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SWK 20-21, 20. Juli 2023, Seite 890

Zur Befreiung von eng mit der Sozialfürsorge verbundenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Entscheidung: MOMTRADE RUSE, C-620/21.

Norm: Art 132 Abs 1 lit g MwStSyst-RL.

1.

Art 132 Abs 1 lit g MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zum einen soziale Dienstleistungen, die an natürliche Personen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnen, in dem der Leistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, nach dieser Bestimmung von der Steuer befreit sein können und es zum anderen insoweit irrelevant ist, dass der Leistungserbringer eine in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft in Anspruch genommen hat, um seine Kunden zu kontaktieren.

2.

Art 132 Abs 1 lit g MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Gesellschaft soziale Dienstleistungen an natürliche Personen S. 891 erbringt, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnen, in dem diese Gesellschaft den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die Art dieser Dienstleistungen und die Merkmale dieser Gesellschaft zum Zweck der Bestimmung, ob diese Dienstleistungen unter die Wendung „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Si...

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