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Ist die Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt tatsächlich eine Gebühr?
Fällt das ORF-Programmentgelt nicht in den Anwendungsbereich der MwStSyst-RL, steht auch kein Vorsteuerabzug zu
Geht man von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH aus, dann ist das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem ORF und den zur Entrichtung des Programmentgelts verpflichteten Personen nicht gegeben. Betrachtet man diesen „Leistungaustausch“ unter dem Blickwinkel des Art 378 Abs 1 MwStSyst-RL bzw der Beitrittsakte Österreichs, ergibt sich ein interessantes Ergebnis: Der bislang als Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt erhobene Betrag stellt nach Auffassung des Generalanwalts eigentlich eine zusätzliche „Gebühr“ dar, deren Bezeichnung als „Mehrwertsteuer“ ihm zufolge „ungeschickt“ gewählt ist.
1. Ausgangslage
In der Rs Český rozhlas kam der EuGH zum Ergebnis, dass die tschechische Rundfunkgebühr kein Entgelt für die von der tschechischen Rundfunkgesellschaft im öffentlichen Auftrag erbrachten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bildet und daher nicht mit Umsatzsteuer zu belasten ist. Es liege nämlich keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ iSd Art 2 Z 1 der 6. MwSt-RL (nunmehr Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL) vor, da zum einen kein Rechtsverhältnis zwischen der Rundfunkgesellschaft und den zur Entrichtung ...