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Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses mit einem nahen Angehörigen
Entscheidung: Ra 2021/13/0160 (Parteirevision, teilweise Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 2 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person vermietete ein Gebäude mit mehreren Objekten (Wohnungen, Lager, Geschäftslokale). Ein Geschäftslokal wurde an eine GmbH, deren Gesellschafter der Vermieter, seine Tochter und deren Lebensgefährte waren, vermietet, eine der Wohnungen an den Lebensgefährten der Tochter.
Das Finanzamt erkannte diese Mietverhältnisse aufgrund zu niedriger Mieten – im Vergleich zu den Fremdvermietungen – nicht an.
Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fremdunüblichkeit der Mietverhältnisse.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt hinsichtlich der an den Lebensgefährten der Tochter vermieteten Wohnung vor, dass die Bestimmungen des MRG anwendbar seien und die verrechnete Miete der gesetzlichen Kategoriemiete entsprechen würde.
Das BFG hat zwar festgestellt, dass die Miete der Kategoriemiete nach dem MRG entspricht, diesem Umstand aber keine Bedeutung zugemessen, weil die den anderen Mietern in Rechnung gestellte Miete wesentlich höher gewesen sei und auch kein Befristungsabschlag verrechnet wurde.