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Zur Anerkennung von Vereinbarungen über Bestandzinsminderungen iZm COVID-19-Zuschüssen
Prüfkriterien Sachgerechtigkeit und Ex-ante-Betrachtung führen zu Bandbreite
Dieser Beitrag widmet sich einem Sonderthema der aufgrund der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) abgewickelten Wirtschaftshilfen: der Anerkennung von Bestandzinsen im Rahmen von bestimmten Förderinstrumenten der COFAG (Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I bis III), über welche Bestandgeber und Bestandnehmer eine Vereinbarung über eine Bestandzinsminderung abgeschlossen haben.
Während sich die meisten der auftretenden Rechtsfragen iZm den von der COFAG abgewickelten Zuschüssen innerhalb des Themenkomplexes „Förderrecht“ lösen lassen, das sich stark am Ertragsteuerrecht anlehnt, ist eine bedeutende Ausnahme davon der Ersatz für vom Förderwerber zu entrichtende Bestandzinsen. Denn dieses Thema ist stark mit dem allgemeinen Zivilrecht (Bestandrecht) verwoben. Im Besonderen wird aufgezeigt, dass insbesondere im Rahmen der Förderinstrumente das neue Prüfkriterium der „Sachgerechtigkeit“ iVm einer Ex-ante-Betrachtung für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit von Vereinbarungen über Bestandzinsminderungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ermöglicht, die notwendige wirtschaftliche Gesamtbetrachtung miteinzubez...