SWK-Spezial Begleitende Kontrolle
1. Aufl. 2019
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S. 142XI. Erstmalige Anwendung
Erstmalige Anwendung und Übertritt vom Horizontal Monitoring auf die begleitende Kontrolle
1. Unternehmer, die nicht am Pilotprojekt teilgenommen haben
Gemäß § 323 Abs 55 Z 1 BAO treten die Regeln der begleitenden Kontrolle per in Kraft. Vor dem kann daher kein Antrag auf begleitende Kontrolle gestellt werden. Für die konkrete Antragstellung ist jedoch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem (SKS) vorzulegen. Der erforderliche Mindestinhalt und der Aufbau des Gutachtens werden durch eine gesonderte Verordnung geregelt, die auf § 153b Abs 7 BAO basiert (SKS-PV). Die Begutachtung des SKS kann sinnvollerweise erst nach Inkrafttreten der SKS-PV abgeschlossen werden – auch wenn einige Unternehmer allenfalls schon aus eigenem Antrieb ein steuerliches internes Kontrollsystem aufgebaut haben sollten (ohne am Pilotprojekt Horizontal Monitoring teilzunehmen).
Wird im Jahr 2019 ein Antrag auf begleitende Kontrolle gestellt, der alle Anforderungen des § 153b BAO erfüllt, beginnt der Antragsprüfungsprozess des § 153c BAO. Ist dieser abgeschlossen, wird mit Bescheid die begleitende Kontrolle verfügt. Wie viel Zeit zwischen der Antragstellung und der Bescheiderlassu...