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immo aktuell 6, Dezember 2020, Seite 296

Keine Nachholung „vergessener“ Instandsetzungszehntel/-fünfzehntel, aber Absetzung in Folgejahren

immo aktuell 2020/52

§§ 4 Abs 7, 28 Abs 2 EStG

§ 4 Abs 7 EStG [idF vor StRefG 2015/2016] ordnet […] an, dass die dort genannten Instandsetzungsaufwendungen im Jahr des Aufwands sowie in den folgenden neun Jahren jeweils mit einem Zehntel als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im ersten oder einem anderen Jahr der Ansatz des entsprechenden Zehntels rechtswidrig unterblieben ist, ändert daran nichts. Aus § 4 Abs 7 EStG ergibt sich somit grundsätzlich für jedes der betroffenen Jahre die Betriebsausgabeneigenschaft mit einem Zehntel.

Sachverhalt: Die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende, revisionswerbende E-GmbH & Co KG erwarb im Jahr 2009 ein Haus, nahm dieses in das Anlagevermögen auf und vermietete es zu Wohnzwecken an nicht betriebszugehörige Personen. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Vom Jahr 2010 bis 2012 wurden die Fassade und die Fenster des Hauses erneuert. Die Sanierung wurde im Jahr 2012 abgeschlossen und bezahlt. Die Liegenschaft wurde letztlich im Jahr 2012 verkauft; in der Feststellungserklärung für 2012 brachte die Revisionswerberin den vollständigen Sanierungsaufwand als Betriebsausgabe in Abzug. In den Jahren 2010 und 2011 waren die Aufwend...

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