zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2023, Seite 797

Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei Geltendmachung durch mehrere Anspruchsberechtigte

Entscheidung: Ra 2022/15/0057 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 33 Abs 3a EStG; § 295a BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte 2019 und 2020 für seine leiblichen Kinder und Pflegekinder den Familienbonus Plus geltend. Seine Ehefrau bezog Familienbeihilfe und verzichtete auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus. Die Einkommensteuerbescheide ergingen am (für 2019) und am (für 2020).

Für eines der Pflegekinder beantragte auch der – den gesetzlichen Unterhalt leistende leibliche Vater – den halben Familienbonus Plus, und zwar in der am eingereichten Einkommensteuererklärung 2019 und in der am eingereichten Einkommensteuererklärung 2020. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.

Das Finanzamt erließ Ende 2021 gegenüber dem Pflegevater gemäß § 295a BAO geänderte Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 und versagte zur Gänze den Familienbonus Plus.

Das BFG gab der Beschwerde des Pflegevaters statt und behob die angefochtenen Bescheide. Es führte aus, weil die Antragstellung des leiblichen Vaters für das jeweils betroffene Veranlagungsjahr vor Erlassung der (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 an den Mitbeteiligten erfolgt sei, mangle es an einem Ereignis ...

Daten werden geladen...