als verfassungswidrig aufzuheben.

4.1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO sei ein Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt € 5.000,- nicht übersteigt. Diese Vorschrift werde von der ständigen Rechtsprechung als allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses angesehen und gelte daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren.

4.2. Zur Präjudizialität der von ihm angefochtenen Wortfolge führt der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag Folgendes aus: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei § 60 Abs 2 JN anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird. Das treffe auch auf die Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft zu. Im Hinblick auf § 78 EO gelte dies auch für das Exekutionsverfahren. Der in § 60 Abs 2 JN erwähnte Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung knüpfe nach gesicherter Rechtsprechung an § 6 Abs 1 litb GrEStG an, welcher idF BGBl. I 142/2000 festlege, dass als Wert eines Grundstücks das Dreifache seines Einheitswerts anzusetzen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung sei die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit einem Betrag über dem dreifachen Einheitswert unbeachtlich sei. Das Rechtsmittelgericht könne daher im Anwendungsbereich von § 60 Abs 2 JN keinen höheren Wert des Entscheidungsgegenstandes als den dreifachen Einheitswert festlegen. In dem dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Revisionsrekurs absolut unzulässig sei, da der dreifache Einheitswert nicht mehr als € 5.000,- betrage.

Bei Entfall der angefochtenen Wortfolge in § 500 Abs 3 ZPO hätte das Rekursgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 leg.cit. den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht mehr nach § 60 Abs 2 JN, sondern unabhängig von der Bewertung durch die betreibenden Parteien im Rahmen eines gebundenen Ermessens zu bestimmen. Hiebei hätte es sich am objektiven Wert des Streitgegenstandes zu orientieren. An diesen Wert wäre der Oberste Gerichtshof - von Fällen offenbarer Unterbewertung abgesehen - gebunden.

Die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge sei somit gegeben: Durch die Anwendung der angefochtenen Wortfolge liege eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses vor, wohingegen bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge das Rekursgericht neuerlich über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, der dem objektiven Wert der Liegenschaft zu entsprechen hätte, abzusprechen hätte.

4.3. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge legt der Oberste Gerichtshof wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"4. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken

4.1 Die Materialien zur Urfassung der JN (RGBI 111/1895) begründen die an den Steuerschätzwert einer Liegenschaft anknüpfende Wertermittlung für die 'Competenzfeststellung' mit Vereinfachungsgründen ('thunlichste Erleichterung der Wertermittlung' - Handausgabe der Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen, herausgegeben vom k.k. Justizministerium [1897] 68). Allgemein verweisen die Materialien zu §§57-63 JN darauf, dass sich die Gesetzgebung von der Einführung zweckloser Verhandlungen und Entscheidungen über die Bewertung hüten werde, behalte man im Auge, dass für die Kompetenzverteilung zwischen den Gerichten ohnedies nur die Frage Bedeutung habe, ob der Streitgegenstand die für die bezirksgerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Wertgrenze (500 Gulden bzw 1000 Kronen; § 49 Abs 1 Z 1 JN RGBl 111/1895) erreiche (Handausgabe 67).

4.2 Einen Bewertungsausspruch des Rechtsmittelgerichts sah die Urfassung der ZPO im Hinblick darauf nicht vor, dass die Revision - von Bagatellverfahren (gemäß § 448 ZPO RGBl 113/1895 bei 50 Gulden nicht übersteigendem Streitgegenstand) abgesehen (§502 Abs 2 ZPO RGBl 113/1895) - uneingeschränkt zulässig war.

4.3 Im Jahr 1914 (Details bei Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743) wurde eine erste echte Revisionswertgrenze eingeführt. Schrittweise gesetzliche Änderungen mündeten in der Schaffung eines echten Revisionszulassungsmodells durch Wegfall der Vollrevision für sämtliche Rechtsstreitigkeiten samt Anpassung der maßgeblichen Wertgrenzen. Nach Erhöhung der für die Revisions(rekurs-)zulässigkeit maßgeblichen Wertgrenzen durch die WGN 1997 (BGBI I 140/1997) auf 52.000 ATS (Untergrenze) und 260.000 ATS (Obergrenze) und Anpassung auf 4.000 bzw 20.000 EUR durch das 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBI I 98/2001) wurden die Wertgrenzen zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz BGBI I 52/2009 auf 5.000 bzw 30.000 EUR angehoben.

4.4 Der Einheitswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird gemäß §§37 ff Bewertungsgesetz (BewG) 1955 mit Hilfe eines vergleichenden Verfahrens nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.

4.4.1 § 20 BewG 1955 (BGBI 148/1955) sieht für die wirtschaftlichen Einheiten ua des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine allgemeine Feststellung der Einheitswerte ('Hauptfeststellung') in Zeitabständen von je neun Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraums hat nach § 21 BewG 1955 zwar eine Neufestsetzung der Einheitswerte (Fortschreibung) insbesondere wegen erheblicher Wertänderung, wegen einer Änderung der Art des Bewertungsgegenstands oder seiner Zurechnung zu erfolgen. Nach § 23 BewG 1955 sind bei allen Fortschreibungen jedoch die Wertverhältnisse vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Die letzte Hauptfeststellung hat für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum stattgefunden (vgl detailliert zu den gesetzlich angeordneten 'Verschiebungen' der Hauptfeststellung VfGH G54/06

VfSlg 18.093). Im Ergebnis bedeutet das, dass für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Einheitswerte zum maßgebend sind.

4.4.2 Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Anpassung der Einheitswerte an die tatsächliche Wertentwicklung von Liegenschaften durch das Unterbleiben der Hauptfeststellungen seit Jahrzehnten verhindert wurde. Der Einheitswert ist daher keine geeignete Größe, den tatsächlichen Wert einer Liegenschaft zum heutigen Zeitpunkt auch nur annähernd verlässlich auszudrücken. Vielmehr kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Einheitswerte von Liegenschaften in der Regel nur einen Bruchteil ihres tatsächlichen Werts ausmachen. Dass auch die Vervielfachung des Einheitswerts (dreifacher Einheitswert) in der Realität nicht dazu führt, dass von einer gleichmäßigen, den Aufwertungsprozentsätzen oder Vervielfachen annähernd entsprechenden Wertentwicklung sämtlichen Grundbesitzes ausgegangen werden könnte, hat der Verfassungsgerichtshof bereits unter Hinweis darauf ausgesprochen, dass sich eine solche Annahme angesichts der regional, aber auch individuell äußerst unterschiedlichen Wertentwicklung von unbebauten wie bebauten Grundstücken verbiete (VfGH G54/06 VfSlg 18.093).

4.5 Dem Gesetzgeber der JN ist zu unterstellen, dass er bei seiner Anknüpfung für die Wertermittlung einer Liegenschaft an den 'Steuerschätzwert' davon ausging, dass damit eine Bemessungsgrundlage herangezogen wird, die in etwa dem Wert der Liegenschaft entspricht. Diese Annahme entspricht aus den dargelegten Gründen nicht mehr der Realität.

Im Übrigen stellte sich für den ursprünglichen

Gesetzgeber der JN die hier interessierende Frage nicht: Mit Ausnahme von Bagatellverfahren bestanden keine Revisionsbeschränkungen. Dass der in § 60 Abs 2 JN genannte 'Steuerschätzwert' einer Liegenschaft unter 50 Gulden lag, kann dabei als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Aus diesem Grund verweisen auch die Materialien zur Urfassung der JN nur auf die bezweckte Erleichterung im Zusammenhang mit der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof.

4.6 Berücksichtigt man nun, dass sich die Rechtsmittelgerichte bei der für die Revision[s]-(rekurs-)zulässigkeit maßgeblichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert des Streitgegenstands zu orientieren haben [...], bestehen im Bereich der Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs erhebliche, nach Auffassung des Senats sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede in der Behandlung eines Rechtsmittelwerbers, wenn der Streitgegenstand der Bewertungsregel des § 60 Abs 2 JN unterliegt, gegenüber einem Rechtsmittelwerber in einem Verfahren, das keine Liegenschaft zum Gegenstand hat. Die unsachliche Differenzierung liegt darin, dass Parteien, die einen Streit führen, der sich auf eine Liegenschaft mit einem dreifachen Einheitswert unter 5.000 EUR und einem Verkehrswert von über 5.000 EUR bezieht, anders behandelt werden als Parteien, die einen vergleichbaren Rechtsstreit über eine bewegliche Sache mit einem Verkehrswert von über 5.000 EUR austragen. Im ersteren Fall kommt es zu einer unsachlichen Beschneidung des Rechtsmittelrechts: Liegt der dreifache Einheitswert - wie im Anlassfall - unter 5.000 EUR, ist der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch dann absolut unzulässig, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft 5.000 EUR übersteigt. Dass die für die Revisions-(rekurs-)zulässigkeit maßgebliche Anknüpfung an den einfachen Einheitswert einer Liegenschaft verfassungsrechtlich bedenklich ist, wurde auch in der Lehre bereits mehrfach vertreten (Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 64, ÖJZ 1994, 73 [80 f]; Hofmeister zu NZ 1992/228; Gitschthaler in Fasching2 § 60 JN Rz 35; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 159 f).

4.7 Diese Bedenken bestehen aber ebenso gegen die Anknüpfung an den dreifachen Einheitswert:

4.7.1 Auch dieser gibt die Wertentwicklung sämtlichen Grundbesitzes nicht realistisch wieder (VfGH G54/06 VfSlg 18.093; aA offenbar Mayr in Rechberger3 § 60 JN Rz 2). Verschärft wird diese Entwicklung dadurch, dass den 'alten' Einheitswerten Erhöhungen der maßgeblichen Wertgrenzen für die Rechtsmittelzulässigkeit gegenüberstehen, die ihrerseits der Geldwertveränderung Rechnung tragen sollten (kritisch zum Ausmaß der Erhöhungen Mayr, Zivilverfahrensrechtliche Neuerungen des Budgetbegleitgesetzes 2009, ecolex 2009, 562).

4.7.2 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem

Erkenntnis vom , G147/01 VfSlg 17.083, inhaltlich zur Verfassungskonformität des § 60 Abs 2 JN nicht Stellung bezogen: Er hat vielmehr einen vom Oberlandesgericht Innsbruck im Zusammenhang mit einem Zuständigkeitsstreit gestellten Antrag, § 60 Abs 2 JN als verfassungswidrig aufzuheben, ausschließlich mit der (Formal-)Begründung zurückgewiesen, dass das antragstellende Gericht von der zum damaligen Zeitpunkt bereits unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass Grundstücke mit dem einfachen (und nicht mit dem dreifachen) Einheitswert anzusetzen seien. Konkrete Bedenken, dass auch der dreifache Einheitswert gegenüber dem Verkehrswert zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe, seien nicht Gegenstand des Antrags gewesen.

4.7.3 Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in jüngerer Zeit in unterschiedlichen Zusammenhängen mehrfach die Unsachlichkeit der Anknüpfung an den (dreifachen) Einheitswert bei Liegenschaften als Bemessungsgrundlage aufgegriffen (G34/11 - Aufhebung der einheitswertbezogenen Ermittlungsvorschrift bei der Eintragungsgebühr nach dem GGG; G111/11 - Stiftungseingangssteuer; G54/06 VfSlg 18.093 - Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG).

4.7.4 Ausgehend davon, dass selbst der dreifache Einheitswert nur einen meist geringen Bruchteil des Marktwerts von Liegenschaften repräsentiert, hat der Oberste Gerichtshof daher Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer Regelung, die für die Frage der Revision[s]-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft ausgeht.

4.8 Diese Bedenken werden auch nicht dadurch

ausgeräumt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit eine Regelung schafft oder aufrecht erhält, die verhindern will, dass ein Gericht (im Anlassfall: ein Rechtsmittelgericht) ein aufwändiges Verfahren zur Wertermittlung einer Liegenschaft führt: Es wäre dem Gesetzgeber wohl nicht verwehrt, eine Anknüpfung an den Einheitswert oder ein Vielfaches des Einheitswerts vorzusehen, wenn der Einheitswert oder dessen Vielfaches den tatsächlichen Wert einer Liegenschaft innerhalb einer realistischen Bandbreite wiedergeben würde. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsmittelgericht auch bei sonstigen, nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüchen den Entscheidungsgegenstand zu bewerten hat. Vergleicht man etwa eine auf eine Liegenschaft bezogene Teilungsklage mit einer Klage auf Teilung von beweglichem Vermögen, muss das Rechtsmittelgericht in letzterem Fall jedenfalls eine am objektiven Wert des Entscheidungsgegenstands orientierte Bewertung vornehmen [...]. Da überdies gerade für die Beurteilung der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit nur wesentlich ist, ob die maßgeblichen Wertgrenzen von 5.000 EUR bzw 30.000 EUR erreicht oder überstiegen werden, also ohnedies eine exakte Wertfeststellung nicht geboten ist, rechtfertigen zivilprozessuale 'Vereinfachungsüberlegungen' eine sachliche Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Liegenschaften dadurch, dass anders als bei beweglichen Sachen nicht der tatsächliche Wert, sondern der dreifache Einheitswert herangezogen wird, nicht.

4.9 Der Oberste Gerichtshof gelangt somit

zusammengefasst zur Auffassung, dass die zwingende Bewertung des Entscheidungsgegenstands zur Beurteilung der Revisions-(rekurs-)zulässigkeit bei Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Rechtsmittelwerbern und damit zu einem Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG führt.

Dem Vorschlag (Pfersmann, ÖJZ 1994, 80 f), § 500 Abs 3 ZPO teleologisch (um den Verweis auf § 60 Abs 2 JN, also die angefochtene Wortfolge) zu reduzieren, kann im Hinblick darauf nicht näher getreten werden, dass die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll, erfordert (9 ObA 38/06p SZ 2006/109; RIS-Justiz RS0106113). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, hat doch der Gesetzgeber erkennbar ganz bewusst durch den Verweis in § 500 Abs 3 ZPO - auf welchen wiederum § 526 Abs 3 ZPO und auf diesen § 78 EO verweist - die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN auch zum Maßstab für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rechtsmittelgericht erheben wollen."

5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung stellte die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist gemäß Art 140 Abs 5 B-VG von 18 Monaten zu bestimmen.

5.1. Im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die mit dem Anknüpfen an (historische) Einheitswerte verbundenen Unschärfen keine Unsachlichkeit bewirken. Art 92 Abs 1 B-VG, der bestimme, dass der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen sei, würde als Bestandsgarantie verstanden, jedoch nicht vorsehen, dass der Oberste Gerichtshof in jedem Fall angerufen werden könne. Auch Art 6 Abs 1 EMRK garantiere nach herrschender Meinung keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Dies relativiere das Gewicht der Rechtsmittelbeschränkung, die durch das Anknüpfen an den dreifachen Einheitswert eintreten könne.

5.2. Weiters verweist die Bundesregierung auf das Erkenntnis VfSlg. 18.093/2007, in dem der Verfassungsgerichtshof eingeräumt habe, dass eine realitätsgerechte Bewertung bei Grundstücken mit Schwierigkeiten verbunden und eine "exakte" Wertermittlung von Grundstücken von vornherein ausgeschlossen sei. Das Anknüpfen an einen von einer Behörde festgestellten Wert führe zur Verkürzung oder Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, was auch die Intention des Gesetzgebers bei dieser Regelung gewesen sei. Wörtlich führt sie dazu weiters aus (Zitat ohne die in der Äußerung enthaltenen Hervorhebungen):

"3.2. Nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt das Abstellen der angefochtenen Bestimmungen auf den (dreifachen) Einheitswert die Anforderungen an die Verfahrensökonomie unter den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Prämissen, weil keinem anderen Anknüpfungspunkt eine vergleichbare Eignung zukommt, der diese Anforderungen ohne zusätzlichen, signifikanten Aufwand auch nur annähernd erfüllen kann.

Mit der Anknüpfung an den Steuerschätzwert für die Bewertung des Streitgegenstands zielt der Gesetzgeber auf eine Erleichterung der Feststellung des Wertes einer Liegenschaft ab. Wie der Steuerschätzwert kann auch der Einheitswert leicht und einfach für das Gerichtsverfahren ermittelt werden, ohne dass dies besondere, auch den Parteien erwachsende Kosten oder Zeitversäumnis verursacht, die rasch die 5.000 Euro - Grenze überschreiten können, weil in aller Regel die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich wäre.

Überdies dient die Bewertung des Streitgegenstands der Verteilung der Zuständigkeit auf Bezirks- und Landesgerichte sowie zur Ermittlung der Gerichtsbesetzung (§60 Abs 4 JN). Auch diese Fragen sollen - weil sie der Sachentscheidung vorangehen müssen - nach dem dem gesamten Zivilverfahrensrecht immanenten Grundkonzept einer möglichst raschen und richtigen Entscheidung in der Sache selbst keinen besonderen Aufwand verursachen.

Die Anknüpfung an den Steuerschätzwert im Rahmen der Bewertung des Streitgegenstands ist auch insoweit sachlich gerechtfertigt, weil in jedem Fall ein objektivierbares und vorhersehbares Kriterium in gleicher Weise zur Anwendung gelangt. Jede 'freie' Bewertung der Liegenschaft zur Bestimmung des Streitgegenstands würde, wie bereits ausgeführt, nicht unerhebliche Verfahrenskosten nach sich ziehen und die Verfahrensdauer beträchtlich erhöhen, bevor mit der Verhandlung in der Hauptsache überhaupt begonnen werden kann. Dass der Gesetzgeber genau diesen Effekt ausschließen wollte, zeigt auch die Vorschrift des § 60 Abs 1 JN, wonach ein erheblicher Kostenaufwand oder eine besondere Verzögerung die Begutachtung durch Sachverständige zur Ermittlung des 'richtigeren' Wertes ausschließt.

Nach Ansicht der Bundesregierung wäre es im Übrigen verfehlt, für das gesamte erst- und zweitinstanzliche Verfahren den dreifachen Einheitswert als Grundlage für die Ermittlung des Streitwertes heranzuziehen und (Rechts-)Folgen daran zu knüpfen, hingegen, wenn es um die Zulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses geht, eine wohl in sehr vielen Fällen aufwändige und kostspielige Bewertung vorzunehmen.

Der vorliegende Fall, in dem es um eine 'Revisionsrekursgrenze' geht, zeigt sehr deutlich die Probleme eines Abgehens vom dreifachen Einheitswert als Grundlage für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf: Sollte nämlich das Berufungsgericht vor seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in jedem Fall den aktuellen Verkehrswert unabhängig davon ermitteln müssen, ob eine der Parteien beabsichtigt, von einer allfälligen weiteren Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch zu machen, so würde dies unstrittig oftmals hohe, aber frustrierte Kosten verursachen.

3.3. Nach Auffassung der Bundesregierung sind -

entgegen dem Vorbringen des Obersten Gerichtshofes - Rechtsmittelwerber, deren Streitgegenstand der Bewertungsregel des § 60 Abs 2 JN unterliegt, gegenüber Rechtsmittelwerbern in einem Verfahren, das keine Liegenschaft zum Gegenstand hat, auch nicht unsachlich benachteiligt.

Zwar werden in Bezug auf die Zulässigkeit von

Rechtsmitteln inländische Liegenschaften mit einem eigenen Einheitswert einerseits und andere (bewegliche) Streitgegenstände andererseits unterschiedlich behandelt. Solche unterschiedlichen Regeln für bewegliche und unbewegliche Sachen ziehen sich aber durch die gesamte Rechtsordnung. Die sachliche Rechtfertigung von Sonderregeln für Liegenschaften im materiellen Recht wie im Verfahrensrecht im Unterschied zu Fahrnissen und anderen beweglichen Sachen kann angesichts der vielfältigen Differenzierungen in nahezu allen Bereichen der Rechtsordnung per se nicht fragwürdig sein.

Ein einheitliches Bewertungsverfahren zur Ermittlung eines Steuerwerts besteht ausschließlich für Liegenschaften. Erst dieses Verfahren eröffnet dem Gesetzgeber überhaupt die Möglichkeit, für den aus dem Blickwinkel u.a. des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit des Eigentums wichtigen Bereich der Liegenschaften an bereits festgestellte Werte anzuknüpfen. Wenn für bewegliche Sachen dahingegen keine derartige Möglichkeit besteht, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die Anknüpfung an den Steuerwert für Liegenschaften unsachlich wäre. Diese Anknüpfung lässt sich, wie bereits ausgeführt, unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Instanzenzügen und mit dem Streben nach der Vermeidung eines hohen (administrativen) Aufwands im Falle einer individuellen Ermittlung der tatsächlichen Werte rechtfertigen.

Dazu kommt, dass die an den Steuerwert anknüpfende Bewertung jedenfalls objektiver als die Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 JN ist, weil sie durch einen verfahrensfremden Dritten und in einem rechtsförmigen Verfahren mit Rechtsschutzgarantien vorgenommen wird. Sie ist daher meist auch unstrittig und sorgt im Regelfall für die Gleichbehandlung vergleichbarer Liegenschaften bei der Bewertung. Unmittelbare Konsequenz daraus ist, dass nicht wie bei Fahrnissen dem Kläger das nur durch Sachverständigengutachten überprüfbare Bewertungsrecht zukommt, was für den großen Bereich der inländischen Liegenschaften mit einem eigenen Einheitswert bewirkt, dass es keinen 'Wettlauf' um die Parteirollen bei Klagen in Zusammenhang mit einer Liegenschaft gibt. Gerade für den Bereich des Liegenschaftsrechts, in dem der Ordnungsgedanke, vor allem der grundbücherlichen Ordnung, dominiert, ist die Anknüpfung an den Einheitswert sachgerecht.

[...]

4. Zusammenfassung:

Durch die Anknüpfung an die Einheitswerte der streitverfangenen Liegenschaft bei Regelung der Revisions-(Rekurs-)Zulässigkeit wurde eine einfache und leicht handhabbare Regelung der Bewertung von Liegenschaften geschaffen. Gerade dort, wo bereits Steuerwerte existieren, kann eine Bewertung des Streitgegenstandes durch Rückgriff auf die steuerliche Bewertung im Streitfall erhebliche Schwierigkeiten der Liegenschaftsbewertung und damit u.a. von den Parteien zu tragende, nicht unmaßgebliche Kosten vermeiden. Die dadurch erzielte Verfahrensökonomie iwS ist bei Gewichtung der Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Revision bzw. eines Revisonsrekurses zu berücksichtigen. Das Anknüpfen an (derzeit historische) Einheitswerte ist daher bei einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf die Parteien eines Rechtsstreites noch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wortfolge 'und § 60 Abs 2' in § 500 Abs 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, und § 60 Abs 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895 nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 Abs 1 B-VG verstoßen und daher nicht verfassungswidrig sind."

6. Die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

erst- bis viertbeteiligten Parteien haben eine Äußerung erstattet, in der sie sich den verfassungsrechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes uneingeschränkt anschließen, jedoch anregen, im Sinne des Eventualantrages des Obersten Gerichtshofes den "Grundtatbestand" des § 60 Abs 2 JN selbst aufzuheben.

II. Rechtslage

§500 ZPO idF BGBl. I 52/2009 lautet wie folgt (die vom Obersten Gerichtshof im Hauptantrag angefochtene Wortfolge in Abs 3, der zuletzt mit BGBl. I 140/1997 geändert wurde, ist hervorgehoben):

"§500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil

auszusprechen,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht

ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht;

b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;

2. daß die Revision nach § 502 Abs 2 jedenfalls

unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 4 und 5 - zutrifft;

3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche

Revision nach § 502 Abs 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs 2 Z 1 sind die §§54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§505 Abs 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§507, 507a) geltend gemacht werden."

§60 Abs 2 JN idF RGBl. 111/1895, auf den in § 500 Abs 3 ZPO verwiesen wird und dessen Aufhebung der Oberste Gerichtshof eventualiter beantragt, lautet wie folgt:

"(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt."

§528 ZPO idF BGBl. I 52/2009 lautet wie folgt:

"§528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls

unzulässig,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder

Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5,

1a. - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§502 Abs 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§502 Abs 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,

2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,

3. über den Kostenpunkt,

4. über die Verfahrenshilfe,

5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie

6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§49 Abs 2 Z 4 JN).

(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf

Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§508) sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der

ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs 1 zulässig ist (§526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.

(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen."

§78 EO idF BGBl. I 111/2010 lautet wie folgt:

"§. 78. (1) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.

(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

Der Antrag ist zulässig.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein antragstellendes Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Der antragstellende Gerichtshof hat über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses in einer Exekutionssache zu entscheiden, der eine Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft zugrunde liegt. Einer meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses steht der Umstand entgegen, dass das Berufungsgericht - in Anwendung des § 500 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 60 Abs 2 JN - in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 5.000,- nicht übersteigt, weshalb gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls (zwingend) unzulässig ist. Dem Obersten Gerichtshof ist zuzustimmen, dass bei Entfall des Verweises auf § 60 Abs 2 JN in § 500 Abs 3 ZPO das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängig vom (dreifachen) Einheitswert an Hand seines objektiven Wertes zu bestimmen hätte, der Oberste Gerichtshof selbst an diese Wertangabe grundsätzlich gebunden wäre und im Hinblick darauf der Revisionsrekurs zulässig sein könnte.

Es ist im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Überlegungen jedenfalls denkmöglich, dass er den Verweis auf § 60 Abs 2 JN in § 500 Abs 3 ZPO in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hat. Auch die Bundesregierung hat die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge nicht bestritten.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt weiters die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung, dass die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung dieses Verweises allein behoben wäre, weil damit erreicht wäre, dass die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN im Verweisungskatalog des § 500 Abs 3 ZPO nicht mehr aufscheint und damit klar gestellt ist, dass sie bei Anwendung dieser Bestimmung nicht (mehr) zu beachten ist.

1.4. Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache

Der Antrag ist auch begründet.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hält zunächst fest, dass er sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003) und sohin ausschließlich zu beurteilen hat, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die von ihm angefochtene Wortfolge bestehen im Wesentlichen darin, dass im Bereich der Zulässigkeit seiner Anrufung sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede in der Behandlung von Rechtsmittelwerbern bestehen, je nachdem ob der Streitgegenstand der Bewertungsregel des § 60 Abs 2 JN unterliegt oder nicht. Bei gleichem Verkehrswert des Streitgegenstandes (über € 5.000,-) werde jenen Rechtsmittelwerbern der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof abgeschnitten, bei denen der Streitgegenstand eine Liegenschaft ist, deren dreifacher Einheitswert unter dem Grenzbetrag von € 5.000,- liegt. Für diese Rechtsmittelwerber komme es zu einer unsachlichen Beschneidung des Rechtsmittelrechtes. Der Oberste Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Auffassung auch in der einschlägigen Literatur vertreten wird.

2.3. Mit diesem Vorbringen ist der Oberste

Gerichtshof im Recht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur wiederholt festgehalten, dass es als notorisch anzusehen ist, dass zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks einerseits und seinem Einheitswert (auch wenn dieser verdreifacht wird) andererseits im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen (vgl. etwa VfSlg. 19.487/2011, Seite 160 unter Verweis auf VfSlg. 18.093/2007, insbes. Seite 317). Im vorliegenden Zusammenhang führen diese Abweichungen dazu, dass die Möglichkeit, in einem Prozess relevante Rechtsfragen im Wege eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof heranzutragen, den Parteien unter Umständen bloß deswegen verschlossen ist, weil der Streitgegenstand in einer Liegenschaft besteht: Im Hinblick auf die (zwingende) Maßgeblichkeit der Einheitswerte wird der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof bei Streitigkeiten um Liegenschaften jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihr dreifacher Einheitswert die Grenze von € 5.000,- nicht erreicht, obwohl der Verkehrswert darüber liegt und obwohl bei Streitigkeiten um gleichwertige Fahrnisse oder entsprechende Geldbeträge der Revisionsrekurs - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zulässig wäre. Da nach dem Gesagten eine vorhersehbare Relation zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert einer Liegenschaft heute nicht mehr existiert, steht eine solche Differenzierung mit einem Rechtsmittelsystem, soweit dieses die Zulässigkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes vom Wert des Streitgegenstandes abhängig macht (wogegen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), im Widerspruch und bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung.

2.4. Eine solche ist jedoch nicht zu sehen. Dass bei Liegenschaftsstreitigkeiten ein geringeres Rechtsschutzinteresse gegeben wäre als bei Streitigkeiten über Geld oder Fahrnis, ist von vornherein auszuschließen. Die Bundesregierung rechtfertigt die Anknüpfung an den dreifachen Einheitswert auch nicht mit derartigen Erwägungen, sondern mit Gründen der Prozessökonomie. Es ist ihr uneingeschränkt zuzustimmen, dass das Abstellen auf amtlich festgestellte Grundstückswerte den prozessualen Bedürfnissen nach Einfachheit und Rechtssicherheit in hohem Maße Rechnung trägt. Es ist ihr auch Recht zu geben, dass für Fahrnis ein vergleichbares Feststellungsverfahren nicht existiert und auch nicht sinnvoll wäre, somit auch keinesfalls verfassungsrechtlich geboten ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur Bedenken auch nicht gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften geäußert, sondern lediglich bemängelt, dass dieses System nicht durch Aktualisierung der Werte weitergeführt wurde. Bedenklich ist auch im vorliegenden Fall nicht die Anknüpfung an Einheitswerte, die für Liegenschaften in einem eigenen Verfahren für einen längeren Zeitraum festgestellt wurden, sondern der Umstand, dass die bei einer solchen Bewertungstechnik notwendige periodische Anpassung der Werte aus welchen Gründen auch immer so lange unterlassen wurde, bis diese Werte überwiegend mit den Verkehrswerten nichts mehr zu tun haben und die Übereinstimmung auch nicht mehr durch pauschale Erhöhungen oder Vervielfachungen hergestellt werden kann.

Wenn die Bundesregierung einwendet, dass ohne den angefochtenen Verweis ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 3 ZPO wesentlich schwieriger wäre und auch getroffen werden müsste, wenn gar nicht feststeht, ob ein Revisionsrekurs beabsichtigt ist, so ist ihr zu entgegnen, dass bei Streitigkeiten um Fahrnisse oder etwa Dienstbarkeiten keine andere Situation gegeben ist. Im Übrigen werden die Schwierigkeiten der Bewertung deutlich dadurch entschärft, dass lediglich festgestellt werden muss, ob die Wertgrenze von € 5.000,- bzw. € 30.000,- überschritten wurde.

Festzuhalten ist abschließend, dass diesem Ergebnis das hg. Erkenntnis VfSlg. 17.083/2003 nicht entgegensteht. In diesem Erkenntnis ging es im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Anfechtung des § 60 Abs 2 JN um die Frage, ob das Abstellen auf den Einheitswert von Liegenschaften im Hinblick auf die notorische Unterbewertung unter dem Aspekt der Gerichtszuständigkeit gleichheitswidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass das diesbezügliche Bedenken des damals antragstellenden Gerichts nicht zutreffe, weil es auf eine unrichtige Prämisse (Maßgeblichkeit des einfachen Einheitswertes statt des dreifachen Einheitswertes) gestützt war. Die Frage, ob die Bedachtnahme auf den dreifachen Einheitswert eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zur Folge hätte, war danach nicht mehr Gegenstand der meritorischen Überlegungen.

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 500 Abs 3 ZPO stimmt der Verfassungsgerichtshof mit dem Obersten Gerichtshof darin überein, dass der verfassungskonforme Zustand nicht durch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung (Eliminierung des Verweises im Interpretationsweg) hergestellt werden kann, sondern die Aufhebung des Verweises erforderlich ist. Die Beseitigung des Verweises auf § 60 Abs 2 JN in § 500 Abs 3 ZPO hat zur Folge, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Liegenschaften nicht mehr unter Bindung an die Einheitswerte, sondern nach den Regeln zu ermitteln ist, die auch für andere Streitgegenstände gelten. Gegen eine solche Rechtslage bestehen weder verfassungsrechtliche Einwände noch ist erkennbar, dass dadurch die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, für die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge eine Frist zu setzen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Es ist daher in § 500 Abs 3 ZPO die Wortfolge

"und 60 Abs 2" als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche

Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur

unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.