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SWK 19, 5. Juli 2023, Seite 819

Einbringungen und Zurückbehaltung von Grundstücken

Praxisüberlegungen vor und nach dem AbgÄG 2023

Petra-Schwarzinger Hübner

Kommt das AbgÄG 2023 so, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen? Bleiben die Inkrafttretensbestimmungen so, wie derzeit vorgesehen? Was können wir Steuerberater in dieser Vorbereitungszeit, dh für das Jahr 2023, beraterisch andenken?

1. Gesetzliche Bestimmung zur Entnahme eines Grundstücks gemäß § 6 Z 4 EStG in der derzeitigen Fassung und idF der Regierungsvorlage des AbgÄG 2023

Eine Änderung, die in § 6 Z 4 EStG vorgesehen wäre, betrifft die Entnahme des Gebäudes, dh der Baulichkeit. In der derzeitigen Rechtslage ist ja nur für Grund und Boden eine Entnahme zum Buchwert vorgesehen. Anders stellt die Entnahme, dh die Überführung des Gebäudes aus dem Betriebs- in das Privatvermögen eines Steuerpflichtigen einen in der Regel steuerpflichtigen Tatbestand dar, da die Entnahme zum Teilwert erfolgt und demnach die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert als Aufdeckung der stillen Reserve der (Immo)ESt zu unterziehen ist.

In § 6 Z 4 EStG idF der Regierungsvorlage des AbgÄG 2023 ist vorgesehen, die Wortfolge „Grund und Boden“ durch „Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG zu ersetzen, wodurch auch Gebäude, Baulichkeiten und alle Formen der sich auf das Grundstück beziehenden Rechte von einer Entnahmebewertung mit dem Buchwert umfasst sind.

Die Neuregelung soll für Entnahmen nach dem

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