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SWK 34, 1. Dezember 2022, Seite 1327

Aufwendungen für die Errichtung eines Radweges als Betriebsausgaben eines Betriebes gewerblicher Art

Entscheidung: Ra 2021/15/0017 bis 0018 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit hinsichtlich KöSt).

Norm: § 2 KStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein regionaler Tourismusverband führte einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Radweg X“, dessen betriebliche Tätigkeit die Planung und Errichtung eines Radweges, einen Radverleih, den Verkauf von Radtrikots sowie das Einheben von Parkgebühren umfassen sollte. Der BgA machte Aufwendungen für die Planung des Radweges als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Radweg als – der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stehende – Infrastruktur keinen Betrieb gewerblicher Art darstellen könne.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der – noch zu errichtende Radweg – stelle eine im Hoheitsbereich der Gemeinden befindliche Infrastruktureinrichtung dar, womit die mit der Errichtung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben des BgA abzugsfähig seien.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG stützt seine Entscheidung auf das eine Stadtgemeinde betreffende Erkenntnis vom , 2004/15/0091, in welchem der VwGH hinsichtlich eines zu einem Radweg S. 1328 gehörenden Steg...

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