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Zum Ausschlachten bestimmte Fahrzeuge sind Gebrauchtgegenstände und unterliegen der Differenzbesteuerung
Entscheidung: Belgischer Staat, C-365/22.
Norm: Art 311 Abs 1 Z 1 MwStSyst-RL.
Art 311 Abs 1 Z 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmen von in Art 314 dieser Richtlinie genannten Personen erworben hat und die „zum Ausschlachten“ verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände iSd Art 311 Abs 1 Z 1 dieser Richtlinie darstellen, wenn sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, sodass sie in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet werden können, und zum anderen feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.