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Keine Vorsteuerberichtigung bei Zerstörung eines unbrauchbar gewordenen Gegenstands
Entscheidung: Balgarska telekomunikatsionna kompania, C-127/22.
Norm: Art 185 MwStSyst-RL.
Art 185 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die Aussonderung eines nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar gewordenen Gegenstands, gefolgt vom mehrwertsteuerpflichtigen Verkauf dieses Gegenstands als AbS. 724fall, keine „Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden“, im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Art 185 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die Aussonderung eines nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten unbrauchbar gewordenen Gegenstands, gefolgt von der vorsätzlichen Zerstörung dieses Gegenstands, eine „Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden“, im Sinne von Abs 1 dieses Artikels darstellt. Allerdings stellt eine solche Situation unabhängig von ihrem vorsätzlichen Charakter eine „Zerstörung“ im Sinne von Abs 2 UAbs 1 dieses Artikels dar, sodass diese Änderung keine Berichtigungspflicht nach sich zieht, sofern diese Zerstörung ordnungsgemäß nachge...