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Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO – Beurteilung der Erfolgsaussichten notwendig
Entscheidung: Ra 2021/15/0110 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 212a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Beschwerdefrist) und die Aussetzung der Einhebung der beS. 758treffenden Abgaben. Das Finanzamt wies die Anträge ab, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob und einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellte. Nach Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung stellte der Steuerpflichtige einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Sämtliche Aussetzungsanträge wurden vom Finanzamt abgewiesen.
Das BFG gab der Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzungsanträge Folge und bewilligte die Aussetzung. Das BFG führte aus, die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstands des Hauptverfahrens sei auch für die Zeit möglich, während der in einem Nebenverfahren geprüft werde, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorlägen.
Rechtliche Beurteilung: Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell re...