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immo aktuell 2, April 2022, Seite 111

Enthebung eines bestellten Revisors

immo aktuell 2022/21

Wolfgang Schwetz

§§ 2 Abs 3, 4 Abs 1, 10 Abs 1 GenRevG; § 270 Abs 3 UGB; § 9a WGG

§ 2 Abs 3 GenRevG ermöglicht nach dem Vorbild des § 270 Abs 3 UGB die Enthebung eines bestellten Revisors durch das Gericht, wenn dies aus einem in der Person des Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint. Zu den Voraussetzungen der Abberufung nach § 270 Abs 3 UGB hat der OGH bereits ausgesprochen, dass als „wichtiger Grund“ eine Verletzung gegen konkrete Bestimmungen des Berufsrechts in Betracht kommt, so auch die Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht. Die Einschaltung des Gerichts soll auf der einen Seite nicht dazu dienen, sich von einem „unbequemen“ Prüfer trennen zu können; es soll auf der anderen Seite aber die Gefährdung der funktionsgerechten Erledigung der Prüfungsaufgabe S. 112hintangehalten werden. Insoweit kann diese Rechtsprechung auch für die Auslegung des § 2 Abs 3 GenRevG herangezogen werden. Ob ein Ersetzungsgrund iSd § 2 Abs 3 GenRevG vorliegt, hängt von einer Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab.

Die genossenschaftsrechtliche Pflichtrevision geht über die Abschlussprüfung bei den Kapitalgesellschaften hinaus. Im Gegensatz zum Jahresabschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft könnten Prüfungsmaßnahmen auch gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens vorgenommen werd...

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