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Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei Geltendmachung durch mehrere Anspruchsberechtigte
Entscheidung: Ra 2022/15/0057 (Abweisung der Amtsrevision).
Normen: § 33 Abs 3a EStG; § 295a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte 2019 und 2020 für seine leiblichen Kinder und Pflegekinder den Familienbonus Plus geltend. Seine Ehefrau bezog Familienbeihilfe und verzichtete auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus. Die Einkommensteuerbescheide ergingen am (für 2019) und am (für 2020).
Für eines der Pflegekinder beantragte auch der – den gesetzlichen Unterhalt leistende leibliche Vater – den halben Familienbonus Plus, und zwar in der am eingereichten Einkommensteuererklärung 2019 und in der am eingereichten Einkommensteuererklärung 2020. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.
Das Finanzamt erließ Ende 2021 gegenüber dem Pflegevater gemäß § 295a BAO geänderte Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 und versagte zur Gänze den Familienbonus Plus.
Das BFG gab der Beschwerde des Pflegevaters statt und behob die angefochtenen Bescheide. Es führte aus, weil die Antragstellung des leiblichen Vaters für das jeweils betroffene Veranlagungsjahr vor Erlassung der (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 an den Mitbeteiligten erfolgt sei, mangle es an einem Ereignis ...