Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2017
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Iris Eisenberger
1. S. 46Einleitung
Die Verfassungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 führte mit den Art 129 ff B-VG die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit ein. Seit kontrollieren erstinstanzliche Verwaltungsgerichte die österreichische Verwaltung. Zur Entscheidung sind gem Art 135 B-VG grundsätzlich Einzelrichter vorgesehen. Einfachgesetzlich können auch Senatszuständigkeiten festgelegt und allenfalls fachkundige Laienrichter zur Mitwirkung beigezogen werden. Art 135a B-VG sieht darüber hinaus vor, dass – der ordentlichen Gerichtsbarkeit nachgebildet – der Organisationsgesetzgeber für die Verwaltungsgerichte erster Instanz im Geschäftsbereich der Einzelrichter besonders ausgebildete nichtrichterliche Bedienstete, sog Rechtspfleger, vorsehen kann.
Erstinstanzliche Richter und Rechtspfleger, die die Verwaltung kontrollieren, sind – wie erstinstanzliche Verwaltungsgerichte – ein Novum in der österreichischen Rechtsordnung. An den neun Landesverwaltungsgerichten sowie dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht sind österreichweit derzeit insgesamt 764 Richter tätig. Einfachgesetzliche Vorkehrungen für Rechtspfleger an den Verwaltungsgerichten haben nur das Gesetz über das Verwaltungsgerich...