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VfGH vom 25.04.2006, g100/05

VfGH vom 25.04.2006, g100/05

Sammlungsnummer

17819

Leitsatz

Verletzung des Eigentumsrechtes durch die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers zur Errichtung einer Brieffachanlage bzw zur Sicherstellung des Zugangs zu bestehenden Hausbrieffachanlagen für alle Anbieter von Postdienstleistungen; kein öffentliches Interesse an dieser lediglich im Interesse der konkurrierenden Anbieter gelegenen Eigentumsbeschränkung

Spruch

In § 14 Postgesetz 1997 BGBl. 1998/18, idF BGBl. I 2003/72 werden Abs 1 erster Satz und Abs 5 als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig den Antragstellerinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 5.580,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragstellerinnen begehren mit ihren gleichlautenden, auf Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG gestützten Anträgen, § 14 Abs 1 erster Satz und Abs 5 PostG 1997, idF BGBl. I 2003/72, als verfassungswidrig aufzuheben.

2.1. § 14 PostG 1997, idF BGBl. I 2003/72, - in Kraft getreten mit - lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind unterstrichen):

"Brieffachanlagen

§14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht.

(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis den Anforderungen gemäß Abs 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären."

2.2. Ergänzend ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:

Die Bestimmung des § 2 Z 4 PostG, auf die im oben wiedergegebenen § 14 Abs 3 leg. cit. verwiesen wird, lautete in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

...

4. 'Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

..."

Unter "Universaldienst" war dabei iSd. § 2 Z 6 PostG, in der genannten Fassung,

"die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von 2 Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand"

zu verstehen.

2.3. Mittlerweile wurde § 2 Z 4 PostG mit der Postgesetznovelle 2005 wie folgt neu gefasst:

"4. 'Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird".

An Stelle des oben wiedergegebenen § 2 Z 6 PostG (diese Bestimmung wurde aufgehoben) bestimmt nunmehr § 4 Abs 1 PostG, idF der Postgesetznovelle 2005 Folgendes:

"Universaldienst

§4. (1) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:


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1.
Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen."

3.1. Zu ihrer Antragslegitimation führen die Antragstellerinnen im Wesentlichen das Folgende aus:

Die Antragstellerinnen seien Eigentümerinnen von Liegenschaften in Wien, auf denen Altbauten errichtet sind. Die bekämpften Bestimmungen beträfen sie daher insoferne direkt, als sie dazu verpflichtet werden, eine (neue) Brieffachanlage zu errichten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende Brieffachanlage bis den neu geregelten Anforderungen des § 14 Abs 2 und 3 PostG entspricht.

Die angefochtenen Bestimmungen würden unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen eingreifen. Von diesem Eingriff seien sie nicht bloß potentiell, sondern aktuell betroffen, weil § 14 Abs 5 PostG bestimme, dass bestehende Hausbrieffachanlagen bis den in den Abs 1 bis 3 geregelten Anforderungen entsprechen müssen. Dies bedeute, dass Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten diese neuen Hausbrieffachanlagen ankaufen und einbauen lassen müssten. An der Aktualität des Eingriffs fehle es daher nicht. Die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen erfolge ex lege, ohne dass es eines weiteren Konkretisierungsaktes bedarf. Art und Ausmaß dieses Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen seien durch das Gesetz bestimmt.

Ein anderer Weg, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren, stehe den Antragstellerinnen nicht zur Verfügung. Es sei ihnen insbesondere nicht zumutbar, durch Unterlassung der Errichtung einer entsprechenden Hausbrieffachanlage ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren gemäß § 29 Abs 1 Z 7 PostG (in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung) zu provozieren. Den Antragstellerinnen stehe daher kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken und zur Wahrung ihrer Rechte offen.

3.2. In der Sache bringen die Antragstellerinnen im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 erster Satz und Abs 5 PostG 1997 widersprächen dem aus Art 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot.

Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass die Post "bis zur Novelle (der angefochtenen Bestimmungen)" für die Errichtung von Hausbrieffachanlagen selbst verantwortlich war und diese auf eigene Kosten errichten musste (abgesehen von Neubauten unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Postgesetz 1997 alte Fassung), privaten Zustellern aber nun insofern ein wettbewerbsverzerrender Vorteil eingeräumt werde, als der Liegenschaftseigentümer trotz des Bestehens einer derartigen Anlage zur Errichtung einer neuen Hausbrieffachanlage auf seine eigenen Kosten verpflichtet werde. Konkurrenzunternehmen der Post würden daher gegenüber letzterer begünstigt, weil sie die für ihren Betrieb erforderliche Struktur (Hausbrieffachanlagen) - im Gegensatz zur Post - nicht selbst finanzieren müssten.

Dass die Schaffung dieser baulichen Struktur mit den angefochtenen Bestimmungen dem Liegenschaftseigentümer auferlegt wird, bewirke eine dem Sachlichkeitsgebot diametral widersprechende, von Gesetzes wegen angeordnete Subventionierung der Zustellunternehmen zu Lasten der Liegenschaftseigentümer, die auch keinerlei wirtschaftlichen Vorteil aus dem Einbau derartiger Hausbrieffächer ziehen könnten. Dies stelle eine sachlich durch nichts zu rechtfertigende Belastung der Eigentümer und eine Begünstigung der Zusteller dar; diese Neuregelung sei daher gleichheitswidrig.

Mit den angefochtenen Bestimmungen des § 14 PostG werde aber auch in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht (Art5 StGG) eingegriffen:

Ohne Notwendigkeit werde dem Hauseigentümer aufgetragen, Hausbrieffachanlagen zu errichten, die mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden seien. Bislang habe der Hauseigentümer im Zusammenhang mit Hausbrieffachanlagen keine Kosten zu tragen gehabt, weil diese - als im Interesse der Post gelegen - von der Post zur Verfügung gestellt wurden.

Hintergrund der Neuregelung sei, wie sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (183 BlgNR 22. GP) ergäbe, die Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs unter den Anbietern von Postdienstleistungen. Warum sollten es aber die Eigentümer sein, die auf eigene Kosten für private Zusteller eine Infrastruktur schaffen müssen, um den Wettbewerb zwischen Post und privaten Zustellern zu fördern? Habe früher die Post derartige Anlagen selbst finanziert, so sei nicht einzusehen, warum die "normierte Erweiterung" nicht von den hinzukommenden Zustellern selbst zu tragen sei.

Eine Eigentumsbeschränkung, wie die Auferlegung einer Verpflichtung zum Einbau von Hausbrieffachanlagen, müsse einem öffentlichen Interesse gerecht werden. Eine Eigentumsbeschränkung sei verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gemäß dem zweiten Absatz des Art 1 des 1. ZPEMRK in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse erforderlich ist. Insofern sei die bloße Duldungspflicht, wie sie zugunsten der Post und zu Lasten der Eigentümer bisher normiert war, verfassungsrechtlich unbedenklich.

Selbst wenn die Förderung des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit gelegen sei, so sei - nach Meinung der Antragstellerinnen - nicht nachzuvollziehen, warum der Hauseigentümer die Kosten dafür zu tragen habe. Wenn bisher die Kosten - abgesehen von den Ausnahmen des § 14 Abs 1 PostG (alte Fassung) - vom Zusteller (der Post) übernommen wurden, wäre es sachlich nur gerechtfertigt, dass nunmehr alle Zusteller die Kosten für die Errichtung von Hausbrieffachanlagen zu übernehmen haben.

Die Neuregelung und der damit verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht der Hauseigentümer seien daher im Interesse der Allgemeinheit nicht erforderlich.

Hinzu komme noch, dass die Verwendung der bestehenden Brieffächer durch (private) Zusteller sicherlich technisch möglich wäre, ebenso wäre es denkbar, durch eine Novelle des PostG die Verwendbarkeit der bestehenden Brieffachanlagen durch private Zusteller und die Vorraussetzungen dafür zu normieren, ohne dem Liegenschaftseigentümer finanzielle Belastungen aufzuerlegen.

Nicht jedes öffentliche Interesse könne jeden beliebigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen rechtfertigen; auch Eingriffe, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, könnten nicht Eingriffe in bestehende Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen. Der Gesetzgeber sei, selbst wenn er legitime öffentliche Interessen verfolge, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Er sei also verpflichtet, eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in bestehende Rechte und dem Gewicht der öffentlichen Interessen, welche die Einschränkung erzwingen, vorzunehmen. Überdies müsse ein Korrelat des Eingriffs zum begünstigten Zweck bestehen: Ein solches fehle aber zwischen den Mitbewerbern der Post und den Hauseigentümern; es könnte nur zwischen der Post und den anderen Zustellern vorliegen.

Somit liege keine der Voraussetzung für einen verfassungskonformen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerinnen, nämlich öffentliches Interesse an dem Eingriff und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vor.

4. Die Bundesregierung hält dem in ihrer zu den vorliegenden Anträgen erstatteten Äußerung Folgendes entgegen:

4.1. Was die Zulässigkeit der Anträge anlangt, so geht die Bundesregierung zunächst - eine Frage des Verfassungsgerichtshofs beantwortend - auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die angegriffenen Bestimmungen ein und führt - zu der im Zeitpunkt der Antragstellung, also vor dem Inkrafttreten der Postgesetznovelle 2005, geltenden Fassung - aus, dass ein Zuwiderhandeln gegen § 14 PostG 1997 nicht mit Strafe bedroht sei, § 29 Abs 1 Z 7 PostG 1997 nicht zur Anwendung kommen könne und daher derzeit keine Möglichkeit bestehe, die Nichtbefolgung der Vorschrift verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (was durch Schaffung einer neuen Strafbestimmung mit der Regierungsvorlage zu einer Postgesetznovelle 2005 möglich gemacht werden solle).

Im Übrigen vertritt die Bundesregierung - freilich ohne nähere Begründung - die Ansicht, dass die Annahmen der Antragstellerinnen hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG unzutreffend seien. Auch liege keine Unzumutbarkeit eines Umwegs vor, da nach derzeitiger Rechtslage ein Zuwiderhandeln gegen § 14 Abs 5 PostG gar nicht mit Strafe bedroht ist; erforderlichenfalls könnten die Antragstellerinnen einen Feststellungsbescheid beantragen. Im Übrigen seien die Antragstellerinnen durch die angefochtenen Regelungen mangels der zwangsweisen Durchsetzbarkeit nicht in ihren Rechten "betroffen", weil es an einem durch die Zulässigerklärung des Individualantrags Rechnung zu tragenden Rechtsschutzbedürfnis mangle (dazu verweist die Bundesregierung auf VfSlg. 11.477/1987).

4.2. In der Sache hält die Bundesregierung der Behauptung der Antragstellerinnen, erst die Novelle 2003 verpflichte die Gebäudeeigentümer, Folgendes entgegen: Schon nach der Postordnung 1957 hätten Abgabestellen von der Zustellung ausgenommen werden können, wenn der Empfänger sich weigerte, einen Briefeinwurf anzubringen. Die Postgesetznovelle 1971 (BGBl. Nr. 94/1971) habe sodann den Eigentümer verpflichtet, beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften in mehr als zwei Geschoßen eine Hausbrieffachanlage zu errichten; bei Altbauten dieser Art sei die Post berechtigt gewesen, eine solche Anlage unentgeltlich anzubringen. Kam der Eigentümer der ihm schließlich durch § 14 Abs 1 PostG 1997 in der Stammfassung auferlegten Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung durch die Post und Telekom Austria nicht nach, habe er die Kosten der PTA zu ersetzen gehabt. Die Belastung des Eigentümers sei also schon seit langer Zeit der Normalfall.

Ein Vergleich der Belastung der Post zur Zeit ihres Monopols mit der Lage der Unternehmen auf einem wettbewerblich orientierten Markt sei ebenso wenig möglich wie ein Vergleich von Unternehmern und Gebäudeeigentümern.

Eine Aufhebung des § 14 Abs 1 Satz 1 PostG 1997 (Herstellung einer Brieffachanlage) würde an der Verpflichtung durch Abs 5 (Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage) nichts ändern und könne daher nicht der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit sein. Aber auch § 14 Abs 5 PostG 1997 ordne nicht selbst den Austausch an, sondern stelle nur bestimmte Anforderungen an eine Hausbrieffachanlage; die Notwendigkeit des Austauschs ergebe sich erst aus § 1 der Brieffachanlagenverordnung, die nicht angefochten sei.

Die geschätzten Kosten von rund 40 bis 50 Euro für ein neues (vom Eigentümer einzurichtendes) Postfach seien verhältnismäßig; sie könnten (nach § 3 Abs 2 Z 3 Mietrechtsgesetz) auf die Mieter überwälzt werden, träfen den Hauseigentümer aber auch sonst nicht anders als ein notwendiger Kanal- oder Wasseranschluss. Es sei

"nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber eine Verpflichtung, deren Erfüllung - ebenso wie beim Kanal oder der Wasserleitung - primär im Interesse der Hausbewohner liegt, anders behandeln sollte, als dort".

Sodann fährt die Bundesregierung in Ansehung der behaupteten Eigentumsverletzung fort:

"Die Verpflichtung zur Öffnung des Postmarktes für alternative Anbieter ist gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs, geregelt in der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. L 14 vom , S 14, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG, ABl. L 176 vom , S 21 ('Postrichtlinie'). Die Richtlinie sieht vor, dass außerhalb des so genannten 'reservierten Bereichs' kein Monopol bei der Erbringung von Postdienstleistungen mehr besteht, und dass auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die Erbringung derartiger Dienstleistungen an Allgemein- oder Einzelgenehmigungen knüpfen, diese transparent, nichtdiskriminierend sowie verhältnismäßig zu sein haben (Art9 Abs 1 bis 2 der Postrichtlinie). Bereits aus dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Primärrecht, ergibt sich darüber hinaus die allgemeine Verpflichtung, nicht zwischen dem bisherigen Monopolanbietern und anderen, neu in den Markt eintretenden Unternehmen zu diskriminieren (dies ergibt sich bereits aus der Niederlassungs- sowie der Dienstleistungsfreiheit, sofern kein reiner Inlandssachverhalt vorliegt, was im zunehmend inter- und multinational organisierten Postgeschäft aber nach Ansicht der Bundesregierung bereits prima facie auszuschließen ist).

Hausbrieffachanlagen gehören zu den essentiellen Einrichtungen eines Postnetzes. Ohne die Möglichkeit, unmittelbar an Empfänger in ihrer Wohnung oder an ihrem Arbeitsplatz zuzustellen, ist das Anbieten von Postdienstleistungen undenkbar. Die Notwendigkeit, die bisherige Rechtslage im Bereich der Hausbrieffachanlagen an den geöffneten Markt insofern anzupassen, als auch für neue Unternehmen eine Möglichkeit geschaffen werden muss, unmittelbar beim Empfänger zuzustellen, liegt damit auf der Hand, und folgt letztlich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bezüglich Nicht-Diskriminierung. Es ist auch offensichtlich, dass eine alternative Vorgangsweise - etwa dergestalt, dass jeder alternative Postanbieter seine eigenen Brieffachanlagen installieren darf und muss - an faktische Grenzen stoßen würde, und unter Sachlichkeitsüberlegungen nicht zu rechtfertigen wäre. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass der vom Gesetzgeber gewählte Weg des Austausches bestehender Brieffachanlagen als sachlich gerechtfertigt zu bewerten ist, und die Verpflichtung zum Austausch selbst jedenfalls nicht in das Grundrecht auf Eigentum eingreift.

Aber auch die Regelung, die an die Hauseigentümer adressiert ist, ist nach Ansicht der Bundesregierung als ein im öffentlichen Interesse liegender, verhältnismäßiger Eigentumseingriff zu bewerten, der deshalb auch verfassungskonform ist.

Zum einen ist zu bedenken, dass keine anderen tragfähigen Alternativen zur vorgesehenen gesetzlichen Regelung - der Austausch der Anlagen an sich ist dabei, wie dargestellt, aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen erforderlich - denkbar sind: Eine Finanzierung durch die neu eintretenden Marktteilnehmer würde diese gegenüber der Österreichischen Post AG jedenfalls schwerwiegend diskriminieren, und damit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Eine Finanzierung allein durch die Österreichische Post AG wäre ihrerseits ein - gleichheitsrechtlich problematischer - Wettbewerbsvorteil für die Mitbewerber. Und ganz allgemein würde jede Finanzierungslösung durch die Betreiber zur Problematik führen, dass auf einem offenen Markt keine fixe Zahl an Betreibern existiert, und daher stets unklar sein wird, auf welche Betreiber die Kosten aufzuteilen wären: Würde ein Stichtag angenommen, wären später eintretende Betreiber wiederum bevorzugt. Letztlich wäre die Auferlegung zusätzlicher Kosten an neue Betreiber in einem gerade erst geöffneten Wirtschaftssektor eine Behinderung für den Wettbewerb, und damit unsachgemäß.

Zum anderen treffen die Argumente, die oben bereits zur Begründung der allgemeinen Verpflichtung von Hauseigentümern, Hausbrieffachanlagen errichten zu müssen, auch hier zu, und ist daher die Auferlegung der Austauschverpflichtung auf die Hauseigentümer bereits für sich genommen nach Ansicht der Bundesregierung als verhältnismäßig anzusehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass - wie in allen Fällen der Liberalisierung netzbasierender Wirtschaftssektoren - den Konsumenten selbst (dazu zählen auch die Empfänger von Briefsendungen) aus der Liberalisierung durch günstigere Preise, mehr Auswahl und höhere Qualität erheblicher Zusatznutzen entstehen wird, der noch dazu mit weiter fortschreitender Liberalisierung (Reduzierung des 'reservierten Bereichs', der für die kommenden Jahre durch Gemeinschaftsrecht in Aussicht genommen - wenn auch noch nicht beschlossen - ist) weiter steigen wird."

Für den Fall der Aufhebung begehrt die Bundesregierung die Bestimmung einer Frist von einem Jahr, weil eine Ersatzregelung notwendig wäre.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Zur Rechtslage

1.1. Zur Entwicklung der postrechtlichen Regelungen betreffend (Haus-)Brieffachanlagen ist auf Folgendes hinzuweisen:

1.1.1. Das Postgesetz BGBl. 1957/58 (im Folgenden: PostG 1957) enthielt ursprünglich keine derartigen Regelungen. Die auf Grund des § 7 leg. cit. erlassene Postordnung BGBl. 1957/110 sah allerdings ua. Folgendes vor:

"Zustellung an den Empfänger

§ 170. Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger, und zwar an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle, zuzustellen. An eine für den Empfänger sonst in Betracht kommende Abgabestelle ist nur zuzustellen, soweit nicht dadurch der Zustellgang verzögert wird.

§ 171. Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen ist ordnungsgemäß, wenn sie an der Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers (Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger im Hausflur (Brieffachanlagen) oder für Empfänger im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten) angebracht sind.

§ 172. Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen einzuschränken oder auszuschließen, wenn der Empfänger die Zustellung durch Einlegen in Brieffachanlagen oder Abgabebriefkasten ablehnt oder sich weigert, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen."

Mit der Postgesetz-Novelle BGBl. 1971/338 sodann wurden in das PostG 1957 ua. die folgenden Bestimmungen eingefügt:

"§6a. Hausbrieffachanlagen in Neubauten.

Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nicht bescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.

§6b. Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden.

Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden und für die die baubehördliche Benutzungsbewilligung vor dem erteilt ist, ohne Leistung eines Entgelts in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen.

Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen und Zeitungen Bedacht zu nehmen."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 410 BlgNR. 12. GP 10ff, wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. KII-2/69 (als Rechtssatz im Bundesgesetzblatt unter Nr. 323 kundgemacht), wurde festgestellt, daß es in die Zuständigkeit des Bundes (Post-, Telgraphen- und Fernsprechwesen) falle, Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen. Es sollen daher entsprechende Bestimmungen in das Postgesetz aufgenommen werden.

...

Die ständig steigenden Personalkosten sowie der Personalmangel wirken sich besonders nachteilig im Zustelldienst aus. Eine echte Rationalisierung ist in diesem Dienst nur durch Errichtung von Hausbrieffachanlagen möglich. Die der Post zur Verfügung stehenden Mittel gestatten es jedoch nicht, in absehbarer Zeit sowohl die bereits bestehenden Bauten als auch die Neubauten mit Hausbrieffachanlagen auszustatten.

Im Begutachtungsverfahren wurde ausgeführt, daß die Post die Kosten für die Rationalisierung des Zustelldienstes den Bauherren auflasten wolle, während der auf Dauer eintretende Rationalisierungseffekt ihr selbst zugute käme. Hiebei wird jedoch verkannt, daß es sich in den Fällen des § 6a nicht um die Rationalisierung eines bestehenden Betriebsablaufes handelt, sondern daß hier Maßnahmen gesetzt werden sollen, durch die der Zuwachs an neuen Abgabestellen betrieblich bewältigt werden kann. Die Finanzierung derartiger Maßnahmen durch die Post würde kostendeckende Tarife oder zusätzliche Budgetmittel - dadurch eine Erhöhung des Betriebsabganges - voraussetzen.

Um auch weiterhin die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen gewährleisten zu können, ist die vorgesehene gesetzliche Regelung nötig. Über Wunsch des Gebäudeeigentümers würde die Post die Hausbrieffachanlage zu den Selbstkosten beschaffen und anbringen. Dadurch würde pro Abgabestelle ein Hausbrieffach samt Montage zirka S 150,- kosten; dieser Betrag würde im Hinblick auf die Gesamtkosten einer Wohnung im Preis kaum einen Niederschlag finden. Überdies mußte auch jetzt schon bei jeder Abgabestelle für die Zustellung nichtbescheinigter Sendungen ein Einwurfschlitz oder ein Briefkasten vorgesehen werden, wobei die Kosten dafür nicht von der Post getragen wurden. Die ordnungsgemäße Abgabe von Sendungen durch Einlegen in Hausbrieffachanlagen ist dann gewährleistet, wenn der Zusteller die Sendungen auf einfache Weise in die Hausbrieffachanlage einlegen und der Empfänger die für ihn bestimmten Sendungen ohne Schwierigkeiten entnehmen kann. Die Sendungen müssen gegen Beschädigung und unbefugten Zugriff weitgehend geschützt sein. Als Muster möge die von der Post verwendete Normanlage dienen.

Die für die Nichterrichtung von Hausbrieffachanlagen in dem zur Begutachtung ausgesandten Entwurf festgelegte Sanktion (Ausschluß von der Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen) wurde nicht beibehalten. Zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung reichen die Mittel des Verwaltungsverfahrens aus.

Durch eine Übergangsbestimmung (ArtII Abs 2 [§6a ist nicht anzuwenden, wenn die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem erteilt wird.]) soll eine Konkurrenz zu Bestimmungen des § 6b vermieden werden.

Die Post hat in den letzten Jahren über eine Million Hausbrieffächer auf eigene Kosten angebracht. Voraussetzung hiefür war die Zustimmung des Gebäudeeigentümers. Wurde die Zustimmung verweigert, konnte die Post keine Hausbrieffachanlagen anbringen und es kommt dadurch zu Schwierigkeiten bei der Zustellung. Die Post soll daher berechtigt sein, auch ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers - weiterhin auf ihre Kosten - Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden zu errichten.

Da die Hausbrieffachanlage nicht ausschließlich im Interesse der Post, sondern auch im Interesse der Wohnungsinhaber, denen die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Sendungen gewährleistet werden soll, errichtet wird, soll für den in Anspruch genommenen Platz kein Entgelt gewährt werden. Bei der Festlegung des Platzes, an dem die Hausbrieffachanlage errichtet werden soll, sind selbstverständlich andere gesetzliche Bestimmungen, z.B. Vorschriften der Bauordnungen zu beachten. Für den Fall der Festlegung des Platzes durch die Post finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens Anwendung."

1.1.2. Mit dem Postgesetz 1997 BGBl. I 1998/18 (im Folgenden: PostG) wurde das Postwesen neu geregelt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des PostG lauteten:

"Hausbrieffachanlagen

§14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten Postdienstes gewährleistet ist.

(2) Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung gemäß Abs 1 trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 940 BlgNR 20. GP 16, wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu § 14:

Die im Interesse einer universellen und wirtschaftlichen Zustellung von Briefsendungen und Zeitungen unbedingt notwendigen Regelungen über Hausbrieffachanlagen entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Neu ist lediglich die Möglichkeit zur 'Ersatzvornahme' durch die PTA gegen Abgeltung der notwendigen Kosten, um der Post auch als Aktiengesellschaft die rasche Durchsetzung zu ermöglichen. Im Falle der Nichteinigung entscheiden die von der PTA unabhängigen Postbehörden. Das Datum entspricht im Sinne einer kontinuierlichen Anwendung dieser Regelung der bisherigen Rechtslage."

1.1.3. Mit der PostG-Novelle BGBl. I 2003/72 wurde § 14 PostG neu gefasst. Der Wortlaut dieser Bestimmung, deren Abs 1 erster Satz und Abs 5 mit dem vorliegenden Antrag als verfassungswidrig bekämpft werden, ist oben unter Pkt. I.2. wiedergegeben.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 130 BlgNR 22. GP 2f., wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Allgemeiner Teil

...

Die Novelle enthält auch neue Rechtsgrundlagen für Brieffachanlagen, durch welche chancengleicher Wettbewerb unter den Anbietern von Postdienstleistungen gewährleistet werden soll.

...

Zu Z 14 (§14)

Derzeit gibt es keine verbindlichen Vorschriften über die Gestaltung und Ausstattung von Brieffachanlagen. Mehrheitlich werden daher Anlagen mit einer versperrbaren Fachtür aber ohne Einwurfschlitz verwendet, die zum überwiegenden Teil (rd. 1,1 Millionen von insgesamt 1,7 Millionen Brieffächern) im Eigentum der Österreichischen Post AG stehen. Zu diesen Anlagen haben nur die Zusteller der Post Zugang, anderen Diensteanbietern ist der Zugang verwehrt. Um hier chancengleichen Wettbewerb zu schaffen, ist eine grundlegenden Änderung notwendig. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass nur mehr solche Brieffachanlagen verwendet werden dürfen, die eine Benützung durch alle Diensteanbieter ermöglichen, also über einen Einwurfschlitz verfügen. Hier gibt es bereits eine deutsche DIN-Norm als auch eine europäische EN-Norm, nach welchen europaweit solche Anlagen bereits produziert werden. Diese Normen werden auch in Österreich verbindlich werden. Die neue Regelung soll zunächst nur für alle neu errichteten Anlagen gelten. Falls bestehende Anlagen, die nicht der neuen Norm entsprechen, beschädigt oder unbenützbar werden, sind sie grundsätzlich in neue Anlagen auszutauschen.

..."

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiters, dass § 14 Abs 5 PostG idF dieser Regierungsvorlage für den Austausch bestehender Anlagen, die der neuen Regelung nicht entsprechen, eine Frist bis zum vorsah. Die nunmehr geltende Regelung, die eine Frist bis zum bestimmt, geht auf einen Abänderungsantrag im Verkehrsausschuss des Nationalrates (vgl. 183 BlgNR 22. GP 1) zurück.

1.2. Schließlich ist an dieser Stelle auch noch auf Folgendes hinzuweisen:

Der "Verwaltungsstrafbestimmungen" betreffende § 29 PostG enthielt im Zeitpunkt, zu dem der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, keine Regelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung eines Verstoßes gegen § 14 leg. cit.; diese Bestimmung war in § 29 PostG nicht genannt. § 29 Abs 1 Z 7 PostG sah vor, dass verwaltungsbehördlich zu bestrafen ist, wer

"einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt."

Auch daraus ergab sich also keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für einen Verstoß gegen § 14 PostG. Überhaupt war die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit Brieffachanlagen in keiner Bestimmung des PostG vorgesehen. Auch sonst war keine Rechtsfolge für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 14 PostG geregelt.

Mittlerweile wurde § 29 PostG mit der Postgesetznovelle 2005 BGBl. I 2006/2 PostG ua. wie folgt neu gefasst:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

...

8. entgegen § 14 keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Brieffachanlage den Anforderungen des § 14 entspricht;

(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen."

Diese Bestimmungen traten mit in Kraft.

Dazu wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1068 BlgNR. 22. GP 5, ausgeführt:

"Zu Z 23 (§29 Abs 1):

Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen an die neu geschaffenen Tatbestände. Der Strafrahmen wird von bisher Euro 21.801 auf Euro 30.000 angehoben und entspricht damit der gleichartigen Strafhöhe im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003)."

1.3. Die auf § 14 Abs 6 PostG gestützte Brieffachanlagenverordnung, BGBl. II 77/2004, lautet:

"Anforderungen an Brieffachanlagen

§ 1. Brieffachanlagen, welche der ÖNORM EN 13724 entsprechen, erfüllen die Anforderungen gemäß § 14 Abs 3 des Postgesetzes 1997.

Anbringung der Brieffachanlagen

§2. (1) Die Anforderungen gemäß § 14 Abs 1 des Postgesetzes 1997 über die Anbringungen der Brieffachanlagen gelten jedenfalls bei der Neuerrichtung eines Gebäudes.

(2) Beim Austausch und bei der Umrüstung einer bestehenden Hausbrieffachanlage wird angenommen, dass der Ort der Anbringung der bestehenden Hausbrieffachanlage die Anforderungen gemäß § 14 Abs 1 des Postgesetzes 1997 erfüllt."

1.4. Art 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaften und die Verbesserung der Dienstequalität Abl. 1998 L 15, S 14, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft Abl. 2002 L 176, S 21, auf den die Bundesregierung in ihrer Äußerung Bezug nimmt, lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 9

(1) Für nichtreservierte Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artitkel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

(2) Für nichtreservierte Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

Die Bewilligung der Genehmigungen kann


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gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;


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erforderlichenfalls Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste stellen;


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mit der Verpflichtung verknüpft werden, die ausschließlichen oder besonderen Rechte, die dem (den) Anbieter(n) von Universaldienstleistungen für die sich aus Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergebenden reservierten Dienste eingeräumt worden sind, nicht zu beeinträchtigen.

(3) Die Verfahren der Absätze 1 und 2 müssen transparent, nichtdiskriminierend sowie verhältnismäßig sein und auf objetiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest.

..."

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Art 7 dieser Richtlinie wie folgt lautet:

"Artikel 7

(1) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. Diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt ab 100 Gramm und ab 50 Gramm. Die ab vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Dreifachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht, und die ab vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen dieses Tarifs entspricht. Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden.

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann Direktwerbung innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist - wenn beispielsweise bestimmte Sektoren der Posttätigkeit bereits liberalisiert worden sind oder weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind -, können abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

(2) Dokumentenaustausch kann nicht reserviert werden.

(3) Die Kommission erstellt eine Prospektivstudie, in der für jeden Mitgliedstaat bewertet wird, welche Auswirkungen die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst haben wird. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie unterbreitet die Kommission bis zum dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem ein Vorschlag zur etwaigen Bestätigung des auf 2009 festgelegten Termins für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste oder zur Festlegung anderweitiger Schritte im Lichte der Schlussfolgerungen der Studie beigefügt ist."

2. Zur Zulässigkeit

Die Antragstellerinnen begründen die unmittelbare Betroffenheit damit, dass die uneingeschränkte Verpflichtung der Gebäudeeigentümer sie als Eigentümerinnen von Gebäuden (mit offenbar bestehenden, den einschlägigen Bestimmungen aber nicht entsprechenden Hausbrieffachanlagen) treffe, und ihnen nicht zuzumuten sei, sich wegen Unterlassung bestrafen zu lassen. Dem gegenüber weist die Bundesregierung darauf hin, dass (ausgehend von der im Zeitpunkt der Erstattung der Äußerung der Bundesregierung geltenden Rechtslage vor der Postgesetznovelle 2005; s. dazu oben Pkt. 1.2.) die Unterlassung nach § 29 PostG mangels Anführung des § 14 PostG und angesichts des Umstandes, dass die Brieffachanlagenverordnung ihrerseits kein Gebot enthalte, nicht strafbar sei.

Aus diesen Ausführungen der Bundesregierung ergibt sich aber auch kein anderer Weg, auf dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könnte. In Angelegenheiten der Brieffachanlagen ist nirgends eine Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden vorgesehen. Die Bundesregierung begründet ihre These, die Antragstellerinnen können erforderlichenfalls einen Feststellungsbescheid beantragen, auch nicht weiter; ihre Auffassung steht überdies im Widerspruch zur (unmittelbar anschließenden) Behauptung, mangels Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Verpflichtung seien die Antragstellerinnen in ihren Rechten nicht betroffen und mangle es an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Wenn die Bundesregierung in diesem Zusammenhang allerdings auf VfSlg. 11.477/1987 verweist, übersieht sie, dass die Antragstellerinnen ihre Betroffenheit nicht auf die befürchtete Strafbarkeit einer allfälligen Unterlassung stützten, sondern nur die Unzumutbarkeit dieses Weges dartun. Auch eine nicht zwangsweise oder mittels Strafe durchsetzbare Verpflichtung muss aber auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können. Da das Gesetz einen anderen Weg nicht vorsieht, ist der Antrag zulässig.

Der Umstand, dass § 29 Abs 1 Z 8 PostG, idFd. Postgesetznovelle 2005 nunmehr für Verstöße gegen § 14 PostG eine Verwaltungsstrafbestimmung vorsieht, ändert daran nichts; es ist einem Normunterworfenen nicht zumutbar, ein rechtswidriges Verhalten zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die Norm verfassungswidrig sei und dies mit Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (zB VfSlg. 12.379/1990); auch wenn man die mit dieser Strafbestimmung zusammenhängenden Regelungen der Abs 3 und 4 des § 29 PostG, idFd. Postgesetznovelle 2005, in die Überlegungen einbezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

3. In der Sache

3.1. Dazu wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof hier nur zu prüfen hat, ob die in den Anträgen vorgebrachten Bedenken zutreffen, denn der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Antragsverfahren auf Gesetzesprüfung auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken (VfSlg. 14.802/1996 mwH). In den vorliegenden Verfahren geht es demnach darum zu prüfen, ob die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen aus den Gründen, die in den Anträgen vorgebracht werden, - wie von den Antragstellerinnen behauptet - das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK) verletzen bzw. gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

3.2. Ihre Behauptung, die bekämpften gesetzlichen Regelungen verletzten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, begründen die Antragstellerinnen va. damit, dass der mit den bekämpften Bestimmungen bewirkte Eigentumseingriff nicht im öffentlichen Interesse liege. Damit sind die Antragstellerinnen auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Recht.

Die bekämpften gesetzlichen Bestimmungen sehen im Wesentlichen Folgendes vor: Sie verpflichten jeden Eigentümer eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), - und zwar offensichtlich auf eigene Kosten - eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Brieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen.

Eine derartige Regelung greift in das durch Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht ihrer Normadressaten ein. Sie verfügt eine Eigentumsbeschränkung dadurch, dass sie das Eigentumsrecht mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu einem Tun belastet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 17.071/2003 mwH) ist eine Eigentumsbeschränkung im Hinblick auf dieses Grundrecht nur dann unbedenklich, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.

Eben daran mangelt es aber hier.

Schon die - oben unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebene - mit der Postgesetz-Novelle BGBl. 1971/338 getroffene Regelung des § 6a PostG 1957, die noch eine auf den Neubau bestimmter (größerer) Gebäude beschränkte Verpflichtung von Gebäudeeigentümern zur Errichtung näher bestimmter Hausbrieffachanlagen vorsah, diente - wie sich aus den oben unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt - allein betriebswirtschaftlichen Rationalisierungsinteressen der seinerzeitigen Post- und Telegraphenverwaltung. Nun mögen diese zum damaligen Zeitpunkt insoferne einen gewissen Bezug zu öffentlichen Interessen gehabt haben, als - wie es in den Gesetzesmaterialien weiter heißt - die "Finanzierung derartiger Maßnahmen [nämlich jener zur betrieblichen Bewältigung des Zuwachses an neuen Abgabestellen]

durch die Post ... kostendeckende Tarife oder zusätzliche

Budgetmittel ... voraussetzen" würde. Nach der mittlerweile erfolgten

Marktöffnung und weitgehenden Privatisierung im Postwesen, kann selbst dies nicht mehr gelten. Die mit den hier bekämpften Regelungen normierte Verpflichtung - nunmehr - jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, liegt somit nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen.

Auch die Bundesregierung vermag in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung das Bestehen öffentlicher Interessen an der bekämpften Regelung nicht zu belegen:

Soweit sie darin unter Hinweis auf Bestimmungen des PostG 1957 und der Postordnung sowie des § 1 PostG, in der Stammfassung, dartut, dass eine derartige "Verpflichtung seit jeher den Normalfall dar[stellt]", ist diese Argumentation von vornherein nicht geeignet, ein derartiges öffentliches Interesse nachzuweisen. Aber auch das Argument der Bundesregierung, dass die mit den bekämpften gesetzlichen Bestimmungen normierte (Austausch-)Verpflichtung eines Gebäudeeigentümers, im Hinblick auf die "Verpflichtung zur Öffnung des Postmarktes für alternative Anbieter", die "gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs" sei, geboten sei, ist dazu nicht geeignet. Aus den von der Bundesregierung in diesem Zusammenhang genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich nämlich lediglich - wie die Bundesregierung in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung selbst ausführt -, "dass außerhalb des so genannten 'reservierten Bereichs' kein Monopol bei der Erbringung von Postdienstleistungen mehr besteht, und dass auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die Erbringung derartiger Dienstleistungen an Allgemein- oder Einzelgenehmigungen knüpfen, diese transparent, nicht-diskriminierend sowie verhältnismäßig zu sein haben [bzw.] die allgemeine [primär rechtliche] Verpflichtung, nicht zwischen den bisherigen Monopolanbietern und anderen, neu in den Markt eintretenden Unternehmen zu diskriminieren'". Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die mit den bekämpften gesetzlichen Bestimmungen normierten Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer - auf ihre Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen - im öffentlichen Interesse liegen, ist daraus nichts zu gewinnen, weil damit ausschließlich Interessen der teilweise miteinander konkurrierenden Anbieter von Postdienstleistungen angesprochen werden.

Die bekämpften gesetzlichen Regelungen sind somit wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums als verfassungswidrig aufzuheben.

3.3. Angesichts dessen musste nicht mehr geprüft werden, ob auch die Bedenken der Antragstellerinnen zutreffen, die von ihnen bekämpften Bestimmungen würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

4. Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 65a VfGG. In den zuerkannten Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag von € 900,-- und Umsatzsteuer von € 540,-- enthalten.

5. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG.