Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 951Anhang 2: Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
1. Land- und Forstwirtschaft- Pauschalierungsverordnung 2015
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015, BGBl II 2013/125 idF BGBl II 2014/164
Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
dessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und
dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und
die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist.
Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
(1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer...