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SWK 17, 10. Juni 2023, Seite 757

KESt-Haftung einer GmbH – keine bei Behebung und neuerlicher Erlassung eines Haftungsbescheides

Entscheidung: Ra 2021/15/0093 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 201, 299 BAO; § 95 Abs 1 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH wurde nach einer Außenprüfung für die aufgrund verdeckter Ausschüttungen angefallene KESt zur Haftung herangezogen. Aufgrund von Einwendungen hob das Finanzamt die Haftungsbescheide nach § 299 BAO auf, weil „wesentliche Kriterien wie die Nennung der Empfänger der Kapitalerträge, Zeitpunkt des Zuflusses der Beteiligungserträge, Tatbestandsnennung nach § 201 Abs. 2 und 3 BAO und Angabe der Haftungsnorm“ fehlten. In der Folge erließ das Finanzamt entsprechend korrigierte Haftungsbescheide.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, durch die Aufhebung der zunächst ergangenen Haftungsbescheide sei bereits eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden, womit wegen bereits entschiedener Sache nicht nochmals über die Haftung hätte abgesprochen werden dürfen. Unabhängig davon sei auch das Auswahlermessen dahingehend zu üben, die KESt primär dem Schuldner (dem Empfänger der Kapitalerträge) vorzuschreiben.

Rechtliche Beurteilung: Mit dem gemäß § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheid wurde – entgegen der Annahme des BFG – keine abschließende Entscheidung ...

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