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Rückstandsausweise gemäß § 229 BAO – inhaltliche und formale Voraussetzungen
Entscheidung: Ra 2020/16/0114 (Abweisung der Amtsrevision).
Normen: § 229 BAO; §§ 12 bis 17 AbgEO; §§ 1 Z 13, 7 Abs 4, 35 EO.
Sachverhalt und Verfahren: Gegenüber der Eigentümerin eines Grundstücks – einer KG – wurden (rechtskräftig) ein Kanalisationsbeitrag (nach dem Steiermärkischen Kanalabgabegesetz) und aufgrund der Nichtentrichtung auch Nebengebühren (Säumniszuschlag, Mahngebühren und Aussetzungszinsen) vorgeschrieben. In der Folge wurde das Grundstück an eine GmbH verkauft. Nach dem Verkauf stellte die Abgabenbehörde gegenüber der neuen Eigentümerin (GmbH) einen Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO über den noch offenen Kanalisationsbeitrag (samt Nebengebühren) aus und erklärte den Rückstand für vollstreckbar. Nach Ausstellung des Rückstandsausweises wurden die offenen Nebengebühren entrichtet. Das Exekutionsgericht bewilligte die gerichtliche Exekution durch Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgrund des gemäß § 5 Abs 3 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz bestehenden gesetzlichen Pfandrechts. Die GmbH stellte bei der Abgabenbehörde einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 4 EO. Der Antrag wurde abgewiesen.
Das LVwG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Rückstandsausweis sei r...