Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 81719. Verfahrensrecht
19.1. Organisatorischer Aufbau der Finanzverwaltung
19.1.1. Allgemeines
19/1
Abgaben und Beiträge nach dem Begriffsverständnis der BAO sind unabhängig von ihrer Bezeichnung Geldleistungen, deren Erhebung durch Organe der Abgabenverwaltung des Bundes gesetzlich geboten ist. Die Verwaltung (Erhebung) dieser Zwangs-(Geld-)Leistungen erfolgt unter diesen Voraussetzungen nach den Regeln der Bundesabgabenordnung (BAO) ohne Rücksicht auf die Art der Einnahme (Abgabe oder Beitrag), ohne Rücksicht auf die weitere Verwendung der Mittel sowie ohne Rücksicht auf ,das weitere finanzausgleichsrechtliche Schicksal.
Gemäß Art 13 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz geregelt. Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
Aufgrund des sogenannten Konnexitätsgrundsatzes gibt es somit eine Aufgaben- und Ausgabenverantwortung, wonach jede Gebietskörperschaft den Aufwand, der sich aus der Aufgabenerfüllung ergibt, selbst zu finanzieren hat. Um seine Aufgaben somit zu erfüllen, erh...