VfGH vom 27.11.2002, g215/01

VfGH vom 27.11.2002, g215/01

Sammlungsnummer

16733

Leitsatz

Verstoß der Regelung des Entsendungsrechts der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben tätigen Landesbediensteten; Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft "Betrieb" im Sinne des B-VG und des Arbeitsverfassungsgesetzes; personalvertretungsrechtliche Natur einer Regelung über ein Entsendungsrecht von Dienstnehmervertretern in ein nach dem Vorbild des Aktienrechtes gestaltetes Organ; kein Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages beim Beschluß über eine Änderung des Krankenanstalten-BetriebsG; Zulässigkeit des Individualantrags des Zentralbetriebrates, jedoch nicht des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates; (teilweise) Zulässigkeit eines Drittelantrags von Landtagsabgeordneten

Spruch

I. In § 14 des Gesetzes vom über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom , mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. für Kärnten Nr. 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. im letzten Satz des Abs 1 die Wortfolge "durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" sowie

2. der letzte Satz des Abs 2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der zu G215/01 protokollierte Antrag wird hinsichtlich des Zweitantragstellers zur Gänze, hinsichtlich des Erstantragstellers insoweit zurückgewiesen, als der Antrag gegen § 14 Abs 1 K-KABG (zur Gänze) gerichtet ist.

Der zu G289/01 protokollierte Antrag wird - soweit gegen das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 zur Gänze gerichtet - hinsichtlich der ArtI Z 1, 4, 7, 19, 22 sowie 24-28 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 zurückgewiesen.

III. Im übrigen wird der zu G289/01 protokollierte Antrag - soweit gegen das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 zur Gänze gerichtet - abgewiesen.

IV. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Erstantragsteller zu G215/01 zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten Schriftsatz begehren - gestützt auf Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG - der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten sowie der Vorsitzende dieses Organs - im eigenen Namen sowie in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralbetriebsrates -, der Verfassungsgerichtshof möge die Absätze 1 und 2 des § 14 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl. Nr. 44/1993, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001, in eventu Teile davon, als verfassungswidrig aufheben und den Antragstellern Kostenersatz zusprechen.

Das Verfahren über diesen Antrag ist zu G215/01 geführt worden.

1.2. Mit ihrem am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art 140 Abs 1 dritter Satz B-VG iVm Art 36 K-LVG gestützten Antrag begehren zwölf Abgeordnete zum Kärntner Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge


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das Kärntner Gesetz vom , mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001,


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in eventu näher bezeichnete Teile dieses Gesetzes (§14 Abs 1 sowie Abs 2 letzter Satz Krankenanstalten-Betriebsgesetz idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001)

als verfassungswidrig aufheben und den Antragstellern Kostenersatz zusprechen.

Dieser Antrag ist zu G289/01 protokolliert worden.

2.1. Die Kärntner Landesregierung hat in dem zu G215/01 geführten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurück-, hilfsweise als unbegründet abweisen.

2.2. In dem zu G289/01 geführten Verfahren hat die Kärntner Landesregierung mitgeteilt, keine Äußerung zum Gegenstand zu erstatten. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes hat die Kärntner Landesregierung jene Akten vorgelegt, die das Gesetzgebungsverfahren betreffen, in dem das angefochtene Gesetz vom erlassen wurde, insbesondere betreffend den Kundmachungsvorgang, einschließlich des stenographischen Protokolls über die 22. Sitzung des Kärntner Landtags - 28. Gesetzgebungsperiode (di. jene Sitzung, in der das in Rede stehende Gesetz beschlossen wurde).

II. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

1. Mit Wirkung vom wurde in Kärnten das "Gesetz über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten" (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. Nr. 44/1993, erlassen. Mit diesem Gesetz wurde eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet ("Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft"; künftig: Anstalt) mit der Aufgabe der "Führung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten". Gemäß § 3 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz umfaßt die Betriebsführung die "Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der Pflegehelferausbildung und der Sonderausbildung".

§ 6 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz nennt als Organe der Anstalt den Vorstand und den Aufsichtsrat. Gemäß § 9 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz obliegt es dem - vom Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellten (s. § 8 Abs 1,§ 19 Abs 4 lita Krankenanstalten-Betriebsgesetz) - Vorstand, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen (§19 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz);

§19 Abs 4 Krankenanstalten-Betriebsgesetz überträgt dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben (insbesondere das Zustimmungsrecht zu bestimmten Geschäften bzw. Maßnahmen; vgl. § 19 Abs 4 lite, f, h und i Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Die Bestellung des Aufsichtsrates war in § 14 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz (idF vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001) wie folgt geregelt:

"Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei diesen Parteien ein Vorschlagsrecht zukommt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im besonderen befähigt sind. § 65 Abs 3 der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl. Nr. 39/1975, in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zur vollständigen Organisation des Aufsichtsrates werden die drei verbleibenden Mitglieder des Aufsichtsrates durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, entsendet."

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates stimmt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtags überein. Die Mitglieder dürfen auch wiederholt bestellt bzw. entsandt werden; sie behalten ihre Funktion jedenfalls bis zum Zusammentreten des neubestellten Aufsichtsrates (§14 Abs 2 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden (vgl. § 14 Abs 4 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Die betriebliche Arbeitnehmervertretung ist von der Landesregierung einzuladen, ihr Entsendungsrecht innerhalb angemessener Frist (die nicht kürzer sein darf als einen Monat) auszuüben (§14 Abs 3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist jedes bestellte oder vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandte Mitglied auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben (§14 Abs 5 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

§ 15 Krankenanstalten-Betriebsgesetz regelt allgemein das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft eines vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieds erlischt (auch) dann, wenn sein aktives Wahlrecht in die betriebliche Arbeitnehmervertretung endet oder das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung die Entsendung widerruft (§15 Abs 4 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie sein Stellvertreter werden vom Aufsichtsrat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht ist das von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandte Mitglied (§17 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Nach § 27 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz sind Bedienstete, die bei der Anstalt ihren Dienst versehen, Landesbedienstete (also nicht Dienstnehmer der Anstalt); sie unterstehen aber ua. dem Vorstand der Anstalt (§27 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz). Der Vorstand darf gem. § 27 Abs 3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz Bedienstete, die bei der Anstalt ihren Dienst versehen sollen, nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.

2. Mit dem - von den Antragstellern zu G289/01 bekämpften - Gesetz vom , mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001, wurde das Krankenanstalten-Betriebsgesetz mit Wirkung vom (vgl. ArtII) in mehreren Punkten abgeändert. Das Gesetz erhielt ua. einen neuen Titel ("Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-KABG"); einen Regelungsschwerpunkt bildete die Tätigkeit des Aufsichtsrates.

§ 14 Abs 1 K-KABG (idF des ArtI Z 5 des genannten Gesetzes) lautet seitdem:

"Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Die sieben Mitglieder der Landesregierung gehören dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder werden von der Landesregierung über Vorschlag der drei stimmenstärksten, im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei jeder Partei für jeweils ein Mitglied ein Vorschlagsrecht zukommt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, gilt sinngemäß. Zur vollständigen Organisation des Aufsichtsrates wird das verbleibende Mitglied des Aufsichtsrates durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, entsendet."

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in § 14 Abs 2 K-KABG (idF des ArtI Z 6 des genannten Gesetzes) wie folgt geregelt:

"Die Bestellung und Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Diese Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung und Entsendung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach § 72 Abs 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl Nr 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt. Das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft des von ihm entsandten Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu entsenden."

Der Aufsichtsrat der Anstalt besteht also künftig jedenfalls aus allen Mitgliedern der Landesregierung (vgl. Art 46 Abs 1 K-LVG, wonach die Landesregierung aus dem Landeshauptmann, einem Ersten und einem Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie vier Landesräten zusammengesetzt ist), dies allerdings zu Lasten der Landtags (bzw. der drei stimmenstärksten, im Landtag vertretenen Parteien), dem (denen) ein Vorschlagsrecht nunmehr bloß für drei (statt sechs) Mitglieder zukommt, sowie des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung, das nunmehr bloß ein Mitglied (statt drei Mitgliedern) in den Aufsichtsrat zu entsenden berechtigt ist.

Der durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 eingefügte § 17a trifft Regelungen über die Sitzungen des Aufsichtsrates: Demnach kommt dem von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglied bei Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, kein Stimmrecht zu (§17a Abs 3 K-KABG). Nach § 17a Abs 6 K-KABG hat das vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandte Mitglied Anspruch auf Sitz und Stimme in jedem Ausschuß des Aufsichtsrates; ausgenommen hievon sind jedoch Sitzungen und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern des Vorstandes betreffen.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen (§35 Abs 1 VfGG, § 404 ZPO) -

Anträge erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Zu dem zu G215/01 protokollierten Antrag:

1.1. Der erstantragstellende Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten begründet seine Antragslegitimation damit, daß durch die vorgenommene Gesetzesänderung (s. dazu soeben Pkt. II.) seine Funktion, die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren, unmittelbar berührt werde. Es sei "unmittelbar evident", daß er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sei.

Zur Antragslegitimation des zweitantragstellenden Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates wird ua. folgendes ausgeführt:

"Für mich als Dienstnehmer geht es (auch) um die Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen im Aufsichtsrat und die weitgehende Einschränkung dieses Mitwirkungsrechtes stellt auch eine Verletzung meiner subjektiven Rechte dar. Überdies habe ich als Betriebsratsvorsitzender ein dem Interesse des Betriebsrates ... entsprechendes rechtliches Interesse an der möglichst effektiven Mitbestimmung im Aufsichtsrat.

Hinzugefügt sei, dass besonders dann, wenn man die Parteifähigkeit des Erstantragstellers verneinen würde[,] geradezu zwingend die Parteifähigkeit und (grundsätzliche) Berechtigung zu einer Antragstellung der gegenständlichen Art für den Zweitantragsteller bejaht werden müsste, weil ansonsten das zweifellos nicht gesetzeskonforme, nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechende, ja geradezu absurde Ergebnis behauptet würde, dass hier niemand verfolgbare subjektive Rechte hat. Dies ausgehend davon, dass es keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Annahme gibt, dass die Belegschaft in ihrer Gesamtheit eine rechtlich handlungsfähige Entität wäre."

1.2. Nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Die Antragslegitimation ist somit nur gegeben, wenn die bekämpfte Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und sie - ihre Rechtswidrigkeit vorausgesetzt - verletzt. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat (zB VfSlg. 8009/1977, 8060/1977, 12.751/1991, 12.909/1991, 13.082/1992, 13.814/1994, 14.488/1996), kann die Antragslegitimation von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof jeweils vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

1.3. Die Kärntner Landesregierung bestreitet die Antragslegitimation beider Antragsteller zu G215/01.

Die Legitimation des Zentralbetriebsrates sei ua. aus folgendem Grund zu verneinen:

"Es trifft zwar zu, dass nach der Judikatur des OGH (vgl. insb. ; , 4 Ob 81/91; , 9 Ob A62/95) mit § 53 Abs 1 ASGG auch dem Zentralbetriebsrat als Organ der Arbeitnehmerschaft vom Gesetzgeber die Parteifähigkeit in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren - also nicht nur vor den Arbeits- und Sozialgerichten - verliehen wurde. § 53 Abs 1 ASGG räumt aber dem Zentralbetriebsrat nur das Recht ein, in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Über die Rechtsfähigkeit des Zentralbetriebsrates, insbesondere über ihm eingeräumte subjektive (materielle) Rechte, trifft § 53 Abs 1 ASGG jedoch keine Aussage. Entgegen der Auffassung des Erstantragstellers wird daher mit der Zuerkennung der Parteifähigkeit nicht 'automatisch' auch bejaht, dass dem Zentralbetriebsrat subjektive Rechte zukommen. Es gilt zwar der Grundsatz, dass jede rechtsfähige (physische oder juristische) Person parteifähig ist, nicht jedoch das umgekehrte Prinzip, wonach jedem parteifähigen Gebilde (Personenmehrheit oder Vermögensmasse) auch Rechtsfähigkeit zukommen würde. Nach herrschender Lehre, der sich auch die jüngere Rechtsprechung angeschlossen hat (SZ 43/99 entgegen Arb 6670), ist der (Zentral-)Betriebsrat weder eine juristische Person noch ein sonstiges Rechtsgebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommen würde; er vertritt immer nur die Belegschaft/Arbeitnehmerschaft, die eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft bildet ( mwH). Materieller Träger von betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen und von subjektiven Rechten sind weder die Belegschaftsorgane noch die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, welche durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der (Zentral-)Betriebsrat ist nur der gesetzlich vorgeschriebene Vertreter der Belegschaft. Er handelt als kollegiales Vertretungsorgan im fremden Namen und nimmt fremde Rechte wa[h]r. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kommt daher dem Zentralbetriebsrat als Organ des (Teil-)Rechtsträgers 'Arbeitnehmerschaft' eine eigene materiell-rechtliche Rechtssphäre, in die durch die angefochtenen Normen eingegriffen werden könnte, und die ihn zur Antragstellung im Sinne des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG legitimieren würde, nicht zu. Es mag zwar zutreffen, dass der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten ein 'Eigeninteresse' an einer möglichst effektiven Mitwirkung im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hat. Es handelt sich dabei aber lediglich um ein rein faktisches Interesse, nicht um ein rechtlich geschütztes. Es existiert keine Rechtsnorm, die diesem Interesse Anerkennung im Rechtsbereich verschaffen würde, insbesondere räumt § 110 Abs 1 iVm Abs 5 ArbVG weder dem Zentralbetriebsrat noch der Arbeitnehmerschaft ein subjektives Recht auf Entsendung von Mitgliedern in Organe von juristischen Personen öffentlichen Rechts, wie der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, ein. Auch § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG in der Stammfassung räumte weder dem 'zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung' noch der Arbeitnehmerschaft ein Entsendungsrecht bzw. Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ein. Vielmehr handelt es sich bei § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG in der Stammfassung, ebenso wie bei § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG idF der Novelle LGBl. Nr. 18/2001 - entsprechend der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung - lediglich um eine Organisationsvorschrift ...

Zudem könnte in Frage gestellt werden, ob der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten überhaupt das 'zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung' im Sinne des § 14 Abs 1 letzter und des § 14 Abs 2 letzter Satz K-KABG und damit Normadressat der angefochtenen Gesetzesbestimmungen ist: Gemäß § 49 Abs 2 K-KABG werden die nach dem ArbVG den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen eingeräumten Rechte durch das K-KABG nicht berührt. § 113 ArbVG, der die Zuständigkeiten der Organe der Arbeitnehmerschaft voneinander abgrenzt, ordnet in Abs 1 ausdrücklich an, dass sämtliche der Arbeitnehmerschaft zustehende Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt werden. In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, wird zwar gemäß § 113 Abs 4 Z 1 ArbVG die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 110 ArbVG von diesem ausgeübt. § 110 ArbVG ist jedoch seinem eindeutigen Wortlaut zufolge auf die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als Anstalt öffentlichen Rechts nicht anzuwenden ... Aus § 113 Abs 4 Z 1 ArbVG kann daher auch keine Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates der Kärntner Landeskrankenanstalten für eine Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abgeleitet werden. Vielmehr kommt die Generalklausel des § 113 Abs 1 ArbVG zum Tragen, wonach der Betriebsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als 'zuständiges Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung' im Sinne des § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG anzusehen ist. Eine Kompetenzübertragung im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG hat - soweit ersichtlich - nicht stattgefunden."

Darüber hinaus könne dem Antrag nicht entnommen werden, daß die bekämpften Gesetzesbestimmungen den Zentralbetriebsrat ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Ergehen eines Bescheides in seiner Rechtssphäre berühren. Der Antrag erweise sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig.

Dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates sei die Antragslegitimation schließlich schon deshalb abzusprechen, weil er - "selbst bei großzügigster Interpretation" - nicht als Adressat der von ihm bekämpften Normen anzusehen sei.

1.3.1. § 40 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, bestimmt, daß in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, Betriebsräte zu errichten sind. Falls ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist ua. ein Zentralbetriebsrat zu bilden (vgl. § 40 Abs 4 ArbVG).

a) Nach § 113 Abs 4 Z 1 ArbVG kommt die Befugnis zur Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, dh. auch jene zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (§110 ArbVG), in Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, diesem zu.

Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist zweifellos als "Unternehmen" iS des § 113 Abs 4 Z 1 ArbVG zu qualifizieren (s. auch unten Pkt. III.B.2.5.). Die Legitimation, Arbeitnehmervertreter entsprechend der - dem § 110 ArbVG offenkundig nachgebildeten - Bestimmung des § 14 Abs 1 K-KABG in den Aufsichtsrat zu entsenden, kommt somit dem Zentralbetriebsrat zu.

Dem Zentralbetriebsrat - als dem in § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG angesprochenen "zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" - wird durch das Gesetz nicht bloß eine Kompetenz, sondern auch eine Rechtssphäre hinsichtlich seiner Befugnisse zur Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten zuerkannt:

Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse die Belegschaft als Ganzes. Durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts wird die Belegschaft rechtlich in die Lage versetzt, Organe zu bilden, durch die sie handlungsfähig wird. Dem Betriebsrat kommt dabei die Funktion eines gesetzlichen Vertreters zu (SZ 43/49, 62/158; 9 Ob A76/91; , 4 Ob 81/91; , 8 Ob A80/00y).

Vor diesem Hintergrund kommt dem Zentralbetriebsrat nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß - wie die Kärntner Landesregierung vorgebracht hat - ein tatsächliches, sondern auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran zu, im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mitzuwirken.

b) Das Landesgesetz, mit dem das K-KABG geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001 ist mit Wirkung vom - ohne Übergangsbestimmung - in Kraft gesetzt worden. Der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hat demnach seit diesem Tag in jener Weise zusammengesetzt zu sein, die sich aus § 14 Abs 1 K-KABG idF des genannten Gesetzes ergibt. Es kann somit auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Erstantragsteller durch die von ihm bekämpfte Änderung seines Entsendungsrechtes aktuell betroffen ist.

c) Dem Erstantragsteller ist es auch nicht möglich, die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit - in ihm auch zumutbarer Weise - anders als im Wege eines Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

Eine - auf Feststellung des Umfangs der dem Erstantragsteller verliehenen Entsendungsbefugnis gerichtete - Klage beim Arbeits- und Sozialgericht kommt schon deshalb nicht in Frage, weil nach § 50 Abs 2 ASGG Arbeitsrechtssachen (bloß) jene "Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse [sind], die sich aus dem II. oder V. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben". Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft unterliegt nun zwar - als "Unternehmen" iS des ArbVG - dessen II. Teil, das strittige Entsendungsrecht des Zentralbetriebsrates ergibt sich indes nicht aus dem ArbVG, sondern allein aus § 14 Abs 1 K-KABG, sodaß § 50 Abs 2 ASGG nicht zum Zug kommen kann.

d) Nach § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG haben Gesetzesprüfungsanträge die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken "im einzelnen darzulegen". Der Kärntner Landesregierung ist darin beizupflichten, daß der Antrag diesem Erfordernis insoweit nicht entspricht, als ausdrücklich die Aufhebung des § 14 Abs 1 K-KABG (zur Gänze) beantragt wird, verfassungsrechtliche Bedenken jedoch ausschließlich gegen dessen letzten Satz, der allein die Entsendungsbefugnis der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zum Gegenstand hat, erhoben werden. (Hilfsweise wird denn auch beantragt, bloß diesen letzten Satz als verfassungswidrig aufzuheben.)

Der Antrag erweist sich daher - soweit (hilfsweise) bloß gegen den letzten Satz des § 14 Abs 1 K-KABG bzw. gegen den letzten Satz des § 14 Abs 2 K-KABG gerichtet - als zulässig; im übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

1.3.2. Eine Entsendungsregelung wie jene des § 14 Abs 1 K-KABG, die ausdrücklich "das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" anspricht, vermag weder die Rechtssphäre eines einzelnen Dienstnehmers noch die des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (dessen Aufgabe ua. darin besteht, den Zentralbetriebsrat nach außen zu vertreten; vgl. § 83 iVm § 71 ArbVG sowie § 31 Abs 1 iVm § 20 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355/1974 idgF) zu berühren. Der Antrag war daher hinsichtlich des Zweitantragstellers mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zu dem zu G289/01 protokollierten Antrag:

2.1. Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen (auch) auf Antrag der Bundesregierung und von Bundesgesetzen (auch) auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht (Art140 Abs 1 dritter Satz B-VG).

Das Landesverfassungsgesetz vom , mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung - K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, räumt in seinem Art 36 Abs 1 mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages die Befugnis ein, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art 140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen. Der Kärntner Landtag ist gemäß Art 8 K-LVG aus 36 Mitgliedern zusammengesetzt.

Der zu G289/01 protokollierte Antrag ist von 12 Mitgliedern gestellt und durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden; er entspricht auch den übrigen in § 62 VfGG normierten Erfordernissen.

2.2. Wie sich allerdings aus Art 140 Abs 4 B-VG ergibt - wonach der Verfassungsgerichtshof, wenn die bekämpfte Gesetzesbestimmung bei Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten ist, nur dann den Ausspruch treffen kann, daß die bekämpfte Norm verfassungswidrig war, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes oder eines einzelnen eingeleitet wurde -, ist ein von Mitgliedern eines Landtags eingebrachter Antrag als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (zB VfSlg. 10.091/1984).

Das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001, dessen Aufhebung von den Antragstellern beantragt wird, hat das K-KABG in mehreren Punkten abgeändert, die sonach abgeänderten Bestimmungen wurden aber seit Ergehen dieses Landesgesetzes durch zwei weitere Novellen - die Landesgesetze LGBl. Nr. 66/2001 und LGBl. Nr. 16/2002 - zT von neuem abgeändert:

Durch das Landesgesetz LGBl. Von neuem abgeändert

Nr. 18/2001 abgeänderte oder durch:

eingefügte Bestimmung des K-KABG

Kurzbezeichnung des Gesetzes ArtI Z 1 Landesgesetz LGBl.

(ArtI Z 1) Nr. 16/2002

§9 Abs 3 (ArtI Z 4) ArtI Z 5 Landesgesetz LGBl.

Nr. 16/2002

§14 Abs 4 (ArtI Z 7) ArtI Z 1 Landesgesetz LGBl.

Nr. 66/2001

§18 Abs 2 (ArtI Z 19) ArtI Z 4 Landesgesetz LGBl.

Nr. 66/2001

§20 zweiter Satz (ArtI Z 22) ArtI Z 5 Landesgesetz LGBl.

Nr. 66/2001 und ArtI Z 7

Landesgesetz LGBl. Nr.

16/2002

§35 Abs 2 (ArtI Z 24) ArtI Z 6 Landesgesetz LGBl.

Nr. 66/2001

§35 Abs 3 (ArtI Z 25) ArtI Z 7 Landesgesetz LGBl.

Nr. 66/2001 und ArtI Z 15

Landesgesetz LGBl.

Nr. 16/2002

§35 Abs 4 (ArtI Z 26) ArtI Z 7 Landesgesetz LGBl.

Nr. 66/2001

§35a (ArtI Z 27) ArtI Z 17 Landesgesetz

LGBl. Nr. 16/2002

§36 Abs 1 (ArtI Z 28) ArtI Z 18 Landesgesetz

LGBl. Nr. 16/2002

Da die oben in der linken Tabellenspalte bezeichneten Teile

des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war der Antrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen (s. zB VfSlg. 16.151/2001).

Im übrigen ist der (Haupt-)Antrag jedoch zulässig.

2.3. Jene Bestimmungen, die vom hilfsweise gestellten Antrag erfaßt sind (§14 Abs 1 und 2 K-KABG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 bzw. Teile davon), wurden durch die oben erwähnten Landesgesetze nicht geändert.

Der hilfsweise gestellte Antrag, § 14 Abs 1 und 2 K-KABG (bzw. Teile davon) aufzuheben, erweist sich damit als zulässig.

B. In der Sache:

1. Zum Hauptbegehren (des Antrags zu G289/01):

1.1. Die zu G289/01 antragstellenden Abgeordneten zum Kärntner Landtag machen in erster Linie geltend, das genannte Gesetz vom , mit dem (ua.) der § 14 Abs 1 K-KABG neu gefaßt wurde, sei verfahrensfehlerhaft, uzw. unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtags (künftig: K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, zustande gekommen.

Der Ausschuß für Rechts-, Verfassungs-, Volksgruppen- und Immunitätsangelegenheiten habe in seiner 30. Sitzung am beschlossen (Ldtgs. Zl. 382-1/28), dem Landtag eine Novelle zum Krankenanstalten-Betriebsgesetz vorzuschlagen. Am hätten sodann der freiheitliche und der ÖVP-Landtagsklub gemeinsam sowohl einen "Abänderungsantrag" als auch einen "Zusatzantrag" eingebracht (wobei im Wege des Abänderungsantrags ua. die Neufassung des § 14 Abs 1 leg. cit. beantragt worden sei).

Zur Behandlung des Ausschußantrags sowie des Abänderungs- und des Zusatzantrags im Plenum des Landtags wird von den Antragstellern folgendes ausgeführt:

"Wie dem stenographischen Protokoll über die 22. Sitzung des Kärntner Landtages - 28. Gesetzgebungsperiode (19.-) im Detail zu entnehmen ist, wurde in der zweiten Lesung (Seiten 2731 ff des Protokolls) der Ausschussantrag fast vollständig ignoriert. Eine Ausnahme bildeten die Ziffern 1 und 2, wobei jedoch die Ziffer 1 falsch verlesen wurde ('Landeskrankenanstalt-Betriebsgesetz' statt 'Krankenanstalten-Betriebsgesetz'). Anstatt der Ziffer 3 des Ausschussantrages (d.h. unter der Bezeichnung '3.' des Protokolls) wurde die Ziffer 1 des Zusatzantrages verlesen und Entsprechendes gilt für die Ziffern 4 bis 19, d.h. unter Anführung dieser Ziffern sind ebenfalls jeweils Texte des Zusatzantrages verlesen worden, während die Verlesung dieser Ziffern des Ausschussantrages unterblieb.

Nach Beschlussfassung der Ziffer 19 in der Spezialdebatte wurde vom Schriftführer - nach Aufforderung durch den Präsidenten - der bereits vom Berichterstatter (irrtümlich) als Antrag des Ausschusses verlesene Zusatzantrag der Abgeordneten des Freiheitlichen Landtagsklubs und des ÖVP Landtagsklubs eingebrachte Zusatzantrag (Anlage Y) verlesen und vom Präsidenten - nach einer Sitzungsunterbrechung - zur Abstimmung gebracht.

Zu Beginn der dritten Lesung wurden vom Berichterstatter die Ziffern des vom Ausschuss beschlossenen Antrages, der von Abgeordneten des Freiheitlichen Landtagsklubs und des ÖVP Landtagsklubs eingebrachte Abänderungsantrag (Anlage X) und der von denselben Abgeordneten eingebrachte Zusatzantrag (Anlage Y) vermischt und 'neu' gereiht. Dass auch dies nicht den Bestimmungen der Geschäftsordnung entspricht, ergibt sich aus der bereits eingangs zitierten Bestimmung des § 63 der Geschäftsordnung, wonach nur Schreib-, Sprach- und Druckfehler (ohne Antrag) richtiggestellt werden können.

Damit noch nicht genug, ist auch die Kundmachung im LGBl. Nr. 18/2001 von den - auf die zuvor angeführte mangelhafte Weise - beschlossenen Texten mehrfach abgewichen. So enthielt zwar der Zusatzantrag (als Ziffer 1) die Wendung '§8 Abs 4 entfällt' und in der Landtagssitzung wurde dies unter ArtI Ziffer 3 verlesen. Daraufhin ist jedoch nicht die Abstimmung und Annahme erfolgt, sondern der Vorsitzende erklärte, dazu liege ein Abänderun[g]santrag vor, worauf als Ziffer 3 das beschlossen wurde, was im kundgemachten Gesetz als Ziffer 5 aufscheint. Entsprechend wurde die unter Ziffer 4 der Kundmachung aufscheinende Änderung des § 9 Abs 3 in der Landtagssitzung zwar verlesen, jedoch anschliessend ein Abänderungsantrag angenommen, wonach diese Ziffer 4 eine Änderung des § 14 Abs 2 enthalten sollte. In weiterer Folge ist u.a. auch noch in einer durchgehenden Verlesung unter Ziffern 5 bis 12 nochmals eine Neufassung des § 14 Abs 1 beschlossen worden, allerdings auch nochmals mit derselben Textierung wie zuvor erwähnt unter Zuordnung zur Ziffer 3. Auch die Novellierung des § 14 Abs 2 ist auf solche Weise zwei Mal beschlossen worden. Unter Ziffer 13 wurde ein Änderungsvorschlag für § 17 Abs 1 verlesen, der ArtI Ziffer 13 der Kundmachung entspricht, dies jedoch abermals im Widerspruch dazu, dass im Anschluss an die Verlesung nicht dieser Text, sondern ein Abänderungsvorschlag zur Abstimmung gebracht wurde, welcher § 41 Abs 1 betraf. Gleichartiges hat auch noch bezüglich der Abs 2 und 3 des § 17 stattgefunden, sodass sich insgesamt ein Chaos ergibt, wie es wohl selten bei einem Gesetzgebungsakt anzutreffen sein wird."

Die Antragsteller leiten aus all dem ab, daß die zweite Lesung mit "schwersten" Mängeln behaftet sei:

"Die schwerste Mangelhaftigkeit der zweiten Lesung begründet allein schon Gesetz- und Verfassungswidrigkeit. Die fast vollständige Ignorierung des Ausschussantrages hat zur Konsequenz, dass die Abgeordneten diese Version einer Gesetzesnovellierung gar nicht dargebracht erhalten haben. Es kommt noch hinzu, dass nicht einmal ausdrücklich deklariert worden ist, dass das, was vom Berichterstatter verlesen wurde, nicht der Text des Ausschussantrages war, sodass die Abgeordneten der Meinung sein konnten, was vom Berichterstatter verlesen wurde, sei nicht die Sondermeinung von zwei Parteien (zwei Klubs), sondern der Vorschlag des zuständigen Ausschusses."

Dem fügen die Antragsteller bei:

"Keine Frage kann es sein, dass es nicht darauf ankommt, ob die Abgeordneten vielleicht nicht doch trotz der Fehler richtig erkannt haben, worum es ging, sodass in der von ihnen beschlossenen und sodann kundgemachten Gesetzesnovelle ihr gesetzgeberischer Wille auch richtig zum Ausdruck gelangte. Die einschlägigen gesetzlichen Verfahrens- und Ordnungsvorschriften bezwecken die Gewährleistung der Rechtssicherheit bei Gesetzesschaffung auf Grund klar festgelegter und dokumentierter Abläufe. Es muss dementsprechend insbesondere unmittelbar aus dem Protokoll über die Landtagssitzung hervorgehen, dass der Abstimmung ein ordnungsgemä[ß]er Ablauf vorangegangen ist. Es kann nicht angehen, dass etwa im nachhinein eine Beweisaufnahme darüber durchgeführt werden müsste, was sich einzelne Abgeordnete gedacht haben, was sie über das protokollarisch Ersichtliche hinaus an Wissen und Überlegungen in die Abstimmung haben einflie[ß]en lassen, damit dann letztlich beurteilt werden könnte, ob das verlautbarte Gesetz tatsächlich ihren Intentionen entspricht.

Da auch noch das oben dargestellte chaotische Missverhältnis zwischen beschlossenem Gesetzestext und der Publikation im Landesgesetzblatt hinzu kommt, erübrigen sich unseres Erachtens weitere Ausführungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu dieser Thematik vom , G150/00. Dort ging es teilweise um ähnliche Fehler, die Mangelhaftigkeit ist jedoch hier noch wesentlich krasser."

1.2. Das dem Verfassungsgerichtshof vorliegende stenographische Protokoll über die 22. Sitzung des Kärntner Landtags - 28. Gesetzgebungsperiode, in der das in Rede stehende Gesetz vom beschlossen worden ist, scheint die Vorwürfe der Antragsteller zu bestätigen (aaO, Tagesordnungspunkt 15., S 2725 ff).

Allerdings wurden dem Verfassungsgerichtshof von der Kärntner Landesregierung auch eine vom Landtagsdirektor angefertigte, "korrigierte" Version einer Niederschrift über den Verlauf der genannten Landtagssitzung sowie eine Tonbandaufnahme des betreffenden Teils der Landtagssitzung übermittelt, die - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - erkennen läßt, daß die "korrigierte" Version des Protokolls den tatsächlichen Verlauf dieser Landtagssitzung, soweit dies das in Rede stehende Gesetz betrifft, zutreffend wiedergibt.

1.3. Die Antragsteller haben - auf entsprechenden Vorhalt des Verfassungsgerichtshofes - eine Äußerung erstattet, worin im wesentlichen ausgeführt wird, daß die korrigierte Version lückenhaft sei und "schon aus diesem Grund und unabhängig von der Frage der andererseits offensichtlich nicht gegebenen ausreichenden Autorisierung die publizierte nicht ersetzen [könne]". Dem Umstand, daß die "korrigierte" Version mit der Tonbandaufnahme übereinstimme, sei bloß die Bedeutung beizumessen, daß die publizierte Version "offensichtlich nicht als beweiskräftig angesehen werden kann".

Sodann heißt es wörtlich:

"Wir stehen auf dem Standpunkt, dass die Nachvollziehbarkeit des Gesetzgebungsaktes ein essentielles, also nicht verzichtbares Erfordernis darstellt. Nur dadurch wird verlässlich dagegen vorgekehrt, dass auf Verwaltungsebene (sei es auch unter Mitwirkung eines Teiles der gesetzgebenden Körperschaft oder ihres Apparates) Gesetze vorgetäuscht werden, die nicht vom verfassungsgesetzlich berufenen Gesetzgeber stammen. Wir betonen mit allem Nachdruck, dass wir selbstverständlich in concreto keinerlei dahingehende Absicht unterstellen, es ist jedoch bei einer Interpretation der gegenständlichen Art auch auf das Bedacht zu nehmen, was für politisch besonders oder sogar extrem angespannte und krisenhafte Situationen zu befürchten sein könnte."

Der Aufhebungsantrag werde somit - zusätzlich - darauf gestützt, daß

"mangels einer beweiskräftigen Protokollierung und insgesamt mangels einer verlässlichen Nachvollziehbarkeit des Gesetzgebungsaktes dieser nicht als verfassungskonform gelten kann und nicht fest steht, dass der im Landesgesetzblatt veröffentlichte Text überhaupt auf einem (tragfähigen) Gesetzgebungsakt beruht und dass daher dieser Text in seiner Geltung als Gesetz zu beseitigen ist".

1.4. Die hiezu zu einer Äußerung aufgeforderte Kärntner Landesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom , dem Verfassungsgerichtshof eine Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Kärntner Landtages, Dipl.-Ing. F, zu übermitteln.

Darin wird die - erhebliche - Divergenz zwischen dem offiziellen stenographischen Protokoll und der "korrigierten" Version damit begründet, daß dem Amt der Kärntner Landesregierung - das die Letztfassung vor Drucklegung des Protokolls zu besorgen habe - (zunächst) eine "fehlerhafte" Diskette übermittelt worden sei. Diese Diskette habe bereits den letztlich beschlossenen Gesetzestext einschließlich der beschlossenen Abänderungs- und Zusatzanträge enthalten; insoweit sei jedoch der in der Zweiten Lesung in Verhandlung genommene Text überschrieben worden.

Festgehalten werde, daß die dem Verfassungsgerichtshof übermittelte Berichtigung des stenographischen Protokolls den tatsächlichen Verlauf der Landtagssitzung sowie des Abstimmungsvorgangs wiedergebe. Auch werde betont, daß die "korrigierte" Version lediglich den im stenographischen Protokoll aus EDV-technischen Gründen fehlerhaft wiedergegebenen Teil der Landtagssitzung enthalte, sodaß das Vorbringen der Antragsteller, (auch) die "korrigierte" Version sei lückenhaft, nicht nachvollziehbar sei.

Die angesprochene Divergenz zwischen dem "offiziellen" und dem "korrigierten" stenographischen Protokoll sei jedenfalls ohne Einfluß auf die Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des in Rede stehenden Gesetzes, zumal jenes Verfahren, in dem das Gesetz angenommen wurde, durch die vorliegenden stenographischen Protokolle, sowie die vorliegende Tonbandaufnahme schlüssig nachvollzogen werden könne.

1.5. Die Antragsteller haben dazu eine weitere schriftliche Äußerung erstattet, worin ua. ausgeführt wird, daß "prinzipiell" davon auszugehen sei, daß der genaue Inhalt des Gesetzgebungsaktes nicht von der mehr oder weniger genauen Erinnerung von Personen bzw. einer darauf aufbauenden "Beweiswürdigung" abhängen dürfe. Die dem Verfassungsgerichtshof vorliegende Tonbandaufnahme dürfte zwar nicht manipuliert worden sein, die Antragsteller blieben jedoch bei ihrer Auffassung, daß die "einschlägigen Rechtsvorschriften" so zu interpretieren seien, daß "dies auch den Erfordernissen in einer ernsthaften Demokratiekrise gerecht" werde. Es sei schließlich jedenfalls unverständlich, daß die "offizielle" Version des stenographischen Protokolls nicht berichtigt worden sei.

1.6. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß das Landesgesetz vom , mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2001, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kärntner Landtags (K-LTGO) beschlossen worden wäre:

1.6.1. Wie der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden - auch von den Antragstellern als unbedenklich anerkannten - Tonbandaufnahme entnommen werden kann, ist das genannte Gesetz den hier einschlägigen §§55, 60 ff K-LTGO (betreffend die Zweite und Dritte Lesung sowie die Abstimmung) gemäß vom Kärntner Landtag angenommen worden.

Das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 entspricht auch dem Inhalt der - dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten - Amtlichen Niederschrift über die betreffende Sitzung des Kärntner Landtags.

1.6.2. Allein strittig könnte somit bloß sein, ob der Umstand, daß der Verlauf jener Landtagssitzung vom , in welcher das Gesetz in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen wurde, im "offiziellen" stenographischen Protokoll zum Teil unrichtig wiedergegeben ist, die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Gesetzes insgesamt zu beeinträchtigen vermag.

a) Vorausgeschickt sei, daß grundsätzlich auch die Geschäftsordnung des Kärntner Landtags einen Maßstab der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG obliegenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Kärntner Landesgesetzen bildet (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , G150/00 = VfSlg. 16.151/2001; darin wurde - mit näherer Begründung - ausgesprochen, daß der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen - auch - Verstöße gegen das Geschäftsordnungsgesetz 1975 des Nationalrates wahrzunehmen habe).

b) In § 47 K-LTGO wird über die Amtliche Niederschrift folgendes bestimmt:

"§47

Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages

(1) Über die Verhandlungen des Landtages ist durch einen Schriftführer eine amtliche Niederschrift zu führen.

(2) In der Niederschrift über die Verhandlungen bei öffentlichen Sitzungen sind alle in Verhandlung gezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmung und bei mehrstimmig gefaßten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der Mitglieder eines Klubs, stimmen die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Landtages keinem Klub an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und die gefaßten Beschlüsse zu verzeichnen.

(3) In die Niederschrift über die Verhandlungen bei vertraulichen Sitzungen sind nur die vom Landtag gefaßten Beschlüsse aufzunehmen.

(4) Die amtliche Niederschrift ist vom Präsidenten zu prüfen und von ihm sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie ist im Landtagsamt zur Einsicht für die Mitglieder des Landtages aufzulegen.

(5) Einwendungen gegen den Inhalt und die Fassung der amtlichen Niederschrift sind dem Präsidenten spätestens am Schlusse der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Verweigert der Präsident die geforderte Berichtigung, so steht es dem Mitglied des Landtages, das sie verlangt, frei, in der nächsten Sitzung den Antrag auf Berichtigung zu stellen. Über einen solchen Antrag ist sofort die Debatte und die Abstimmung durchzuführen.

(6) Die öffentlichen Verhandlungen des Landtages sind in ihrem vollen Wortlaut in Kurzschrift durch die Stenographen aufzunehmen, in Vollschrift zu übertragen, zu vervielfältigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Eine zusätzliche Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonband ist zulässig."

c) Wie der Verfassungsgerichtshof nun in seinem vorhin erwähnten Erkenntnis VfSlg. 16.151/2001 ausgesprochen hat, ist zwischen Bestimmungen der Geschäftsordnung, deren Verletzung annehmen lassen müsse, daß der Gesetzesbeschluß nicht verfassungsmäßig zustande gekommen sei - es seien dies all jene Bestimmungen der Geschäftsordnung, die sichern sollten, daß in den Gesetzesbeschlüssen die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck komme -, und bloßen Ordnungsvorschriften zu unterscheiden, deren Verletzung ohne (verfassungsrechtliche) Folgen zu bleiben habe.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 47 K-LTGO betreffend die Anfertigung von Niederschriften über die Verhandlungen des Kärntner Landtags der zweitgenannten Kategorie zuzuordnen; es handelt sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift, die eine ordnungsgemäße Dokumentierung des Geschehens im Landtag sicherstellen soll. Allfällige Verstöße dagegen vermögen für sich allein nicht zu bewirken, daß das beschlossene Gesetz als nicht verfassungsmäßig zustande gekommen anzusehen wäre. Die Frage der Auswirkung von Gesetzesverstößen auf die Beweiskraft der Niederschrift hinsichtlich der tatsächlichen Vorgänge in der betreffenden Landtagssitzung ist davon zu unterscheiden, kann aber hier unerörtert bleiben, da der tatsächliche Ablauf der Sitzung und der Abstimmungen zwischen den Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens letztlich nicht strittig ist.

Die antragstellenden Abgeordneten haben gegen die Amtliche Niederschrift - die den Verlauf jener Landtagssitzung, in der über das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 Beschluß gefaßt wurde, zutreffend wiedergibt - auch keine Einwendungen erhoben.

Der Hauptantrag der Antragsteller zu G289/01 erweist sich damit als unbegründet; er war daher abzuweisen.

2. Zum Antrag zu G215/01 sowie zum hilfsweise gestellten Antrag zu G289/01:

2.1. Alle Antragsteller (im Verfahren zu G289/01 bloß hilfsweise) wenden sich mit ihren Anträgen auf Aufhebung des § 14 Abs 1 sowie des § 14 Abs 2 letzter Satz K-KABG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 dagegen, daß der Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten (als "zuständiges Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung") künftig lediglich eines von elf Aufsichtsratsmitgliedern entsenden darf und nicht - wie bisher - drei von neun Mitgliedern.

Die vorgenommene Neufassung sei zum einen gleichheitswidrig, weil die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerschaft durch das in Rede stehende Landesgesetz in einem bestimmten Bereich ungünstiger gestaltet worden seien als nach dem - bundesgesetzlich geregelten - Arbeitsverfassungsrecht. Die bezeichneten Bestimmungen seien überdies kompetenzwidrig, weil dem Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung in "Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen" eine umfassende Kompetenz zukomme. Von dieser Kompetenz habe der Bundesgesetzgeber in § 110 ArbVG zwar nur hinsichtlich bestimmter Fälle Gebrauch gemacht, es sei jedoch "undenkbar", daß der Landesgesetzgeber das Recht haben sollte, im Wege der Rechtsformgestaltung die in § 110 ArbVG niedergelegte Arbeitnehmermitbestimmung zu "umgehen". Eine solche "Umgehung" liege hier nahe, weil die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft zwar im K-KABG als Anstalt öffentlichen Rechts bezeichnet, aber nach dem Vorbild einer Aktiengesellschaft bzw. einer Gesellschaft mbH organisiert sei.

2.2. Die Kärntner Landesregierung hat jene Teile der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Krankenanstalten-Betriebsgesetz (aF) wiedergegeben, welche die Errichtung des Aufsichtsrates der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft zum Gegenstand haben.

Darin wird ua. folgendes ausgeführt:

"Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode bestellt. Die drei weiteren Mitglieder werden durch die betriebliche Arbeitnehmervertretung entsandt. Diesen Mitgliedern kommen die entsprechenden Rechte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu. Die Entsendung durch die betriebliche Arbeitnehmervertretung erfolgt zur Organisation des Aufsichtsrates.

Mit der Entsendung von drei Mitgliedern durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung wird eine Repräsentation der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erreicht.

Gemäß Art 21 Abs 2 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit sie nicht in Betrieben tätig sind. Daraus ergibt sich die Bundeszuständigkeit für Angelegenheiten der Personalvertretung für jene Landesbediensteten, die in Betrieben beschäftigt sind. Es steht außer Streit, dass die Landeskrankenanstalten Betriebe sind und daher vom Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) erfasst werden.

Unzweifelhaft ist aber auch, dass aufgrund des eingeschränkten Geltungsbereiches des § 110 Arbeitsverfassungsgesetz dieser für eine Aufsichtsratsmitbestimmung in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt keine Grundlage bietet. Dies bedeutet, dass eine Mitwirkung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat der Landesanstalt bzw. im Aufsichtsrat einer Landeskrankenanstalt nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz ausgeschlossen ist.

Um jedoch eine Repräsentation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat zu erreichen, ist es dem Landesgesetzgeber möglich, im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenz im Bereich der Organisation Entsendungsregelungen zu treffen. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates im vorliegenden Gesetz um Organisationsvorschriften, die die im Arbeitsverfassungsgesetz normierten Mitbestimmungsnormen nicht berühren. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bleiben daher durch die vorliegenden Organisationsvorschriften unberührt und wird dies auch in § 49 Abs 2 ausdrücklich klargestellt."

Die soeben angesprochene Bestimmung des § 49 Abs 2 K-KABG lautet wie folgt:

"Die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen eingeräumten Rechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt."

2.3.1. Die beiden ersten Absätze des Art 21 B-VG, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999, lauten wie folgt:

"(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs 2, in Art 14 Abs 2, Abs 3 litd und Abs 5 litc und in Art 14a Abs 2 lite und Abs 3 litb nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes."

a) Die soeben wiedergegebene Fassung des Art 21 B-VG geht auf die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, zurück. Die beiden ersten Absätze des Art 21 B-VG (idF des ArtI Z 19 dieses Bundesverfassungsgesetzes) hatten auszugsweise wie folgt gelautet:

"(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 litd nicht anderes bestimmt ist. ...

(2) ... Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung, soweit die Bediensteten (Absatz 1) nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes."

Die zugehörige Regierungsvorlage bemerkt hiezu (s. EB 182 BlgNR XIII. GP, 12; Hervorhebungen im Original):

"In Angelegenheiten des grundsätzlich vom Kompetenztatbestand Dienstrecht umfaßten Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung erfaßt die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder n i c h t jene Bediensteten, die in B e t r i e b e n tätig sind. Für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, ist in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung vielmehr die Zuständigkeit des Bundes auf Grund der Sonderkompetenz in Art 21 Abs 2 B-VG gegeben."

b) Mit der B-VG-Novelle 1981 (BGBl. Nr. 350) wurde der zweite Absatz des Art 21 B-VG neu erlassen; er lautete künftig wie folgt:

"[...] Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes."

Der soeben wiedergegebenen Neufassung liegt ein in den Beratungen des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage der B-VG-Novelle 1981 angenommener Abänderungsantrag zugrunde. Begründend ist hiezu folgendes ausgeführt worden (s. AB 766 BlgNR XV. GP, 2):

"Zur Neufassung des Art 21 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist darauf hinzuweisen, daß nach der bisherigen Rechtslage jene Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, kompetenzrechtlich nicht durch das gemäß Abs 1 den Ländern zustehende Personalvertretungsrecht erfaßt wurden. Die Neuregelung des Art 21 Abs 2 zielt darauf hin, die bestehende Rechtslage hinsichtlich dieser Bediensteten der Länder beizubehalten; deren Personalvertretungsrecht darf also auch künftighin, sofern sie in Betrieben tätig sind, nicht von den Ländern geregelt werden. Eine Änderung soll allerdings hinsichtlich der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände eintreten, die auch dann, wenn sie in Betrieben tätig sind, künftig dem landesgesetzlichen Personalvertretungsrecht unterliegen sollen. Es sei bemerkt, daß hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des Arbeitnehmerschutzes für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese in Betrieben tätig sind, die Zuständigkeit des Bundes zur gesetzlichen Regelung erhalten bleibt.

Diese Zielvorstellung soll dadurch erreicht werden, daß im zweiten Satz des Art 21 Abs 2 B-VG die dort festgelegte Einschränkung der Kompetenz der Länder nur mehr auf die Bediensteten der Länder bezogen wird. Daraus folgt, daß auf Grund des Abs 1 des Art 21 B-VG den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gemeinden und Gemei[n]deverbände uneingeschränkt zusteht, dh. auch jene Bediensteten umfaßt, die in Betrieben tätig sind. In Verbindung damit muß der letzte Satz des Abs 2 gesehen werden, der jene Angelegenheiten, die in diesem Absatz geregelt sind und nicht in die Zuständigkeit der Länder fallen, der Zuständigkeit des Bundes unterstellt. Die nach dieser Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Angelegenheiten sind die des Arbeitnehmerschutzes für die Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten in Betrieben tätig sind, sowie auch die Regelung der Personalvertretung der in Betrieben tätigen Bediensteten der Länder.

..."

c) Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde Art 21 B-VG vollständig neu erlassen. Die vorhin wiedergegebenen Teile des Art 21 Abs 2 B-VG blieben dabei unverändert.

2.3.2. Wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg. 7883/1976 ergibt, gehören zum Begriff "Dienstrecht" iS des Art 21 B-VG nicht bloß die Bereiche der Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, sondern auch die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung. In diesem Rahmen ist dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zuzusprechen, Bestimmungen betriebsverfassungsrechtlicher Natur zu erlassen (aaO, S 144).

2.3.3. Bei den in den Landeskrankenanstalten sowie in der Anstalt beschäftigten Dienstnehmern handelt es sich in jedem Fall um solche des Landes, die zu diesem in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Für die Beurteilung des Umfangs der Bundeskompetenz ist es gleichgültig, ob die Kärntner Landeskrankenanstalten als Betriebe einer Anstalt öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (nämlich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft) oder unmittelbar als Betriebe des Landes Kärnten anzusehen sind. Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes ist nämlich nicht bloß für das Personalvertretungsrecht der in Betrieben tätigen Landesbediensteten - wie sich aus Art 21 Abs 2 B-VG ergibt und durch die soeben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien weiter verdeutlicht wird - gegeben, sondern auch für das Betriebsverfassungsrecht von Rechtsträgern, die nicht Gebietskörperschaften iS des Art 21 B-VG sind.

2.4. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat von Unternehmungen ist im II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) bundesgesetzlich geregelt.

Der II. Teil des ArbVG, der das Betriebsverfassungsrecht zum Gegenstand hat, gilt - nach § 33 Abs 1 ArbVG - für "Betriebe aller Art". Hievon ausgenommen sind lediglich (vgl. § 33 Abs 2 ArbVG)

"1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;

2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;

3. die Post- und Telegraphenverwaltung, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen und Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien und Seilbahnen);

4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten; schließlich

5. die privaten Haushalte."

Das 3. Hauptstück des II. Teils des ArbVG (§§89 ff) trifft Regelungen über die "Befugnisse der Arbeitnehmerschaft". Abschnitt 4 (§§108 ff) betrifft die (im vorliegenden Fall allein relevante) "Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten". Gemäß § 110 ArbVG kommen der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmte Mitwirkungsrechte in Aufsichtsräten zu; diese Bestimmung - zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2001 - lautet samt Überschrift wie folgt:

"Mitwirkung im Aufsichtsrat

§110. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter zu entsenden.

(2)-(4) ...

(5) Die Abs 1 bis 4 über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf:


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1.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
3.
die Österreichische Postsparkasse,
4.
Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
5.
Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) ...

(7) Ist in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft ist, nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte aus dem Kreise der Betriebsratsmitglied, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen. ...

(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes."

§ 92 Abs 4 Aktiengesetz 1965 bestimmt, daß die gem. § 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder Anspruch darauf haben, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrates ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat. Hievon ausgenommen sind Sitzungen und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, es sei denn, Mitglieder des Vorstandes sollen bestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

2.5. Die Frage, ob der Kärntner Landesgesetzgeber eine Regelung über die Mitbestimmung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wie jene des § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG aus kompetenzrechtlicher Sicht treffen durfte, beurteilt sich zunächst danach, ob die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als "Betrieb" iS des Art 21 Abs 2 B-VG zu qualifizieren ist.

Da der - im Kompetenztatbestand des Art 21 Abs 2 B-VG vorkommende - Begriff "Betrieb" im B-VG nicht näher umschrieben ist, ist er iS der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung von Kompetenztatbeständen ("Versteinerungstheorie"; s. etwa VfSlg. 10.292/1984) in jenem Sinn zu verstehen, der ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 21 Abs 2 B-VG nach dem damaligen Stand und der Systematik der Rechtsordnung zugekommen ist (zB VfSlg. 2500/1953, 2670/1954, 4227/1962, 5024/1965, 12.996/1992, 14.266/1995 uva.).

Art 21 Abs 2 B-VG wurde in der ihm durch die B-VG-Novelle 1974 gegebenen Fassung mit Wirkung vom in Kraft gesetzt (vgl. ArtXIV B-VG-Novelle 1974). Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das ArbVG in Kraft. Es ist deshalb anzunehmen, daß der in Art 21 Abs 2 B-VG vorkommende Ausdruck "Betrieb" in jener Bedeutung zu verstehen ist, die ihm nach dem ArbVG zukommt (idS auch Kucsko-Stadlmayer, Art 21 B-VG Rz 25, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht).

In § 34 Abs 1 ArbVG wird hiezu folgende Begriffsbestimmung gegeben:

"Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht."

Die Landeskrankenanstalten sind als "Betriebe" in diesem Verständnis zu qualifizieren (vgl. auch Z 9 ObA 215/99d, DRdA 2001, 33 ff, wonach eine Landeskrankenanstalt ausdrücklich als "Betrieb" iS des Art 21 Abs 2 B-VG bzw. des ArbVG zu erachten ist; ebenso auch die soeben - s. Pkt. III.B.2.2. - wiedergegebene Regierungsvorlage zum K-KABG).

2.6. Wie die Kärntner Landesregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ins Treffen geführt hat, sei die in Anfechtung gezogene Bestimmung des § 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG indes nicht dem Bereich des Personalvertretungsrechts iS des Art 21 Abs 2 B-VG, sondern jenem des "Organisationsrechts" zuzuordnen. Da das Krankenanstaltenrecht in (Ausführungs-)Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz Landessache ist (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG), sei dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zuzubilligen, sozusagen als "Annex" hiezu auch organisationsrechtliche Bestimmungen wie jene über die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft im allgemeinen und auch über die der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zukommenden Mitbestimmungsrechte (§14 Abs 1 letzter Satz K-KABG) im besonderen zu treffen.

2.6.1. Dieses Vorbringen verkennt, daß das Personalvertretungsrecht sich nicht bloß darin erschöpft, der Arbeitnehmerschaft Mitwirkungsrechte einzuräumen; es besteht auch darin, Organe vorzusehen, denen es obliegt, diese Mitwirkungsrechte auszuüben. Viele Bestimmungen des Personalvertretungsrechts (iS des Art 21 Abs 2 B-VG) können daher auch als solche organisationsrechtlicher Natur angesehen werden. Kucsko-Stadlmayer (Art21 B-VG Rz 2, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht) bemerkt zutreffend, daß die Errichtung von Personalvertretungen entstehungsgeschichtlich stets als eine Frage des Organisationsrechts erachtet worden sei. Die - nach den vorhin wiedergegebenen Gesetzesmaterialien unzweifelhafte - Funktion des Art 21 Abs 2 B-VG besteht darin, unter Vermeidung von Überschneidungen die Bund und Ländern auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechtes je zukommenden Gesetzgebungskompetenzen klar abzugrenzen. Der gesamte Bereich des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben tätigen Landesbediensteten (also sowohl die Ausgestaltung der Personalvertretung, als auch deren innere Einrichtung), der ohne Bestehen des Art 21 Abs 2 B-VG in die Kompetenz des Landes fallen würde, wird dabei ausdrücklich in die Kompetenz des Bundes übertragen. Eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, die Personalvertretung der in Betrieben tätigen Landesbediensteten zu regeln, ist somit in keinem Fall gegeben, auch dann nicht, wenn solche Regelungen - wie hier - in organisationsrechtliche Vorschriften eingebettet würden.

2.6.2. Dem Landesgesetzgeber ist es daher zwar nicht verwehrt, die zum Betrieb landeseigener Krankenanstalten errichteten Rechtsträger mit Organen auszustatten, die nach dem Vorbild des Aktienrechtes gestaltet sind, und (bei Bedachtnahme auf die sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben) die Zusammensetzung dieser Organe zu regeln, also auch jenes Organs, das funktionell dem Aufsichtsrat entspricht. Die personelle Zusammensetzung eines solchen Aufsichtsrates (bzw. jenes Organs, das ihm nachgebildet ist) darf aber nicht (auch nicht teilweise) als Mitbestimmungsrecht der Belegschaft (insbesondere als autonomes Recht, Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Anstalt zu entsenden) gestaltet sein, weil insoweit eine Regelung personalvertretungsrechtlicher Natur vorläge.

2.6.3. Es bleibt dem Landesgesetzgeber aber unbenommen, im Rahmen seiner Kompetenz die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach eigenen Vorstellungen zu regeln, also etwa vorzusehen, daß die Landesregierung auch Personen aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellen - und aus dieser Funktion wieder abberufen - darf.

2.7. § 14 Abs 1 (sowie der damit zusammenhängende Abs 2) K-KABG räumen der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Kärntner Landeskrankenanstalten Mitwirkungsrechte in Form einer Befugnis zur Entsendung eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat ein. Dieses Mitglied des Aufsichtsrates ist vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung unmittelbar zu entsenden. Die Landesregierung kann auf die Auswahl dieses Mitglieds keinerlei Einfluß nehmen. Das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist überdies berechtigt, das von ihm entsandte Mitglied jederzeit abzuberufen (§15 Abs 4 K-KABG). Dem vom zuständigen Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglied des Aufsichtsrates kommt im übrigen eine in ganz ähnlicher Weise beschränkte Rechtsposition zu wie dem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 17a K-KABG - dazu oben Pkt. II.2. -, der weitgehend dem § 92 Abs 4 Aktiengesetz - s. dazu oben Pkt. III.B.2.4. - bzw. dem § 30g Abs 4 GmbH-Gesetz nachgebildet ist).

§ 14 Abs 1 letzter Satz K-KABG "vervollständigt" daher nicht bloß die Organisation des Aufsichtsrates. Durch das Entsendungsrecht des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung wird dieser vielmehr ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, dessen Regelung dem Kompetenztatbestand des Personalvertretungsrechts für Bedienstete der Länder in Betrieben iS des Art 21 Abs 2 B-VG, (bzw. - soweit es sich nicht um Bedienstete im Sinne des Art 21 Abs 1 B-VG handelte - jenem des Arbeitsrechtes iS des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) zugehört; eine solche Erweiterung der wirtschaftlichen Mitbestimmung iS des § 110 ArbVG über den Kreis der im ArbVG genannten juristischen Personen hinaus kann daher ausschließlich im Weg eines Bundesgesetzes geschaffen werden (s. oben Pkt. II.B.2.6.).

2.8. Die Auffassung, es bestehe eine "suppletorische" Kompetenz des Landesgesetzgebers in Fällen, in denen eine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenz nicht (oder nicht in jenem Umfang, in dem dies aus rechtspolitischer Sicht erstrebenswert sein könnte) ausgeübt wird, wäre mangels einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundlage ebenso unzutreffend wie ein Verständnis, durch Art 21 Abs 2 B-VG werde dem Bundesgesetzgeber bloß eine "Bedarfskompetenz" auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts vermittelt.

2.9. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat somit durch die von den Antragstellern bekämpfte Regelung des Entsendungsrechts des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft eine ihm auf dem Boden des Art 21 Abs 2 B-VG nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen.

3. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß er im Falle der Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen diese in einem Umfang aufzuheben hat, daß die Verfassungswidrigkeit beseitigt wird, daß dabei aber einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlaßfall ist, und andererseits der verbleibende Teil des Gesetzes eine möglichst geringe Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig nie vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (zB VfSlg. 11.190/1986, 14.805/1997; ).

§ 14 Abs 1 K-KABG bestimmt, aus welchen Mitgliedern der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft zusammengesetzt ist. Da Bedenken ausschließlich gegen das - dem Kompetenztatbestand des Personalvertretungsrechts zuzuordnende - Entsendungsrecht des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestehen, waren lediglich die Wortfolge "durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" im letzten Satz des § 14 Abs 1 K-KABG sowie der damit untrennbar zusammenhängende letzte Satz des § 14 Abs 2 K-KABG (dieser zur Gänze) als verfassungswidrig aufzuheben.

Hiedurch wird die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nicht weiter verändert als unbedingt erforderlich. Der nach Aufhebung der genannten Wortfolge verbleibende Teil des letzten Satzes des § 14 Abs 1 K-KABG gestattet eine verfassungskonforme Auslegung dahin, daß das dem Kreis der Dienstnehmer zu entnehmende Aufsichtsratsmitglied künftig von der Landesregierung zu entsenden ist.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das von den Antragstellern erhobene gleichheitsrechtliche Bedenken.

5. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG. Dieser Ausspruch erwies sich deshalb als notwendig, weil der andernfalls ex constitutione wieder in Kraft gesetzten Fassung des § 14 Abs 1 K-KABG idF vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 dieselbe Verfassungswidrigkeit anhaften würde wie jene, aus deren Grund im vorliegenden Fall auf Aufhebung zu erkennen war.

6. Der Ausspruch über die dem Landeshauptmann von Kärnten auferlegte Kundmachungspflicht stützt sich auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG iVm § 64 Abs 2 VfGG.

7. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 65a VfGG. Da der antragstellende Zentralbetriebsrat mit seinem Begehren im wesentlichen obsiegt hat, war ihm der Pauschalsatz in voller Höhe zuzusprechen. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie die entrichtete gesetzliche Eingabengebühr (§17a VfGG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001) in Höhe von € 181,68 enthalten.

Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können Kosten nur in den im VfGG ausdrücklich bezeichneten Fällen zugesprochen werden (§27 erster Satz VfGG). In Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist ein Kostenersatz jedoch nur im Fall des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG vorgesehen (s. § 65a VfGG), nicht dagegen auch im Fall eines Antrags gem. Art 140 Abs 1 dritter Satz B-VG (s. VfSlg. 12.466/1990, 15.686/1999). Den Antragstellern zu G289/01 war aus diesem Grund kein Kostenersatz zuzusprechen.