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Berichtigung nach § 293 BAO bei unrichtiger Willensbildung durch das BFG
Entscheidung: Ra 2022/13/0105 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit); Vorerkenntnis Ra 2020/13/0065 (siehe dazu SWK 11/2021, 715 und 719).
Norm: § 293 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Im Beschwerdeverfahren einer GmbH (hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Feststellung Gruppenträger) war ua die steuerliche Behandlung einer Betriebsveräußerung sowie der Veräußerungen von (internationalen) Beteiligungen strittig.
Das BFG nahm Änderungen gegenüber den erlassenen Bescheiden vor und teilte dabei insbesondere die erzielten Veräußerungserlöse abweichend davon auf. Nach Ergehen des Erkenntnisses nahm das BFG – aufgrund von Hinweisen durch das Finanzamt – mit Beschluss eine Berichtigung gemäß § 293 BAO vor und begründete diese mit „Rechenfehlern“. Im Berichtigungsbeschluss wurden die Einkünfte abweichend vom ursprünglichen Erkenntnis ermittelt.
Rechtliche Beurteilung: Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde (oder des Verwaltungsgerichts) bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheid...