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Ungleichbehandlung beschränkt steuerpflichtiger Immobilienfonds unzulässig
Entscheidung: L Fund, C-537/20.
Norm: Art 63 AEUV.
Art 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds für Immobilieneinkünfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise körperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsansässige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind.