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SWK 17, 10. Juni 2023, Seite 758

Vollendung eines Unterlassungsdelikts nur bei tatsächlicher (alternativer) Handlungsmöglichkeit des Täters

Entscheidung: Ra 2021/16/0097 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 11, 33, 138 Abs 2 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerberater (Revisionswerber) wurde vom BFG schuldig gesprochen (und verurteilt), seinen Mandaten (einen Anwalt) vorsätzlich durch die nicht fristgerechte Einreichung einer korrekten und vollständigen Einkommensteuererklärung (für ein bestimmtes Jahr) dazu bestimmt zu haben, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Einkommensteuer des Mandanten zu niedrig festgesetzt worden sei. Dadurch habe der Steuerberater das Finanzvergehen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs 1 FinStrG begangen.

S. 759Die Verkürzung sei mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides (mangels Erklärung: Schätzung gemäß § 184 BAO) bewirkt worden. Nach einer Betriebsprüfung sei die Einkommensteuer neu festgesetzt worden, was zu einer Nachforderung geführt habe.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG nimmt im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als Tathandlung der Abgabenhinterziehung des Revisionswerbers die nicht fristgerechte Einreichung „einer korrekten und vollständigen“ Abgabenerklär...

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