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immo aktuell 2, April 2022, Seite 109

Gewährleistungsansprüche im Wohnungseigentum, Abtretung und Verjährung

immo aktuell 2022/20

§ 18 WEG; § 922 ff, 1489 ABGB

Rechtliche Beurteilung: [1] 1. Dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus seinem individuellen Vertrag mit dem BauS. 110träger grundsätzlich allein zu (RIS-Justiz RS0082907; RS0119208).

[2] 2. Steht allen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger gemeinsam ein Anspruch auf das Deckungskapital für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses (oder eines Vorschusses hierauf) zu, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil begehren. Dieser Anspruch ist auf Geld gerichtet und damit teilbar (RS0013214 [T8, T 10]; RS0017118 [T4, T 6]). Die Geltendmachung von Deckungskapital durch den Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet also keine Gesamthandforderung (1 Ob 184/12h).

[3] Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert (RS0013214 [T14]; RS0017118 [T9]). Das gilt auch dann, wenn die i...

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