Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer bei der Anwachsung – Erwerb der Grundstücke von der Gesellschaft
Entscheidung: Ro 2020/16/0013 (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 1 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 142 UGB.
Sachverhalt und Verfahren: An einer OG war ein Ehepaar zu 95 % bzw zu 5 % beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen bestand ausschließlich aus zwei Eigentumswohnungen sowie einem geringen Bankguthaben. Der Ehemann schenkte seinen 5%igen Anteil an der OG an seine Ehefrau, wodurch es (im S. 836 Jahr 2015) zur Anwachsung gemäß § 142 UGB kam. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % vom gemeinen Wert der erworbenen Grundstücke fest und begründete dies damit, dass bei Anwachsung der Übernehmer die Liegenschaft nicht vom ausscheidenden Gesellschafter erwerbe, sondern von der Gesellschaft selbst.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Gesellschafter hätten an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden „Objekten“ keinen Anteil, womit der Erwerb von Liegenschaften im Zuge der Anwachsung nach § 142 UGB nicht vom ausscheidenden Gesellschafter erfolge. Die davon abweichende VwGH-Rechtsprechung sei zum GrEStG 1955 und zum HGB ergangen und nicht mehr einschlägig.
Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat sich mit dieser Fragestellung schon in früheren Entscheidungen befasst und dabei erkannt, dass der Grundstückserwerb au...