Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitnehmer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte
Voraussetzungen einer rechtswirksamen Bestellung
Arbeitnehmer können als verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 leg. cit. grundsätzlich nur in Bezug auf räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens bestellt werden, außer sie gehören zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen (vgl. Pkt. 2.). Werden Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. von Bestimmungen des ArbIG bestellt, müssen sie (neben der zwingend erforderlichen Meldung an das Arbeitsinspektorat) zudem leitende Angestellte i. S. d. § 23 Abs. 2 ArbIG sein. Vor allem die Wortfolge „räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche“ in § 9 Abs. 2 VStG ist in der Praxis von großer Bedeutung und bedarf einer näheren Betrachtung.
Ausgangssituation
Sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen bzw. soweit kein verantwortlicher Beauftragter i. S. d. § 9 Abs. 2 VStG bestellt ist, ist derjenige für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs. 1 VStG).
Grundsätzlich geht das Gesetz im gegebenen Zusammenhang also von der Verantwortlichkeit der zur V...