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SWK 18, 20. Juni 2023, Seite 786

Neuerliche Zinsanpassung

, 2023-0.433.685, BMF-AV 2023/72.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4, 205c Abs 5 BAO).

Der Basiszinssatz vom (= Diskontsatz vom ) betrug 2,5 %. Mit BGBl II 2002/309 (Änderung der Basis- und ReferenzzinssatzVO) wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz (bisher: Einlagenfazilität) auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt.

Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl II 2002/309 entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht (§ 1 Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl I 1998/125).

Seither ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:


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Wirksamkeit ab
Basiszinssatzs
Stundungszinsen
Aussetzungszinsen
Anspruchszinsen
Beschwerdezinsen
Umsatzsteuerzinsen
0,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
1,38 %
3,38 %
3,38 %
3,38 %
3,38 %
3,38 %
1,88 %
3,88 %
3,88 %
3,88 %
3,88 %
3,88 %
2,38 %
4,38 %
4,38 %
4,38 %
4,38 %
4,38 %
2,88 %
4,8...

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