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VfGH vom 25.11.2015, G403/2015

VfGH vom 25.11.2015, G403/2015

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien betreffend die Übertragung aller Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf Rechtspfleger; auch wesensmäßig nicht geeignete Arten von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger übertragen

Spruch

I. Die Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in § 26 Z 2 litc des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Das Verwaltungsgericht Wien beantragt, die Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in § 26 Z 2 litc des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §§4 und 26 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012, lauten – auszugsweise – wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger

§4. (1-3) […]

(4) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.

(5) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(6) Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert."

"Arbeitsgebiete

§26. Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefassten Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

2. Recht der Wirtschaft:

[…]

c) Entziehung der Gewerbeberechtigung, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung, Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994;

[…]."

2. §§87, 88 und 91 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 48/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

2. einer der im § 13 Abs 4 oder Abs 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

4a. im Sinne des § 117 Abs 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder

4b. im Sinne des § 136a Abs 5 oder des § 136b Abs 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder

4c. im Sinne des § 136a Abs 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder

4d. im Sinne des § 99 Abs 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

5. im Sinne des § 137c Abs 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (ArtIII Abs 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl I Nr 87/2008).

[…]."

"§88. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

(3) [Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 111/2002]

(4) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.

(5) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (§361) zu entziehen, wenn gemäß § 347 Abs 2 festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann."

"§91. (1) […]

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt ein Verfahren über eine Vorstellung gemäß § 54 VwGVG gegen ein durch einen Rechtspfleger erlassenes Erkenntnis beim zuständigen Richter des antragstellenden Verwaltungsgerichtes im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zugrunde.

2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge führt das antragstellende Gericht – auszugsweise – Folgendes aus:

"Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B VG anhängig, welche sich gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom […] richtet. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (im Folgenden: GewO) die Gewerbeberechtigung entzogen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Die Beschwerde wurde gemäß der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 sowie in Anwendung des § 26 Z 2 litc VGWG (nicht dem zuständigen Richter) sondern einem Rechtspfleger zugewiesen. Dieser hat mit Erkenntnis vom in der Sache entschieden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung gemäß § 54 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I Nr 33/2013 idF BGBI. I Nr 122/2013, erhoben und mit näherer Begründung die Entscheidung durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes beantragt.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm. Art 132 Abs 1 Z 1 B VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die erheben kann, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

[…]

Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die (Un)Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, daher auch von dem Verwaltungsgericht durch den Richter in Ansehung des Rechtspflegers (vgl. VfSlg 17.341/2004).

Das Verwaltungsgericht Wien hat daher die erhobene Vorstellung im Hinblick auf Rechtzeitigkeit, Zulässigkeit sowie Zuständigkeit zu überprüfen. Bei dieser Prüfung hat das Gericht § 26 Z 2 litc VGWG anzuwenden, da durch diese Bestimmung die Entscheidung über Beschwerden u. a. in Angelegenheit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung einem Landesrechtspfleger zugewiesen worden ist. Die gegen das Erkenntnis des Rechtspflegers erhobene Vorstellung erweist sich somit als zulässig; der Rechtspfleger ist dem erkennenden Gericht nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien für das Jahr 2015 zugeteilt, sodass das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über Vorstellung und Beschwerde zuständig ist.

Die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge ist somit gegeben. Durch die Anwendung der angefochtenen Wortfolge wird die Zulässigkeit der Vorstellung gegen das Erkenntnis des Rechtspflegers begründet sowie die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes (durch den Richter) eröffnet, wohingegen bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge die Beschwerde unmittelbar einem Richter zuzuweisen ist. Die Möglichkeit der Vorstellung im Bereich der gemäß § 26 Z 2 litc VGWG vorgesehenen Zuständigkeiten entfiele."

3. Die Bedenken, die das antragstellende Gericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt es im Wesentlichen wie folgt dar:

"Bei der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Vorstellung sind beim erkennenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität der Zuweisung von Beschwerden bezüglich der Entziehung der Gewerbeberechtigung, vorgesehen Besorgung zur Gänze durch Rechtspfleger, entstanden:

[…]

Gemäß Art 135a Abs 1 B VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

[…]

Die Wendung 'einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften' gemäß Art 135a B VG idF BGBI I 51/2012 ist im selben Sinne zu verstehen wie jene gemäß Art 87a B VG. Art 135a B VG idF BGBI I 51/2012 ermächtigt sohin auch dazu, Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze zu übertragen, sofern sie sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen ().

Das antragstellende Verwaltungsgericht bezweifelt jedoch, dass sämtliche Beschwerdeverfahren zu[r] Entziehung der Gewerbeberechtigung ihrem Wesen nach für die Übertragung auf Rechtspfleger zur Besorgung zur Gänze geeignet sind; der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis G46/2013 mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen (§62 Abs 1 VfGG) nicht mit dieser Frage befassen müssen.

[…]

Die genuin dem Richter vorbehaltene Tätigkeit beinhaltet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes demzufolge die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sowie dessen Feststellung unter Einschluss der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes. Diese Tätigkeit stellt geradezu den Kern der richterlichen Aufgabenbewältigung dar. Der Rechtspfleger soll bei dieser Funktion unterstützen bzw. Aufgaben, die nicht diesem Kernbereich zuzuordnen sind, übernehmen. Ein Blick in das Rechtspflegergesetz, BGBI.Nr 560/1985 idF BGBI. I Nr 15/2013 zeigt, dass den Rechtspflegern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einfachere, gleichförmige und weitgehend unstrittige Verfahren zugewiesen sind, die jeweils ein sachlich eng begrenztes Rechtsgebiet betreffen. Ebenso ist vergleichend auf die Bestimmung des § 13 Abs 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) mit den dort formulierten Bedingungen für eine bedarfsweise Übertragung mit der Besorgung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit sowie die dazu ergangene Feststellung des Verfassungsausschusses (AB 2057 BlgNR 24. GP, 2) hinzuweisen, wonach dieser davon ausgehe, dass die Heranziehung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht hauptsächlich zur Unterstützung der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts vorgesehen werden solle. In Frage kämen dabei insbesondere der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Gerichten sowie Aktenvorlagen oder die Erledigung von Gebührenangelegenheiten.

[…]

Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ist zunächst anzumerken, dass die Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen schwerwiegend in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) bzw. auf Berufsfreiheit (Art15 GRC) eingreift und dabei 'civil rights' iSd Art 6 EMRK betroffen sind. Es handelt sich folglich um einen eingriffsintensiven Rechtsbereich, wobei diesbezügliche Beschwerdeverfahren zudem keineswegs allesamt als gleichförmig oder einfach gestaltet eingestuft werden können (zur Frage der Eignung der Betrauung von Rechtspflegern mit Verfahren zur Gewerbeentziehung vgl. auch Gruber, Verfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ZVG 2014, 59). Vielmehr sind im Regelfall besondere Rechtskenntnisse erforderlich, was verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer gänzlichen Aufgabenübertragung an Rechtspfleger aufwirft:

Eine Prüfung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO (anzuwendender Tatbestand im Anlassfall) erfordert zunächst auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Beantwortung anspruchsvoller Auslegungsfragen in Form von Wertungen und Gewichtungen. Dabei ist auch auf das Schutzinteresse im Zusammenhang mit der jeweiligen Gewerbeausübung abzustellen, um beurteilen zu können, ob (ein) schwerwiegende(r) Verstoß I Verstöße vorliegt I vorliegen. Eine solche Prüfung einschließlich der dabei vorzunehmenden Gewichtung kann angesichts der damit verbundenen vielschichtigen rechtlichen Fragestellungen nicht als gleichförmige Erledigung eingestuft werden (aufgeworfene Rechtsfragen: Beurteilung des Schweregrads eines Verstoßes; Bedeutung eines einmaligen aber schwerwiegenden Verstoßes; Bedeutung mehrerer geringfügiger Verstöße). Die dabei anzustellenden rechtlichen Überlegungen sind mit jenen eines Verwaltungsstrafverfahrens vergleichbar, wonach die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu beurteilen sind […]. Die dabei geforderte juristische Kompetenz kann aufgrund der anspruchsvollen Fragestellungen und hohe[n] Anforderungen nicht als eine einfach gestaltete Erledigung gesehen werden. Zu den vorzunehmenden Gewichtungen ist unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH im Einzelnen auszuführen:

'Durch die Einschränkung auf 'schwerwiegende' Verstöße im § 87 Abs 1 Z 3 soll sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt – abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen – ein solcher Verstoß zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbetreibenden zu befürchten ist ().

[…]

Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw der Straferkenntnisse zu beurteilen. Wenn eine Verletzung der Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergeben, vorliegt, bzw wenn wiederholt gegen das bei der Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen wird, liegen schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 vor (). – Dies gilt zB auch für Übertretungen des KFG in Bezug auf schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende Firmenfahrzeuge; eine 'besondere' Beziehung der iSd § 87 Abs 1 Z 3 bei der Gewerbeausübung 'zu beachtenden Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe ist nicht verlangt (vgl. , hier: rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen; ähnlich ).

[...]

Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als ,schwerwiegender Verstoß' qualifiziert werden [ ... ]' (G[r]abler/Stolzlechner/Wendl, Gew0 3 § 87 Rz 14[…]).

Bei den Anwendungsfällen des § 87 Abs 1 Z 3 GewO kann unter Umständen neben beschriebenen Fragen der Gewichtung das Persönlichkeitsbild […] die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein:

'[...] Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. – Nach stRsp des VwGH können aber 'schwerwiegende Verstöße', die den Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 verwirklichen, auch vorliegen, wenn keine rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist. [...] Da das Vorliegen 'schwerwiegender Verstöße' iSd § 87 Abs 1 Z 3 somit weder auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums noch auf Grund der fehlenden Bestrafung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächlich erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist. Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 3 besitzt. Dabei ist insb von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftige Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (). [...]'(G[r]abler/Stolzlechner/Wendl, GewO 3 § 87 Rz 14[…]).

Einer mündlichen Verhandlung zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks kommt zum Zwecke der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes – wie obige Ausführungen zeigen – zweifellos eine besondere Bedeutung zu. Im Erkenntnis vom , G181/2014 u. a., führt der Verfassungsgerichtshof zur mündlichen Verhandlung (deren Bedeutung wurde im Zusammenhang mit der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes gemäß § 87 GewO hervorgehoben) wie folgt aus:

'2.6.6. Die bekämpfte Bestimmung genügt diesen Anforderungen nicht: Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht – anders etwa als die Verwaltungsbehörde im abgekürzten Verfahren nach den §§47 ff. VStG – im Regelfall Beweise zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erheben und zu würdigen, (...) Im Hinblick darauf sind verwaltungsgerichtliche Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse ihrem Wesen nach im Regelfall nicht geeignet, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden (...); nur bestimmte im Rahmen dieser Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse zu besorgende Arten von Geschäften – zu welchen die Durchführung der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht zählt – sind einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich (vgl. § 25 VGWG). (...)'

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichts ist die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G181/2014 u. a., zu Beschwerdesachen in Verwaltungsstrafverfahren vertretene Ansicht, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu jenen Arten von Geschäften zählt, die einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich sind, auch auf (administrative) Verwaltungsverfahren nach dem AVG zu übertragen (wie hier Entziehungsverfahren nach der GewO), weshalb die gesetzlich vorgesehene gänzliche Übertragung der Führung von Beschwerdeverfahren nach der Gewerbeordnung aufgrund der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch Rechtspfleger schon aus diesem Grund verfassungswidrig ist.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes greift der Wiener Landesgesetzgeber durch die Zuweisung der Entscheidung in Beschwerdeverfahren bezüglich der Entziehung der Gewerbeberechtigung an die Rechtspfleger somit in die den Richtern gemäß Art 135 B VG vorbehaltenen Materien ein. Die Entscheidung über Beschwerden bezüglich der Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ihrem Wesen nach nicht für die (gänzliche) Erledigung durch Rechtspfleger geeignet und widerspricht somit Art 135a Abs 1 B VG.

Dabei ist zu betonen, dass auf den Maßstab des Art 135a Abs 1 B VG abzustellen ist und besondere Befähigungen von Rechtspflegern im Einzelfall bei der Erhebung verfassungsrechtlicher Bedenken keine Berücksichtigung finden können." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen. Die Wiener Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge in Zweifel. Das antragstellende Gericht habe insbesondere nicht hinreichend konkret dargelegt, ob die Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in § 26 Z 2 litc auf Grund des Sachverhaltes und des Beschwerdeverbringens anzuwenden sei. In eventu beantragt die Wiener Landesregierung, den Antrag abzuweisen, und begründet dies – auszugsweise – wie folgt:

"Das Verwaltungsgericht Wien erhebt zusammengefasst im Wesentlichen zwei Bedenken, nämlich zum einen, dass die Entscheidung über Beschwerden wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung keine einfachen oder stark formalisierten Geschäfte seien. Sie seien daher ihrem Wesen nach nicht geeignet, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden. Zum anderen bringt das Verwaltungsgericht Wien vor, dass in Beschwerdeverfahren wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung der Rechtspfleger mündlich verhandeln müsse, da der Gewinnung eines persönlichen Eindruckes zum Zweck der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes eine besondere Bedeutung zukomme. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch im Erkenntnis vom , Zl. G181/2014, u. a. ausgesprochen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu jenen Arten von Geschäften zähle, die einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich sei.

Zum erstgenannten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien soll im Folgenden kurz dargelegt werden, welche Fragen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Verfahren wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung zu prüfen und zu beurteilen hat. Die Gewerbeordnung 1994 regelt die Gründe, die zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen, im § 87. Neben jenen Fällen, die den Ausspruch der Entziehung an den Entfall einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung knüpfen, sieht der Gesetzgeber den Entzug im Wesentlichen vor allem dann vor, wenn der Gewerbeinhaber bei der Ausübung des Gewerbes strafbare Handlungen begeht oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe schwerwiegend gegen Rechtsvorschriften verstößt. Der Gesetzgeber sieht nun weder einen taxativen Katalog von strafbaren Handlungen noch einen solchen in Bezug auf jene Rechtsvorschriften vor, bei deren Verletzung eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gerechtfertigt ist. Deshalb hat die Verwaltungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung Bewertungen und Gewichtungen vorzunehmen.

Die Wiener Landesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Verfahren nicht um gleichförmige und damit anspruchslose Geschäfte handelt. Diese laufen jedoch, da im Wesentlichen immer die gleichen Fragen aufzuwerfen sind, nach einem gleichbleibenden Schema ab. Ferner sind die Fragen auf Grund des engen gesetzlichen Rahmens, der anzuwenden ist, überschaubar. Der Verfahrensgegenstand ist somit eng begrenzt. Ferner ist der Sachverhalt in der Regel anhand von Urkunden überprüfbar (Nichtvorliegen der Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Urteil eines Strafgerichtes bzw. Straferkenntnis). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Recht[s]pfleger für jenes Arbeitsgebiet, in dem sie tätig sind, bestmöglich – im gegebenen Zusammenhang durch den Leiter der Magistratsabteilung 63-Gewerbewesen – ausgebildet wurden.

Zur Begründung der Verfassungskonformität der Übertragung der Verfahren wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung an Rechtspfleger ist ferner festzuhalten, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der übertragungsfähigen Geschäfte im Sinn des Art 135a B VG keinen anderen Maßstab für die Zulässigkeit einführen wollte als jenen, der für die Beurteilung auf Grund des Art 87a B VG heranzuziehen ist. ln den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBI. I Nr 51/2012, ist ausgeführt, dass der vorgeschlagene Art 135a B VG inhaltlich im Wesentlichen Art 87a B VG entspricht (RV 1618, XXIV. GP, Seite 18).

Nun ist es zwar so, dass es keine Aufgaben der Rechtspfleger der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt, die sich mit den Aufgaben der Rechtspfleger nach der Gewerbeordnung 1994 unmittelbar vergleichen lassen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der Rechtspfleger in Grundbuchssachen gemäß § 21 Abs 1 des Rechtspflegergesetzes, BGBI. Nr 560/1985, eine – was die Verantwortung und die Folgen unrichtiger Entscheidungen betrifft – ebenso gewichtige und bedeutende Aufgabe darstellt wie die Entscheidung über Beschwerden wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung.

Zu dem im gegebenen Zusammenhang vom Verwaltungsgericht Wien gemachten Hinweis auf § 13 Abs 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und die Feststellungen des Verfassungsausschusses in den dazugehörigen Materialien ist zu bemerken, dass die in Abs 1 dieser Bestimmung angeführten Kriterien die Eignung der Personen betreffen, die sich um die Tätigkeit eines Rechtspflegers beim Bundesverwaltungsgericht bewerben. Aus diesen Kriterien kann für die hier in Rede stehende Frage der Zulässigkeit der Übertragung einer Aufgabe auf die Rechtspfleger nichts gewonnen werden. Aber auch aus den Materialien zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz kann kein Rückschluss für die Beantwortung dieser Frage gezogen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof in Punkt 2.5.1. der Begründung des Erkenntnisses VfSlg 19.825/2013 ausgeführt hat, beziehen sich die Feststellungen des Verfassungsausschusses des Nationalrates ausschließlich auf den Umfang jener Kompetenzen, welche der (einfache) Bundesgesetzgeber den Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht einräumen wollte, nicht aber auf den Umfang der verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Festlegung von Rechtspflegerkompetenzen gemäß Art 135a B VG.

[…]

Zum Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien, dass besondere Befähigungen von Rechtspflegern 'bei der Erhebung verfassungsrechtlicher Bedenken' keine Berücksichtigung finden können, ist zu bemerken, dass dieses nicht nachvollziehbar ist. Sollte damit gemeint sein, dass besondere Befähigungen der Rechtspfleger bei der Beurteilung der vom Verwaltungsgericht Wien erhobenen Bedenken nicht zu berücksichtigen seien, so trifft dies insofern nicht zu, als die Rechtspfleger die Befähigungen in ihrer Ausbildung zum Rechtspfleger erworben haben. Diese sind schon nach dem Wortlaut des Art 135a Abs 1 B VG ('besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten') für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben an die Rechtspfleger maßgeblich. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in Punkt 2.5.1. der Begründung des Erkenntnisses VfSlg 19.825/2013 ausgeführt, dass Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze übertragen werden können."

Im Zusammenhang mit dem Bedenken des antragstellenden Gerichtes betreffend die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Rechtspfleger erstattete die Wiener Landesregierung das gleichlautende Vorbringen wie bereits zu ua.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht der Wiener Landesregierung – wonach die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge nicht ausreichend dargelegt worden sei (vgl. Punkt III.4.) – nicht. Das antragstellende Gericht führt in seinem Antrag aus, dass diesem ein Verfahren über eine Vorstellung gemäß § 54 VwGVG gegen ein durch einen Rechtspfleger erlassenes Erkenntnis beim zuständigen Richter des antragstellenden Gerichtes im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zugrunde liege. Bei Überprüfung der Zuständigkeit habe das Gericht die angefochtene Wortfolge in § 26 Z 2 litc VGWG, nach der Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten der Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern zugewiesen werden, anzuwenden. Damit hat das antragstellende Gericht die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge in einer nicht denkunmöglichen Weise dargetan.

1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes sei die Besorgung von Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht geeignet, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung greife schwerwiegend in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit bzw. auf Berufsfreiheit ein, zudem seien "civil rights" iSd Art 6 EMRK betroffen. Die Beschwerdeverfahren könnten zudem keineswegs allesamt als gleichförmig oder einfach gestaltet eingestuft werden. Vielmehr seien im Regelfall besondere Rechtskenntnisse erforderlich. Insbesondere eine Prüfung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfordere auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Beantwortung anspruchsvoller Auslegungsfragen in Form von Wertungen und Gewichtungen. Dabei sei auch auf das Schutzinteresse im Zusammenhang mit der jeweiligen Gewerbeausübung abzustellen. Eine solche Prüfung einschließlich der dabei vorzunehmenden Gewichtung könne angesichts der damit verbundenen vielschichtigen rechtlichen Fragestellungen nicht als gleichförmige Erledigung eingestuft werden. Die dabei anzustellenden rechtlichen Überlegungen seien mit jenen eines Verwaltungsstrafverfahrens vergleichbar, wonach die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu beurteilen sei. Die dabei geforderte juristische Kompetenz könne auf Grund der anspruchsvollen Fragestellungen und hohen Anforderungen nicht als eine einfach gestaltete Erledigung gesehen werden. Zudem komme der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gewinnung eines persönlichen Eindruckes zum Zwecke der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes eine besondere Bedeutung zu; diese gehöre jedoch nicht zu jenen Arten von Geschäften, die einer Übertragung auf Rechtspfleger zugänglich seien, weshalb die Übertragung von Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung bereits aus diesem Grund verfassungswidrig sei.

2.3. Die Wiener Landesregierung entgegnet diesem Vorbringen – auf das Wesentliche zusammengefasst –, dass nach § 87 GewO 1994 neben jenen Fällen, die den Ausspruch der Entziehung an den Entfall einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung knüpften, der Gesetzgeber den Entzug im Wesentlichen dann vorsehe, wenn der Gewerbeinhaber bei der Ausübung des Gewerbes strafbare Handlungen begehe oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe schwerwiegend gegen Rechtsvorschriften verstoße. Der Gesetzgeber sehe weder einen taxativen Katalog von strafbaren Handlungen noch einen solchen in Bezug auf jene Rechtsvorschriften vor, bei deren Verletzung eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gerechtfertigt sei. Deshalb habe die Verwaltungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung Bewertungen und Gewichtungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Landesregierung der Auffassung, dass es sich bei diesen Verfahren zwar nicht um gleichförmige und damit anspruchslose Geschäfte handle; diese würden jedoch, da im Wesentlichen immer die gleichen Fragen aufzuwerfen seien, nach einem gleichbleibenden Schema ablaufen. Ferner seien die Fragen auf Grund des engen gesetzlichen Rahmens überschaubar. Zudem sei der Sachverhalt in der Regel anhand von Urkunden überprüfbar (Nichtvorliegen der Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Urteil eines Strafgerichtes bzw. Straferkenntnis). In Bezug auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Rechtspfleger bringt die Landesregierung vor, dass die Erhebung von Beweisen in der Regel mittelbar erfolgen könne, ohne dass dazu eine mündliche Verhandlung Wesentliches beitragen würde. Insbesondere würden Fragen der Glaubwürdigkeit, die im Verwaltungsstrafverfahren häufig eine Rolle spielten, in diesen Angelegenheiten in der Regel nicht auftreten.

2.4. Verwaltungsgerichte erkennen von Verfassungs wegen durch Richter (Art135 Abs 1 B VG). Gemäß Art 135a Abs 1 B VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes allerdings die Besorgung "einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften" besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (im Folgenden: Rechtspfleger) übertragen werden. Der Rechtspfleger ist bei Besorgung dieser Geschäfte dem zuständigen Richter gegenüber weisungsgebunden (Abs3 leg.cit.); der Richter kann jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen (Abs2 leg.cit.). Die Regelungen des Art 135a B VG entsprechen im Wesentlichen jenen des Art 87a B VG (vgl. die Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 18), zu welchem die Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläut. zur RV 655 BlgNR 9. GP, 3) Folgendes ausführen:

"[D]ie Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit durch nicht-richterliche Organe [stellt] nur einen Ausnahmefall [dar], woraus sich der […] zwingende Umkehrschluß ergibt, daß die Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit durch Richter als Grundsatz zu gelten hat. […] Die Wendung 'einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit' soll klarstellen, daß die Übertragung von Geschäften der Gerichtsbarkeit […] an Rechtspfleger[…] einen Ausnahmefall gegenüber der Tätigkeit des Richters darstellt. Durch die Wahl der Worte 'A r t e n von Geschäften' wird ferner zum Ausdruck gebracht, daß sowohl bestimmte Verfahren zur Gänze […] als auch gewisse Akte innerhalb vom Richter durchzuführender Verfahren den Rechtspflegern übertragen werden dürfen. Welche Verfahren und Akte dies im einzelnen sein sollen, wird der [Gesetzgeber] zu bestimmen haben. Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß der [Gesetzgeber] den Rechtspflegern nur jene Geschäfte übertragen wird, die sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen."

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 19.825/2013 ausgeführt hat, ist die Wendung "einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften" gemäß Art 135a B VG im selben Sinne zu verstehen wie jene gemäß Art 87a B VG. Art 135a B VG ermächtigt sohin auch dazu, Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze zu übertragen, sofern sie sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen.

Soweit das antragstellende Gericht auf die Bestimmung des – die Heranziehung von Rechtspflegern im Bereich des Bundesverwaltungsgerichtes regelnden – § 13 Abs 1 BVwGG sowie auf die Materialien dazu (AB 2057 BIgNR 24. GP, 2) verweist, ist aus diesen nichts zu gewinnen: Die zitierte Feststellung des Verfassungsausschusses des Nationalrates bezieht sich ausschließlich auf den Umfang jener Kompetenzen, welche der (einfache) Bundesgesetzgeber den Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht einräumen wollte, nicht aber auf den Umfang der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung von Rechtspflegerkompetenzen gemäß Art 135a B VG; diese Gesetzesmaterialien sind für den vorliegenden Fall daher nicht maßgeblich (vgl. VfSlg 19.825/2013).

2.5. Der Ermächtigung zur Übertragung der Besorgung "einzelner" Arten von Geschäften an Rechtspfleger gemäß Art 135a B VG sind Grenzen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gesetzt (vgl. ua.; , G256/2015 ua.; Faber , Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Art 135a B VG Rz 4; Ranacher , Organisation und Dienstrecht: Anforderungen und Spielräume für die Gesetzgeber, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 163 [194 f.]; Segalla , Die Stellung des Verwaltungsrichters, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 145 [158]).

2.5.1. Bezüglich der Grenzen in qualitativer Hinsicht hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G181/2014 ua., ausgeführt:

"Bei der Beurteilung, ob eine Art von Geschäften in qualitativer Hinsicht einer Besorgung durch Rechtspfleger zugänglich ist, ist der Zweck der Einrichtung von Rechtspflegern zu berücksichtigen. Dieser war – und ist – die 'Entlastung' der Richter (vgl. die Erläut. zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2 [ad § 56a GOG, RGBl. 217/1896, idF BGBl 182/1950]). Der Einsatz von Rechtspflegern durch Übertragung der Besorgung bestimmter Aufgaben an diese soll dem Richter Kapazitäten zur Bewältigung der übrigen Aufgaben schaffen, diesen aber nicht von der Besorgung auch dieser – ihm vorbehaltenen – Aufgaben entbinden (vgl. wiederum die Erläut. zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2: 'eigentliche Aufgaben'). Bestimmte Arten von Geschäften der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind sohin von Verfassungs wegen der Besorgung durch Richter vorbehalten; an Rechtspfleger kann nur die Besorgung jener Arten von Geschäften übertragen werden, die sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen. Die wesensmäßige Eignung einer Art von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger kann insbesondere ihr geringer Schwierigkeitsgrad oder ihr hohes Maß an Standardisierbarkeit begründen (vgl. auch die Erläut. zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2: 'einfache und oft wiederkehrende, gleichartige Geschäfte').

Für die Beurteilung, ob sich eine Art von Geschäften ihrem Wesen nach für die Besorgung durch Rechtspfleger eignet, ist nicht maßgeblich, welchen Grad an 'besonderer Ausbildung' Rechtspfleger im Einzelfall aufweisen. Ebensowenig ist […] von Bedeutung, inwieweit dem zuständigen Richter eine Ingerenz auf die Aufgabenbesorgung durch den Rechtspfleger (insbesondere durch Art 135a Abs 2 und 3 B VG; siehe dazu VfSlg 19.825/2013) oder eine nachfolgende Zuständigkeit im Rahmen eines remonstrativen Rechtsmittels (etwa durch § 54 VwGVG) eingeräumt ist. Der schon in Art 135 B VG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Richter ausgeübt wird, lässt sich nämlich nicht dadurch substituieren, dass in von Rechtspflegern selbstständig zu führenden Verfahren einem Richter Aufsichts-, Eingriffs- und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden.

[…] Nicht jedes Verfahren, das seinem Wesen nach zur Besorgung bestimmter Verfahrensschritte und Erledigungsarten durch Rechtspfleger geeignet ist, ist auch zur Besorgung durch Rechtspfleger zur Gänze, das heißt zur Führung und Erledigung durch Rechtspfleger schlechthin geeignet (idS auch Ranacher , aaO, 194 f.). Die Eignung einer Art von Geschäften ihrem Wesen nach zur Übertragung ihrer Besorgung an Rechtspfleger hängt also maßgeblich davon ab, welche Verfahrensschritte und Erledigungsarten zur Besorgung übertragen werden bzw. ob die Übertragung […] die Besorgung von Verfahren zur Gänze betrifft.

Dieser Grundsatz ist für den Einsatz von Rechtspflegern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art 135a B VG von besonderer Bedeutung: Verwaltungsgerichte entscheiden insbesondere […] über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die – viele Fälle des Einsatzes von Rechtspflegern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit kennzeichnende – Konstellation, dass Verfahrensgegenstand die Fällung einer Erstentscheidung ist, liegt bei der Tätigkeit von Rechtspflegern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz typischerweise […] nicht vor. Vielmehr geht es vor dem Verwaltungsgericht der Sache nach um die Kontrolle von Entscheidungen der Verwaltung, also – wiederum verglichen mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit – materiell gesehen um eine Tätigkeit, die für ein Instanzgericht charakteristisch ist. Der Rechtspfleger in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ist damit wie der Verwaltungsrichter typischerweise […] in Fällen zuständig, in denen ein Betroffener gegen eine Entscheidung der Verwaltung Rechtsschutz sucht (vgl. idZ auch Chvosta , Organisation und Struktur des Bundesverwaltungsgerichts, in: Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, 161 [173 f.]; Kolonovits , Die 'neuen' Rechtspfleger bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz [Art135a B VG] im Lichte des Art 6 EMRK, GS Walter, 2013, 321 [328]; Segalla , aaO, 158).

Nun eröffnet Art 135a B VG (anders als Art 87a B VG, der den Einsatz von Rechtspflegern nur bei Gerichten erster Instanz zulässt) im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Besorgung solcher – der Nachprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen dienender – Verfahren an Rechtspfleger zu übertragen (vgl. VfSlg 19.825/2013). Bei der Beurteilung, ob diese Verfahren ihrem Wesen nach geeignet sind, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden, ist aber die Stellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im System des Verwaltungsrechtsschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen."

2.5.2. Die bekämpfte Bestimmung genügt diesen Anforderungen nicht:

Obgleich § 26 Z 2 litc VGWG nicht an konkrete Bestimmungen der Gewerbeordnung anknüpft, bezieht sich der Terminus "Entziehung der Gewerbeberechtigung," insbesondere auf die Entziehungsfälle der §§87, 88 und 91 Abs 2 GewO 1994. Durch die bekämpfte Bestimmung werden pauschal alle Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern übertragen, obgleich die Gründe für die Entziehung in unterschiedlicher Weise gestaltet sind; zum einen wird lediglich an feststehende Tatsachen angeknüpft, zum anderen sind insbesondere im Rahmen von Verfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1, 3 und 4 leg.cit. Wertungen, Gewichtungen und Prognosen im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen vorzunehmen: So knüpft § 87 Abs 1 Z 1 leg.cit. neben dem Bestehen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 oder 2 leg.cit. an eine Prognose an, bei der auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen und zu prüfen ist, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl , GewO 3 , § 87, Rz 4 bis 7). § 87 Abs 1 Z 3 leg.cit. knüpft daran an, dass infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit beim Gewerbeinhaber nicht mehr gegeben ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl , GewO 3 , § 87, Rz 12 bis 20). Somit werden jedoch auch Verfahren umfasst, in denen regelmäßig auch Prognose- und Wertungsentscheidungen zu treffen sind und sich insbesondere auch im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen der Beweiswürdigung stellen (vgl. ua.).

2.6. Da die bekämpfte Bestimmung sohin auch die Besorgung von Arten von Geschäften an Rechtspfleger überträgt, die sich ihrem Wesen nach hiefür nicht eignen, verstößt sie gegen Art 135 Abs 1 iVm Art 135a Abs 1 B VG.

V. Ergebnis

1. Die Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in § 26 Z 2 litc VGWG ist daher wegen Verstoßes gegen Art 135 Abs 1 iVm Art 135a Abs 1 B VG als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B VG.

4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 138a Abs 1 Z 7 Wr. Stadtverfassung.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G403.2015