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Entschädigung für Beitreibungskosten bei Dauerschuldverhältnissen
Entscheidung: ALD Automotive, C-78/22.
Norm: Art 6 Abs 1 RL 2011/7/EU.
Art 6 Abs 1 Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Verbindung mit deren Art 3 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein und derselbe Vertrag periodisch wiederkehrende Zahlungen vorsieht, von denen jede innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten ist, der in Art 6 Abs 1 vorgesehene pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für Beitreibungskosten für jeden Zahlungsverzug geschuldet wird.
Art 6 Abs 1 Richtlinie 2011/7/EU iVm deren Art 6 Abs 3 und deren Art 7 Abs 1 UAbs 2 lit c ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht verwehrt, den in ihm vorgesehenen Pauschalbetrag auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Privatrechts zu versagen oder herabzusetzen, und zwar auch dann, wenn die im Rahmen ein und desselben Vertrags eingetretenen Zahlungsverzüge insbesondere geringe oder sogar unter diesem Pauschalbetrag liegende Beträge betreffen.