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SWK 18, 20. Juni 2023, Seite 800

Unzulässigkeit eines per E-Mail eingebrachten Einspruchs gegen eine Strafverfügung

Entscheidung: Ra 2023/16/0016 (Zurückweisung der Parteirevisionen).

Normen: §§ 33, 145, 167 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person wurde mit Strafverfügung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie übermittelte durch ihren Rechtsanwalt an das Amt für Betrugsbekämpfung ein als „Einspruch“ betiteltes Schreiben in Form einer an eine E-Mail angehängten Datei.

In der Folge brachte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ein; sie und ihr Vertreter hätten sich hinsichtlich der Einbringung des Einspruches per E-Mail in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Das Amt für Betrugsbekämpfung wies den Antrag ab.

Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, es liege kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters vor.

Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, in der Rechtsbelehrung der Strafverfügung habe ein Hinweis auf die BAO gefehlt. Wäre der Einspruch ohne anwaltliche Vertretung eingebracht worden, hätte die Unkenntnis von BAO-Bestimmungen nicht zur Last gelegt werden können. Es sei die Frage zu pr...

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