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Eigenverbrauch bei Überlassung von Fahrberechtigungen an Dienstnehmer und kein Vorsteuerabzug iZm dem Betrieb einer Werkskantine durch einen Drittunternehmer
Entscheidung: Ra 2022/13/0085 (Parteirevision, teilweise Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 3a Abs 1a, 4 Abs 9, 12 Abs 1 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH, die ein Linienverkehrsunternehmen betreibt, räumte den Dienstnehmern Fahrberechtigungen ein. Den Dienstnehmern wurde weiters in einer von einem Drittunternehmer betriebenen Kantine verbilligtes Essen angeboten. Strittig war, ob im Hinblick auf die Fahrberechtigungen ein Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs 1a UStG vorliegt sowie ob hinsichtlich der Kantine (für das an den Drittunternehmer bezahlte Betriebsführungsentgelt) der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wie vom Finanzamt angenommen wurde. Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.
Rechtliche Beurteilung: Zu den Fahrberechtigungen: Ein Umsatz gegen Entgelt setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht. Der unmittelbare Zusammenhang (zwischen Leistung und Gegenleistung) kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer auch durch einen Teil der Barvergütung konkreti...